Leitsatz (amtlich)
"Bei Nacherfüllungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung konnte die Leistung nicht erst in dem Moment vom Versicherer i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. verlangt werden, als der BGH in seinen Urteilen vom 12.10.2005 durch ergänzende Vertragsauslegung Grund und Höhe des Anspruchs bestimmt hatte. Vielmehr kennt der Versicherungsnehmer die Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergibt, regelmäßig schon in dem Zeitpunkt, in dem er um die Kündigung der Verträge und die Höhe der vom Versicherer abgerechneten Rückkaufswerte weiß."
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 26 O 23337/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG München I vom 6.3.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen je ein Viertel, der Kläger zu 3) die Hälfte der Kosten der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Urteilsgründe werden gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufnahme der Darlegungen zu Protokoll begründet. Die Darlegungen werden dem Protokoll als Anlage beigefügt und sind dessen wesentlicher Bestandteil.
Das soeben verkündete Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO begründet wie folgt:
Tatbestand
Die Kläger unterhielten bei der Beklagten Kapitallebensversicherungen, die im Jahr 2000 vorzeitig gekündigt wurden. Die Rückkaufswerte wurden in allen Fällen vor dem 31.12.2000 abgerechnet. Mit einer Klage, die am 27.12.2006 bei Gericht eingegangen ist, fordern die Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage weitere Zahlungen auf den Rückkaufswert dieser vorzeitig beendeten kapitalbildenden Lebensversicherungsverträge. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Hinsichtlich der gestellten Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 3) (im Tenor und im Folgenden: Kläger) ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Das LG hat zu Recht darauf erkannt, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft und Nacherfüllung aus den gekündigten Versicherungsvertragsverhältnissen zusteht, da die Nacherfüllungsansprüche verjährt sind.
1.a) In Übereinstimmung mit dem LG und mit beiden Parteien geht der Senat davon aus, dass sich die Verjährung nach § 12 VVG a.F. bestimmt.
b) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift kommt es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf die Kenntnis des Gläubigers vom Bestand des Anspruchs an. Es genügt, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 VVG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Wann die Leistung verlangt werden kann, richtet sich, soweit es um Ansprüche des Versicherungsnehmers geht, anders als nach dem Wortlaut des § 198 BGB nicht nach der Entstehung des Anspruchs, sondern nach der in § 11 VVG a.F. geregelten Fälligkeit. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (vgl. zum Vorstehenden BGH VersR 1994, 337 unter 2b). Diese Grundsätze hat der BGH auch in seiner Entscheidung vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 177/03) nicht aufgegeben, da die dortigen Ausführungen nur den Verzicht und die Verwirkung betreffen (vgl. BGH VersR 2005, 1670 unter C).
c) Die streitgegenständlichen Versicherungsverträge wurden unstreitig im Jahr 2000 gekündigt; die Rückkaufswerte wurden in allen vier Fällen ebenso unstreitig vor dem 31.12.2000 abgerechnet. Dass nach Kündi gung der Versicherungsverträge durch die Kläger und Abrechnung der Rückkaufswerte durch die Beklagte Klage erhoben werden konnte, kann nach Auffassung des Senats keinem vernünftigen Zweifel unter liegen und wird auch durch die vom BGH mit Urteilen vom 12.10.2005 entschiedenen Verfahren (vgl. nur BGH VersR 2005, 1565) belegt. Die Verjährung begann daher mit dem Schluss des Jah res 2000 und endete mit Ablauf des Jahres 2005, § 12 Abs. 1 VVG a.F.
d) Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Kläger, dass die Leistung erst in dem Moment von der Beklagten i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. verlangt werden konnte, als der Bundesgerichts hof in seinen Urteilen vom 12.10.2005 durch ergänzende Vertragsaus legung Grund und Höhe des Anspruchs bestimmt hatte. Dem steht be reits entgegen, dass es nach dem oben unter II 1b Ausgeführten aus reicht, dass die Kläger die Tatsachen kennen, aus denen sich der An spruch ergibt: Dies war bereits im Jahr 2000 der Fall, da sie schon zu diesem Zeitpunkt um die Kündigung der Verträge und die Höhe der von der Beklagten abgerechneten Rückkaufswerte wussten. Auch aus dem Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten, da eine solche eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BGH VersR 2005, 1565 unter B IV 1b).
e) Nicht durchzudringen vermögen die Kläger auch mit dem ...