Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundschuld, Berufung, Bewilligung, Leistungen, Darlehensvertrag, Kaufpreis, Eintragung, Insolvenzverwalter, Zwangsvollstreckung, Abfindung, Sittenwidrigkeit, Rechtsanwaltskosten, Genehmigung, Abtretung, Treu und Glauben, Co KG, Die Fortbildung des Rechts

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 28.04.2020; Aktenzeichen 3 O 7627/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.4.2020 (Az.: 3 O 7627/18) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert gemäß den folgenden Ziffern.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag zu I., d.h. der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin U. W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, für unzulässig zu erklären, und der Antrag zu IV, d.h. der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde der Notarin U.W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, an die Klägerin herauszugeben, in der Hauptsache erledigt haben.

3. Es wird festgestellt, dass die Urkunde der Notarin U. W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, keine Verpflichtungen der Klägerin und keine Ansprüche gegen die Klägerin begründet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 690.102,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% vom 19.6.2018 bis 21.8.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.8.2018 zu bezahlen.

5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit einer Notarurkunde sowie die Rückzahlung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde bzw. der in der Urkunde bestellten Grundschuld bezahlten Beträgen geltend.

Die klagende GmbH & Co. KG ist eine Projektgesellschaft zur Realisierung von Immobilienprojekten; sie war Eigentümerin des Grundstücks - L.-straße 228 in M. Die Klägerin wurde gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 2.3.2016 (Anlage K 1). Dem vorangegangen war eine (als "Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag" überschriebene) Gesellschaftervereinbarung vom 15.2.2016 (Anlage K 6). Auf den Inhalt der Anlagen K 1 und K 6 wird Bezug genommen.

Die ursprünglichen Gesellschafter der Klägerin zerfielen in zwei Gruppen, die wirtschaftlich betrachtet einerseits der Familie Sch. und andererseits Herrn M. D. zuzuordnen waren. Persönlich haftende (einzelvertretungsbefugte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite) Gesellschafter der Klägerin waren die RCS R. C. S. GmbH ("Sch.-Gruppe"; einzelvertretungsbefugte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin war Frau Rechtsanwältin K.) und die S. H. I. GmbH ("D.-K.-Gruppe"; einzelvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer war Herr D.-K.). Kommanditisten waren RCS R. C. S. Objektgesellschaft mbH & Co. KG ("Sch.-Gruppe") sowie Herr D.-K.

Mit Schreiben vom 17.2.2017 kündigten die S. H. I. GmbH und Herr D.-K. ihre Beteiligungen an der Klägerin ordentlich zum 31.12.2017. § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sieht eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Rechtsfolge einer wirksamen ordentlichen Kündigung ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft ohne die Kündigenden und der Anspruch der Kündigenden auf ein Abfindungsguthaben (für dessen nähere Ausgestaltung auf § 12 des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen wird). - Die S.H. I. GmbH und Herr D.-K. haben ihnen zustehende Ansprüche auf ein Abfindungsguthaben mit Vereinbarung vom 18.5.2018 (Anlage B 2) an die Beklagte abgetreten.

Am 28.11.2017 fasste eine Gesellschafterversammlung der Klägerin einen Beschluss des Inhalts, dass die S. H. I. GmbH und Herr D.-K. aus der Gesellschaft ausgeschlossen würden. Die Möglichkeit des Ausschlusses von Gesellschaftern sah § 10 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin vor.

Beide vorstehend genannten Sachverhalte waren Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den ursprünglichen Gesellschaftern der Klägerin beim Landgericht München I (Az.: 10 HK O 19617/17) und OLG München (Az.: 23 U 1212/19). Beide Gerichte haben die ordentliche Kündigung der Gesellschafter S. H. I. GmbH bzw. D.-K. für wirksam und den Beschluss über die Ausschließung dieser Gesellschafter für unwirksam gehalten.

Im Februar ...

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