Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Erhalt von Schenkungen eines Erblassers

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 540 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 242, 2028 Abs. 2, §§ 2325, 260 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen 15 O 8418/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 20.01.2016, AZ 15 O 8418/14 in Tenor Ziff. 1a) abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er über die Unterlagen (insbesondere Dokumente), die bis zu dessen Tod im Eigentum des Herrn G. A. L. (Erblasser), zuletzt wohnhaft in... M., verstorben am 30.04.2011, standen, und welche der Beklagte nach dem Tod des Erblassers in Besitz genommen hat, mit Schreiben vom 25.03.2014 nebst Anlage, im hiesigen Verfahren vorgelegt als Anlage K 13, nach bestem Wissen so vollständig Auskunft erteilt hat, als er hierzu imstande ist.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers abgewiesen.

II. Auf die Berufung des Beklagten werden Ziff. 1b) und 1c) des Tenors des Teilurteils des LG München I vom 20.01.2016, AZ 15 O 8418/14 aufgehoben und die Anträge des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er über

1. alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anteilsschenkungen), die er vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall bzw., sofern die Schenkung unter Nutzungsvorbehalt erfolgte, auch in davorliegender Zeit erhalten hat,

2. alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge, die der Erblasser zugunsten des Beklagten abgeschlossen hatte, nach bestem Wissen so vollständig Auskunft erteilt hat, als er hierzu imstande ist, abgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das soeben verkündete Endurteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I. Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat den Anträgen des Klägers, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu verurteilen, stattgegeben.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er habe weder lückenhaft noch sukzessive Auskunft erteilt, sondern umfassend und vollständig mit Schreiben vom 29.04.2015 (Anlage K 17) sowie mit Schreiben vom 25.03.2014 (K 13).

Der Beklagte beantragt:

Das Teilurteil des LG München I vom 20.01.2016 wird aufgehoben und die Klage bezüglich der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Berufung für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere beläuft sich der Wert der Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf über 600,00 Euro.

1.1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem Auswand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (BGH, Urteil vom 27.02.2013, IV ZR 42/11, juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 29.11.1995, juris Tz. 9). Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH, Urteil vom 27.02.2013, IV ZR 42/11, juris Tz. 15 BGH, Urteil vom 29.11.1995, juris Tz. 12). Von einer fehlenden Bestimmtheit des Tenors ist u.a. dann auszugehen, wenn sich weder aus Tenor noch aus Tatbestand oder Entscheidungsgründen hinreichend klar ergibt, welche erteilten Auskünfte des Beklagten gemeint sind (BGH, Urteil vom 27.02.2013, IV ZR 42/11, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 29.11.1995, juris Tz. 15).

1.2. Vorliegend ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht hinreichend bestimmt. Dem Tenor lässt sich nicht entnehmen, welche konkret erteilten Auskünfte jeweils gemeint sind. In den Entscheidungsgründen nimmt das LG nur auf eine Auskunft vom 25.03.2014 Bezug (Ziff. 2 der Entscheidungsgründe), womit ...

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