Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Erwerbsnachteilen nach einem Verkehrsunfall
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Berufungsbegründung bedarf hinsichtlich jedes einzelnen von teilbaren Streitgegenständen einer aus sich heraus verständlichen, auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Angabe, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der Berufungsführer angreifen will.
2. Erwerbsnachteile und Einbußen der Erwerbsfähigkeit setzen eine konkrete Vermögenseinbuße voraus, die bei dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in einer Einbuße des Geschäftsführergehalts oder einem Vermögensschaden der von ihm beherrschten GmbH bestehen kann.
Normenkette
ZPO §§ 260, 287, 520 Abs. 3; BGB §§ 252, 842, 843 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen 14 O 4070/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 18.02.2016 wird das Endurteil des LG München II vom 14.01.2016 wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.09.2011 auf der Bundesstraße 2 in K. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 92 Prozent, die Beklagte 8 Prozent zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 90 Prozent, die Beklagte 10 Prozent.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können jeweils die (Kosten-)Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei er in der Hauptsache ein angemessenes Schmerzensgeld über einen bereits bezahlten Betrag von 3.500,- EUR hinaus, die Feststellung uneingeschränkter Ersatzpflicht für jeglichen Zukunftsschaden und einen Erwerbsschaden von 20.295,40 EUR verlangt.
I. Zugrunde liegt ein unstreitiger Zusammenstoß am Mittwoch, den 07.09.2011, zwischen dem Kläger als Motorradfahrer (BMW, amtliches Kennzeichen LL - ...) und dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug Daimler Benz, amtliches Kennzeichen GAP - ... . Hierbei stehen sowohl die grundsätzliche uneingeschränkte Haftung der Beklagten, als auch die ursprünglich bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers außer Streit. Gleiches gilt für die Stellung des Klägers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann GmbH (§ 1 GmbHG).
a) Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 14.01.2016 (Bl. 67/77 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
b) Der Kläger hatte beantragt (EU 5 = Bl. 71 d. A.),
- die Beklagte zu einer angemessenen Schmerzensgeldzahlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftige immaterielle und materielle Schäden aus dem Unfall vom 07.09.2011 auf der Bundesstraße 2 in K. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, und
- die Beklagte zu einer Zahlung von 20.295,40 EUR zu verurteilen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2011.
Die Beklagte hatte beantragt (EU 5 = Bl. 71 d. A.),
die Klage abzuweisen
II. Das Landgericht München II hat nach Beweisaufnahme die klägerischen Schmerzensgeldansprüche abgewiesen, und im Übrigen der Klage uneingeschränkt stattgegeben (EU 2 = Bl. 68 d. A.). Bestimmend für diese Entscheidung war, dass zum einen das vorgerichtlich bezahlte Schmerzensgeld von 3.500,- EUR auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Dauerbeeinträchtigung angemessen sei, zum anderen auch der Alleingesellschafter einer GmbH das während unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlte Geschäftsführergehalt verlangen könne, weil dies im Streitfall eine echte Tätigkeitsvergütung darstelle, und zum dritten angesichts unstreitiger verbleibender Invalidität die bloße Möglichkeit künftiger weiterer Gesundheitsschäden ausreiche. Hinsichtlich der Einzelheiten der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 73/76 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.
III. Gegen dieses ihr am 18.01.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Oberlandesgericht München am 18.02.2016 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 86/87 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 18.04.2016, eingegangen am gleichen Tag, - nach Fristverlängerung ...