Verfahrensgang

LG Deggendorf (Entscheidung vom 27.06.2011; Aktenzeichen 2 O 152/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.06.2011, Az. 2 O 152/08, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche in Zusammenhang mit einer mikroneurochirurgischen Operation an seinem rechten Arm geltend.

Der Kläger wurde am 30.4.2005 als Fußgänger von einem PKW angefahren und erlitt schwere Verletzungen u.a. am rechten Arm, die im Klinikum P. erstversorgt wurden. Anschließend wurde der Kläger in das Klinikum P. W. zur Durchführung von Rehablitationsmaßnahmen verlegt.

Nachdem bei dem Kläger eine inkomplette Plexus-Parese des rechten Armes verblieben war, wurde der Kläger am 22.3.2006 in dem Klinikum der Beklagten zu 1 aufgenommen, um eine operative Plexusrevision zu versuchen.

Die mikroneurochirurgische Revisionsoperation wurde am 23.3.2006 durch den Zeugen Dr. H. unter Assistenz der Zeugin K. durchgeführt, wobei sich die Naht-Schnittzeit auf 8 Stunden und 52 Minuten belief. Für die Anästhesie während der fast neunstündigen Operation waren die Beklagten zu 2 und zu 3 verantwortlich.

Nach der Operation trat bei dem Kläger eine Lähmung des Oberschenkelmuskels des linken Beins (Quadrizepsparese) auf, die sich in ihrem Verlauf nur teilweise wieder zurückgebildet hat.

Mit Bescheid des Versorgungsamtes Bayern vom 23.10. 2007 wurde bei dem Kläger eine Erwerbsminderung von 60 % festgestellt, wobei hinsichtlich der Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Beines eine Einzelerwerbsminderung von 10 % angesetzt wurde.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er leide heute noch an einer Schwäche und Sensibilitätsstörung im linken Bein. Er habe von der Operation einen Schaden im linken Bein durch eine fehlerhafte Lagerung davongetragen, welcher zu einer schmerzhaften Kribbelmissempfindung des bei langem Sitzen einschlafenden Beines führe, sowie zu einer eingeschränkten Nutzbarkeit des Beines. Hierbei handele es sich um einen Dauerschaden, der einen Grad der Behinderung von 10%ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung vom 23.3.2006 im Klinikum D. entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten haben beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Nach dem Operationsverlauf sei ein Lagerungsfehler als Ursache für die Lähmungserscheinungen auszuschließen. Es sei beklagtenseits schon im Hinblick auf die vorhersehbare Länge der Operationsdauer von vornherein sorgfältig auf eine adäquate Lagerung entsprechend den Lagerungsstandards geachtet worden. Dementsprechend sei der Kläger in physiologischer Rückenlage auf weichen Lagerungsmaterialien auf dem Operationstisch gelagert worden. Beide Beine seien normal ausgestreckt auf dem Operationstisch gelagert worden, die Operateure hätten rechts vom Kläger über dem Operationsmikroskop gesessen. Der Kläger sei während des gesamten Eingriffs in Rückenlage verblieben, eine andere Lagerung sei auch nicht möglich gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung des fachneurochirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. W. sowie durch Einvernahme der Zeugen K. und Dr. H. Das Landgericht wies mit Urteil vom 27.6.2011 die Klage ab.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass der beim Kläger eingetretene Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung während der Operation verursacht worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. W. habe nachvollziehbar erläutert, dass man im vorliegenden Fall davon ausgehen müsse, dass beim Kläger der Schenkelnerv, der Femoralis, beim Liegen auf dem Operationstisch überstreckt worden sei, da andere medizinische Ursachen für die Nervenschädigung des Klägers ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagten hätten jedoch bewiesen, dass der Kläger sorgfältig und richtig auf dem Operationstisch gelagert worden sei. Anhaltspunkte, dass die Beklagten während der Operation die Lagerung nicht kontrolliert hätten, bestünden nicht.

Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 28.7...

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