Entscheidungsstichwort (Thema)
Preisanpassungsklausel mit Gesetzeshinweis
Leitsatz (amtlich)
Eine Preisanpassungsklausel in einem Energieversorgungsvertrag kann auch dann mangels hinreichend deutlich herausgestellter Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein, wenn in ihr hinsichtlich der Befugnis des Verwenders zur Preisanpassung nach billigem Ermessen auf § 315 BGB Bezug genommen wird.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1, § 315 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.02.2015; Aktenzeichen 11 HK O 24118/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG München I vom 26.2.2015 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an dem Geschäftsführer - zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Strom- und Gaslieferungsverträgen, die mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klauseln zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
1.1. AGB Preisanpassungsklausel Strom
5. Preise und Preisanpassungen/Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben/Bonus
(...)
5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Strompreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegnerin] wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [der Antragsgegnerin] in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
insbesondere wenn dies wie in der Anlage Ast 3 erfolgt
((Abbildung))
und/oder 1.2.
AGB - Preisanpassungsklausel Gas
5. Preise und Preisanpassungen/Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben/Bonus
(...)
5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Gaspreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegnerin] wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert. [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [der Antragsgegnerin] in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
insbesondere wenn dies wie in der Anlage Ast 4 erfolgt
((Abbildung))
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Beide Parteien bieten deutschlandweit die Versorgung mit Strom und Gas an.
Die Antragsgegnerin verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen mit folgenden Klauseln:
5. Preise und Preisanpassungen/Steuern und hoheitlich veranlasste Abgaben/Bonus
(...)
5.3. [Die Antragsgegnerin] ist verpflichtet. die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Netto-Strompreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten anzupassen. die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. [Die Antragsgegn...