Verfahrensgang

LG Deggendorf

 

Tatbestand

Der am 1.4.1953 geborene Kläger begehrt Erstattung, des Wertes der (ihm nun nicht mehr möglichen) Eigenleistungen, die er ohne Unfallverletzungen bei der Aufstockung und dem Anbau seines Hauses am ... in ... hätte erbringen können.

Am 18.1.1980 prallte ein Vierteltonner-Jeep der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika frontal gegen den vom Kläger gesteuerten VW-Kastenwagen mit Anhänger seines Arbeitgebers. Der Kläger erlitt bei diesem Verkehrsunfall folgende Verletzungen: Geschlossene Femurschaftfraktur links, unverschobene Kniescheibenfraktur links, erstgradig offene Schienbeinschrägfraktur links, geschlossene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, unverschobene Brüche der ersten und zweiten Mittelfußknochen links. Für die Unfallfolgen haftet unstreitig die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang.

Auf den dort am 29.1.1980 eingegangenen Antrag des Klägers vom 28.1.1980 erließ das Amt für Verteidigungslasten in München eine Teilentschließung vom 14.7.1983, in deren Nr. I Ansprüche in Höhe von 28.252,42 DM, darunter 25.000,- DM Schmerzensgeld, anerkannt wurden. Ersatzforderungen wegen Ausfalls des Mietzinses für eine Doppelgarage wurden in Nr. IV abgelehnt. In Nr. II wurde die Ersatzpflicht für einen in Zukunft auftretenden unfallbedingten Körperschaden dem Grunde nach anerkannt, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

Durch Senatsurteil vom 26.6.1984 (5 U 5891/83) wurde dem Kläger über den in Höhe von 25.000,- DM anerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,- DM zugebilligt.

In Nr. II des Endurteils des Landgerichts Deggendorf vom 7.11.1984 (O 397/83) wurde rechtskräftig folgende Feststellung getroffen:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte über den in Ziffer II des Tenors der Teilentschließung der Beklagten vom 13.7.1983 ... festgestellten Umfang der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinaus dem Kläger sämtlichen weiteren immateriellen wie materiellen, auf den Vorfall vom 18.1.1980 zurückzuführenden Schaden, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist, zu ersetzen hat.

Durch Senatsurteil vom 16.4.1985 (5 U 5606/84) abgedruckt in - NJW-RR 1986, 194 - wurde dem Kläger ein materieller Schadensersatz von 6.907,34 DM zugesprochen, und zwar auch für den durch die unfallbedingte Unmöglichkeit, die Garagenzufahrt - wie geplant - in Eigenarbeit herzustellen, entstandenen Verlust.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Ersatz für den durch die unfallbedingte Unmöglichkeit, sein Haus am ... in ... mittels Eigenarbeit mit einem Anbau zu versehen und aufzustocken, entstandenen Verlust. Der Kläger trägt vor, er wäre als gelernter Maschinenbaumeister und handwerklich begabter Mensch ohne den Unfall in der Lage gewesen, alle vom Architekten Sch. in dessen Aufstellungen vom 12.12.1985 (Anlage zu Bl. 12 d.A.) und vom 4.3.1987 (Bl. 103-104 d.A.) genannten Eigenleistungen im Wert von 84.700,- DM netto bzw. 96.558,- DM brutto zu erbringen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zu Protokoll vom 29.10.1986 die Einrede der Verjährung erhoben und diese im Laufe des Rechtsstreits mehrfach wiederholt.

Das Landgericht Deggendorf hat am 1.10.1986 die Zeugin R. K. (Schwester des Klägers) sowie am 29.10.1986 die Zeugen S. B. (Ehefrau des Klägers) und M. B. (Bruder des Klägers) vernommen. Ferner hat das Landgericht zwei schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. Sch. vom 31.1.1987 und vom 29.5.1987 sowie ein schriftliches Gutachten des Chefarztes Dr. R. D. vom 10.8.1987 erholt.

Am 25.11.1987 verkündete das Landgericht Deggendorf folgendes Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.784,62 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22.1.1986 zu bezahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

IV. (Vorläufige Vollstreckbarkeit).

Das Landgericht ist nach der Einvernahme der drei Zeugen davon überzeugt, daß der Kläger schon vor dem Unfall den An- und Umbau ins Auge gefaßt hatte, und hält die Finanzierung auf Grund der Bestätigung der Volksbank Z.R. eG vom 20.8.1986 (Bl. 31 d.A.) für gesichert. In Anlehnung an die technischen Gutachten des Sachverständigen Sch. geht das Landgericht von Eigenleistungen für den Anbau und die Aufstockung (ohne Altbausanierung und Außenanlagen) im Wert von 29.000,- DM netto aus; für die Altbausanierung setzt das Landgericht 7.175.- DM an und für die Außenanlage 1.000,- DM. Die Summe von (29.000 + 7.175 + 1.000 =) 37.175,- DM netto beläuft sich auf 42.379,50 DM brutto. Hiervon billigt das Landgericht auf Grund des medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. dem Kläger einen Anteil von 75 % zu, also 31.784,62 DM.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien am selben Tage Berufung eingelegt.

Der Kläger hält in seiner Berufung daran fest, daß der von ihm geltendgemachte Schaden wegen des Verlusts von Eigenleistungen als entgangener Gewinn zu werten sei, und betont die Richtigkeit seiner Aufste...

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