Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht auf Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt bei vorgelegter Auskunft
Normenkette
BGB §§ 259, 260 Abs. 2, §§ 2052, 2057 S. 2
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 05.12.2014; Aktenzeichen 73 O 284/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des LG Landshut vom 5.12.2014, Az. 73 O 284/14, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die von ihrem am 13.5.2012 verstorbenen Vater Kurt S. erhaltenen Zuwendungen so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und gemäß Testament jeweils Erben zu 38/100 ihres am 13.5.2012 verstorbenen Vaters und streiten um die Auseinandersetzung des hinterlassenen Geldvermögens. Die weitere Tochter des Erblassers, Heidrun J., ist bereits aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2012 und vom 12.9.2013 (K 1) dazu auffordern lassen, eine vollständige Auskunft über sämtliche finanziellen Zuwendungen des Vaters zu erteilen. Die Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 25.9.2013 (K 2) erklären, dass nach mehrfacher Bestätigung des Erblassers alle drei Kinder die gleichen Zuwendungen erhalten hätten; sie habe von Geldtransfers des Vaters keine Kenntnis. Im Übrigen solle der Kläger Auskunft über von ihm Empfangenes geben. Mit Schreiben vom 4.10.2013 (K 3) bezifferte der Kläger die von ihm empfangenen Zuwendungen auf EUR 43.459,81. Mit Schriftsatz vom 5.11.2013 (K 4) erhob die Beklagte daraufhin Ansprüche gegen den Kläger in Höhe von EUR 97.524,72, die sich aus Entgelt für gegenüber den Eltern erbrachte Pflegeleistungen ( EUR 81.010,00 für den Zeitraum Mai 2009 bis Mai 2012) und einem Ausgleichsanspruch wegen der vom Kläger genannten Zuwendungen zusammensetzen. Zudem erklärte sie, von Zuwendungen des Erblassers an sie selbst nichts zu wissen.
Mit Klageschrift vom 30.1.2014 hat der Kläger Stufenklage erhoben und zunächst begehrt, die Beklagte zur Erteilung von Auskunft über die Zuwendungen zu verurteilen, die sie zu Lebzeiten von ihrem am 13.5.2012 verstorbenen Vater Kurt S. erhalten hat. Mit Teilurteil vom 23.4.2014 hat das LG Landshut die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Diese hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.7.2014 (K 6) mitgeteilt, sie sei Inhaberin dreier Konten, um die sich zu seinen Lebzeiten ausschließlich der Erblasser gekümmert habe, nämlich das Konto Nr...46 bei der Sparkasse L., das Konto Nr...76 bei der S.-Bank O. eG und ein Konto bei der Raiffeisenbank A.-E. eG. Was auf diesen Konten geschehen sei, wisse sie nur aus den von ihr bei den Banken nunmehr angeforderten Kontoauszügen. Aus den ihr bereits vorliegenden Kontoauszügen der Sparkasse ergebe sich, dass keine Zuwendungen erfolgt seien. Auf das Konto bei der Sparkasse L. sei lediglich am 7.11.2008 eine Überweisung des Erblassers in Höhe von EUR 32.000,00 erfolgt, die aber bereits am 18.11.2008 wieder rückgängig gemacht worden sei. Für den Zeitraum vor 2003 lägen für dieses Konto keine Auszüge mehr bei der Sparkasse vor. Hinsichtlich der Konten bei der S.-Bank O. eG und der Raiffeisenbank A.-E. eG erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 21.7.2014 (K 7), dass sich aus den Kontoauszügen "nicht im Ansatz" ergebe, dass Zuwendungen des Erblassers erfolgt seien.
Der Kläger hat vor dem LG die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihre Auskunft an Eides Statt zu versichern, § 260 Abs. 2 BGB. Er hat die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft offensichtlich falsch und sie deshalb zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sei. Die Beklagte habe im Alter von 54 Jahren ihre Berufstätigkeit aufgegeben und lebe von erheblichen Leistungen aus Lebensversicherungen, die sie sich nur deshalb habe leisten können, weil seitens des Erblassers entsprechende Zahlungen geflossen seien. Die Schwester Heidrun J. habe mindestens EUR 165.000,00 erhalten - wurden alle Kinder bedacht, müsse auch die Beklagte Zuwendungen in ähnlicher Höhe erhalten haben. Darüber hinaus habe die Beklagte verschwiegen, dass ausweislich eines dem Kläger vorliegenden Einzahlungsbelegs der Erblasser am 26.10.2004 bei der Bank einen Betrag von EUR 10.000,00 auf das Zwischenkonto Neuanlagen...100 mit dem Verwendungszweck "...76" einbezahlt habe (K 10), der am selben Tag dem Konto der Beklagten Nr...76 bei der S.-Bank gutgeschrieben worden sei (K 11). Auch habe sie nicht offengelegt, dass am 15.3.2007 ein Betrag von EUR 12.500,00 vom Konto...100 des Erblassers auf das Konto der Beklagten bei der S.-Bank umge...