Verfahrensgang
Tatbestand
I. Am 18.1.1980 gegen 8.10 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 11/85 bei Straßenkilometer 67,5 (außerorts) bei Glatteis ein Verkehrsunfall, bei den der Kläger schwer verletzt worden ist (geschlossene Femurschaftfraktur links, unverschobene Kniescheibenfraktur links, erstgradig offene Schienbeinschrägfraktur links, geschlossene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, unverschobene Brüche der ersten und zweiten Mittelfußknochen links). Zu dem Unfall kam es, weil ein von dem US-Soldaten gesteuerter Jeep wegen glatter Fahrbahn und zu hoher Geschwindigkeit bei defekten Bremsen ins Schleudern geriet und auf der Gegenfahrbahn mit dem dort entgegenkommenden Klein-LKW, den der Kläger steuerte, frontal mit großer Wucht zusammenstieß.
Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.
Über den Schmerzensgeldanspruch (Leistungsantrag) den Klägers ist bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1984 - 5 U 5891/83).
Mit Endurteil vom 7. November 1984 (Bl. 77/80 d.A.) hat das Landgericht Deggendorf über den vom Kläger geltend gemachten materiellen Schadensersatz und über den Feststellungsantrag bezüglich künftiger materieller und immaterieller Schäden entschieden. Von dem geltend gemachten Betrag von 8.688,14 DM hat es 947,34 DM zugesprochen; dem Feststellungsantrag hat es in vollem Umfang entsprochen.
II. Mit seiner Berufung macht der Kläger von den durch Teilentschließung des Amtes für Verteidigungslasten vom 13.7.1983 nicht anerkannten und auch vom Landgericht nicht zugesprochenen Ansprüchen weiterhin geltend:
1. Aufwendungen für Bier, Wein, Süßigkeiten, Obst 220,-- DM
u.a., die ihm nahe Angehörige während der fünf Monate dauernden stationären Behandlung in die Klinik mitgebracht haben.
2. a) Verlust durch die unfallbedingte 4.000,-- DM Unmöglichkeit, die 5 x 11 m umfassende Garagenzufahrt zum Haus, das der Kläger vor dem Unfall von seinen Eltern erhalten hatte, wie geplant in Eigenarbeit herzustellen. (Erstellung frostsicherer Fundamente und zweier Stützmauern, Einbringen der Rollierung, Verdichtung, Vorsorge für Wasserablauf, Pflaster- und Plattenlege-Arbeiten). Die Herstellung durch einen Handwerker, wofür er derzeit nicht die Mittel habe, koste mindestens 4.000,- DM an Werklohn.
b) Inflationsbedingte Verteuerung des Materials (15 % aus 2.000,- DM) 300,-- DM
c) Mietausfall für eine der Doppelgaragen, die 2.160,-- DM ein Nachbar, der Fremdenzimmer vermiete, habe mieten wollen, was aber an der fehlenden ordnungsgemäßen Zufahrt scheitere (April 1980 - September 1983; 36 Monate à 60,- DM)
Das Landgericht Deggendorf hat die erste Position mit der Begründung abgewiesen, die Krankenhausverpflegung sei als ausreichend anzusehen, die zweite Position mit der Begründung, Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als solche seien kein Vermögenswert, so daß für etwaige Einbußen kein Ersatz zu leisten sei.
Die Beklagte hält das Ersturteil für zutreffend und weist darauf hin, daß der Kläger Bier, Wein, Obst u.ä. jedenfalls nicht selbst bezahlt habe; zu den von ihm als beabsichtigt bezeichneten Arbeiten, die nicht einfach seien, sei er fachlich ohnehin nicht befähigt gewesen - ganz abgesehen davon, daß insoweit schon kein Vermögensschaden eingetreten sei.
Mit ihrer (unselbständigen) Anschlußberufung wendet sich die Beklagte gegen den Feststellungsausspruch des Landgerichts bezüglich des materiellen Zukunftsschadens; ein solcher sei nicht zu erwarten, vom Kläger nie geltend gemacht und dementsprechend von der Beklagten auch nie abgelehnt worden.
Von der Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat überwiegend Erfolg; die zulässige unselbständige Anschlußberufung (§§ 521, 522 a ZPO) ist unbegründet.
I. Berufung des Klägers
1. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Juni 1984 ausgeführt hat, ist die volle Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle unfallbedingte Schäden des Klägers dem Grunde nach zu Recht zwischen den Parteien außer Streit (Art. VIII Abs. 3 NATO-Truppenstatut in Verbindung mit Art. 41 den Zusatzabkommens in Verbindung mit Art. 34 GG, § 839 BGB) für den Kläger war der Unfall unvermeidbar (§ 18, § 7 Abs. 2 StVG).
2. Zu den vom Schädiger dem Verletzten zu ersetzenden unfallbedingten Heilungskosten gehören nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrechts, § 11 StVG, RdNr. 21 mit Rechtsprechungsnachweisen; BGH VersR 1961, 272), von der abzuweichen der erkennende Senat keinen Anlaß sieht, auch Nebenkosten für Kräftigungsmittel, Obst, Obstsäfte usw. im angemessenen Umfang, und zwar auch dann, wenn sie von nahen Verwandten mitgebracht werden. Dazu kann im entsprechenden Umfang auch Wein und Bier zählen, da diese Getränke nicht nur Genußmittel sind, sondern auch kräftigend wirken. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist...