Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung, Berufung, Schadensersatzanspruch, Genehmigung, Hauptversammlung, Gesellschafterbeschluss, Bereicherungsanspruch, Fondsgesellschaft, Aktien, Haftung, Gesellschaft, Erstattung, Aufsichtsrat, Verfahrensfehler, Zug um Zug, ohne Rechtsgrund, kein Anspruch

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.02.2020; Aktenzeichen 5 HK O 14986/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.2.2020 (Az.: 5 HK O 14986/18) in Ziffer I. abgeändert wie folgt: Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 305.757,90 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2018 zu bezahlen sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.080,- EUR vom 22.11.2018 bis zum 12.2.2020 zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 12% und die Beklagten 88% zu tragen. Bei der Kostenentscheidung des Landgerichts hat es sein Bewenden.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 bzw. Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit vom Beklagten zu 1 veranlassten Zahlungen der (vormaligen) A. E. P. GmbH & Co. KGaA [im folgenden A. KGaA] an die Beklagte zu 2. Die Ansprüche werden von der Klägerin aus abgetretenem Recht der A. E. P. GmbH, die im Wege der Umwandlung aus der A. KGaA hervorgegangen ist, geltend gemacht.

Persönlich haftende Gesellschafterin der A. KGaA war im streitgegenständlichen Zeitraum die A. GmbH [im folgenden: Komplementärin], eine trotz ähnlichen Namens von der Klägerin verschiedene Gesellschaft. Der Erstbeklagte war Alleingesellschafter der Komplementärin; alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Komplementärin waren der Erstbeklagte und Herr B. R. Kommanditaktionäre der A. KGaA waren wiederum Herr R. mit mehr als 99% der Aktien sowie der Erstbeklagte mit dem Rest.

Der Komplementärin stand nach § 8 Abs. 1, 2 der Satzung der A.KGaA (Anlage K 8) als Vergütung für ihre Geschäftsführungstätigkeit (neben einer Pauschale von 2.500,- EUR pro Jahr für die Übernahme der persönlichen Haftung) ein Satz von 20% des Jahresüberschusses vor Steuern zu. Eine Ermächtigung des Aufsichtsrates zum Abschluss einer weitergehenden Vergütungsvereinbarung enthält die Satzung nicht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Satzung wird auf Anlage K 8 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2 firmierte im streitgegenständlichen Zeitraum als L-Beteiligungsgesellschaft mbH und zum Zeitpunkt der Klageerhebung als F1. GmbH. Alleingesellschafter war der Erstbeklagter, alleiniger Geschäftsführer war der als Zeuge benannte Steuerberater G.

Zweck der A. KGaA war unter anderem der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen. Im Jahr 2015 veräußerte die KGaA drei Beteiligungen (S. I. GmbH = Projekt "Am."; F. GmbH; N. GmbH = Projekt "Dr. ..."). In diesem Zusammenhang veranlasste der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Komplementärin drei Zahlungen der A. KGaA in Höhe von 48.891,28 EUR, 35.652,61 EUR und 222.294,01 EUR (in Summe der von Landgericht zuerkannte Betrag von 306.837,90 EUR) an die Zweitbeklagte. Nach unbestrittenem Klägervortrag handelt es sich rechnerisch um 20% der Verkaufserlöse aus den genannten Veräußerungen abzüglich der ursprünglichen Erwerbskosten für die genannten Beteiligungen. Die Jahresvergütung der Komplementärin gemäß § 8 der Satzung der KGaA für das Geschäftsjahr 2015 hätte sich nach unbestrittenem Klägervortrag auf rund 20.000,- EUR belaufen.

Neben der Erstattung der Zahlungen an die Zweitbeklagte nebst Prozesszinsen und ausgerechneten vorprozessualen Zinsen begehrte die Klägerin in der Hauptsache die Zahlung eines weiteren Betrages von 68.722,50 EUR nebst Zinsen. Hinsichtlich der letzteren Position hat sie die Klage erstinstanzlich wieder zurückgenommen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von EUR 306.837,90 zuzüglich vorprozessuale Zinsen ...

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