Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen (326) 2 O 812/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25.10.2021, Az. (326) 2 O 812/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Das klageabweisende erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus eigenem und übergegangenem Recht im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom XX.XX.2019 ihrer dabei verletzten Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin und dem an diese für den Zeitraum vom XX.XX.2019 bis XX.XX.2019 weiter gezahlten Gehalt abgewiesen.-
Dabei kann dahinstehen, ob die Geschäftsführerin der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls tatsächlich eine HWS-Distorsion sowie BWS-Prellung erlitten hatte und infolge Arbeitsunfähigkeit in dem geltend gemachten Zeitraum von 6 Wochen keine Arbeitsleistungen für die Klägerin erbringen konnte.
Denn ein auf den Verkehrsunfall beruhender Vermögensschaden der Klägerin oder deren Geschäftsführerin ist vorliegend nicht vorgetragen. Die Klägerin als von ihrer verunfallten Geschäftsführerin als Alleingesellschafterin beherrschte GmbH hat keinen Vermögensschaden erlitten, da nicht dargetan ist, dass infolge der behaupteten zeitweisen Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin die Gesellschaft Verluste oder verringerte Gewinne eingefahren hätte. Grundlagen für einen Vermögensvergleich der Gesellschaft (nach der Differenzmethode) für das Unfalljahr 2019 hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen. Auf die abstrakte Vergütung der Arbeitskraft der Geschäftsführerin durch die Weiterzahlung deren Gehalts kommt es hingegen vorliegend nicht. Denn insofern handelt es sich lediglich um eine Umschichtung des Vermögens der Alleingesellschafterin: die ihr als alleiniger Inhaberin der Gesellschaft zustehenden Jahresgewinne und der Wert des Gesellschaftsanteils (100 Prozent) werden zu einem Teil als Einkommenszuwachs rechtlich ausgestaltet, tatsächlich aber lediglich so bezeichnet (OLG München, Urteil vom 15. September 2017 - 10 U 739/16 -, Rn. 33, juris).
Zwar ist grundsätzlich die rechtliche Verschiedenheit der Personen zu beachten, dennoch kann nicht übersehen werden, dass der alleinige Gesellschafter einer GmbH unmittelbar wirtschaftlich berührt wird, wenn seine Gesellschaft einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erzielt. Die Rechtsprechung hat bereits in einer Reihe von Fällen den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Einmanngesellschaft, besonders der Einmann-GmbH, nämlich der Beherrschung der Gesellschaft durch ihren einzigen Gesellschafter, Rechnung getragen und die Einmanngesellschaft dem alleinigen Gesellschafter gleichgestellt, ohne dass damit die rechtliche Verschiedenheit der beiden Rechtssubjekte in Frage gestellt werden sollte. Das ist auch hier erforderlich. Hat ein Gewerbetreibender sich nicht an einem fremden Unternehmen kapitalmäßig beteiligt, sondern seinem eigenen Unternehmen aus haftungs-, steuerrechtlichen- oder anderen Gründen die Rechtsform einer GmbH gegeben, dann ist diese Gesellschaft, jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art, haftungsrechtlich nur ein in besonderer Form verwalteter Teil seines Vermögens. Was der Gesellschafter in der GmbH durch seine Tätigkeit erarbeitet oder einbüßt, trifft ihn, den Alleingesellschafter, unmittelbar. Wird der Gesellschafter von einem Dritten schuldhaft verletzt und tritt ein Schaden an seinem "Sondervermögen" ein, so muss es, wenn zwischen Schadenszufügung und Schaden ein zurechenbarer Zusammenhang besteht, im Verhältnis zum Schädiger so angesehen werden, dass ihn persönlich ein Schaden getroffen hat. Eine andere Betrachtungsweise würde an der wirtschaftlichen Wirklichkeit vorbeigehen und den Schädiger auf dem Wege über formale Gegebenheiten ungerechtfertigt entlasten (BGH, Urteil vom 08. Februar 1977 - VI ZR 249/74 -, NJW 1977, 1283, beck-online; OLG München, a.a.O., Rn. 34, juris m.w.N.). Insofern kann der Schaden der Gesellschaft in einem Verlust oder Gewinnentgang liegen, der jedoch vorzutragen, zu berechnen und im Streitfall nachzuweisen wäre. Dagegen hätte die Rechtsauffassung der Klägerin zur Folge, dass sie - ohne irgendeinen tatsächlichen und bezifferbaren Schaden - die abstrakte Ver...