Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.05.1992; Aktenzeichen 3 O 18374/91) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.5.1992 (Az.: 3 O 18374/91) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,– DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Vertragspflichtverletzung.
Der Kläger ist freier Journalist. Er hatte bei der Beklagten, einer Bank, seit 1982 ein Wertpapierdepot unterhalten. Seit 1985 betreute ihn der Wertpapierberater … der Beklagten beratend über Kauf und Verkauf von Wertpapieren. Dafür verlangte die Beklagte keine gesonderte Vergütung.
Am 3.8.1990, dem Beginn der Kuwait-Krise, hatte das Depot des Klägers einen Wert von DM 388.965,95. Am 6.8.1990 kam es zu ersten Kursstürzen. Am 14.9.1990 erzielte der Kläger auf seinen Verkaufsauftrag hin beim Verkauf seines gesamten Depots DM 273.446,50. Da DM 41.600,– bei einem anderweitigen Verkauf noch als Erlös erzielt worden waren, hatte der Klägerin diesem Zeitraum einen Verlust von DM 73.919,45. Später stiegen die Werte wieder.
Der Kläger hat behauptet, daß der Anfang August 1990 wegen des Kursverfalls um Rat gebotene Wertpapierberater … nichts unternommen und seine Beratungstätigkeit eingestellt habe. Seit 6.9.1990 habe … dann den Verkauf des Depots vorgeschlagen. Diese Verkaufsempfehlung sei falsch gewesen, da sie viel zu spät gekommen sei und im September 1990 dann nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Damit habe die Beklagte gegenüber dem aufklärungs- und beratungsbedürftigen Kläger ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt und sei schadensersatzpflichtig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM 73.919,45 nebst 12 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge … habe den Kläger ab dem 3.8.1990 fortlaufend informiert und dahingehend beraten, keine Panikverkäufe zu tätigen. Das habe sorgfältiger Wertpapierberatung entsprochen. Anfang September 1990 habe der Kläger dann entschieden, seine Aktien zu verkaufen, sobald der Wert seines Depots unter DM 300.000,– DM fällt. Ein Beratungsvertrag habe nicht bestanden, Aufklärungs- und Beratungspflicht seien nicht verletzt worden. Der Wertpapierberater … habe im übrigen immer, nur auf Weisung des Klägers gehandelt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1.4.1992 (Bl. 74/81 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Beratung nicht bestanden habe. Ein pflichtwidriges Handeln beim Verkauf liege nicht vor; der Bankangestellte Sailer habe auf Weisung des Klägers gehandelt.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung weiterhin seinen Schadensersatzanspruch und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus erster Instanz.
Die Beklagte habe eine doppelte Pflichtverletzung begangen: Sie habe ihn durch internationale Ausrichtung seines Depots in eine risikoreiche Situation getrieben und hätte nach den, ersten Kurseinbrüchen aufgrund der Kuwait-Krise auf das Risiko eines Kursverfalls hinweisen müssen. Der Wertpapierberater … habe initiativ werden sollen. Später habe … aufgrund einer Weisung seines Vorgesetzten … zum Verkauf geraten, ja gedrängt, um zu retten, was zu retten war. Daher sei es zu dem Verkauf unter starkem Verlust gekommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 15.5.1992 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 73.919,45 nebst 12 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, sie habe keine Pflicht zu einem Hinweis gehabt, da der Kläger selbst mit Wertpapieren bewandert gewesen sei und es sich nicht um außergewöhnliche, exotische Wertpapiere gehandelt habe. Sie habe auch keinen besonderen Wissensvorsprung gehabt. Ihre Angestellten … und … hätten den Kläger nicht zum Verkauf gedrängt.
Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, auf das Ersturteil vom 15.5.1992 und das Sitzungsprotokoll vom 27.5.1993 (Bl. 180/188 d.A.) Bezug genommen.
Dem Kläger war nachgelassen, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.5.1993 (Bl. 156/179 d.A.) zu erwidern. Er reichte daraufhin den Schriftsatz vom 22.7.1993 (Bl. 185/192 d.A.) ein, auf den Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Eine Pflichtverletzung durch die...