Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 22.12.2006; Aktenzeichen 4 O 4363/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München II vom 22.12.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen:
Im Verfahren LG München II 9 O 6942/90, OLG München 25 U 4423/94 stellte der Kläger als Nebenintervenient zuletzt neben einem Feststellungsantrag folgenden Zahlungsantrag:
"Die Beklagten werden verurteilt, als Teilbetrag des von ihnen zu zahlenden Erstattungsbetrags samtverbindlich (hilfsweise anteilig) an den Streithelfer 43.468,18 DM zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 seit dem 2.2.1998 zu bezahlen."
Mit Urteil vom 22.12.2006 wies das LG München II im vorliegenden Verfahren die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei nicht berechtigt, von den Beklagten Zustimmung zu der von ihm aufgestellten Auseinandersetzungsbilanz zu verlangen, da er keine Rechtsposition innehabe, aufgrund deren er dies von den Beklagten verlangen könne. Die vom Kläger am 2.2.1998 ausgebrachte Pfändung gehe ins Leere, da er eine rechtlich noch nicht existente Forderung gepfändet habe. Aus der durch Urteil des OLG München vom 28.3.2003 (25 U 4423/94) ausgesprochenen Klageabweisung als "derzeit unbegründet" könne nicht geschlossen werden, der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bestehe dem Grunde nach. Das Urteil schweige sich zur grundsätzlichen Existenz des Anspruchs aus.
Selbst wenn man von einer wirksamen, sämtliche pfändbaren Gesellschafterrechte, erfassenden Pfändung des Anteils von ... an der ... ausgehe, stehe dem Kläger gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Zustimmung zu der von ihm erstellten Auseinandersetzungsbilanz noch ein Anspruch auf unmittelbare Durchführung der Auseinandersetzung der ... in der geforderten Art und Weise zu. Dem Kläger sei es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts Tatsachen vorzutragen, die einen Schadensersatzanspruch der ... gegen die Beklagten begründeten. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass den Beklagten ab Mitte 1987 die Geschäftsführung der unter Ausschluss von ... gemeinschaftlich übertragen worden. sei.
Da hierfür den Kläger die Beweislast treffe, sei weiterhin von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Beklagten zusammen mit ... auszugehen. Damit seien sämtliche Zahlungen im Einvernehmen mit dem Gesellschafter erfolgt. Von den Beklagten sei keine Pflichtverletzung begangen worden, die eine Schadensersatzpflicht auslöse.
Darüber hinaus seien Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Beklagten verjährt. Die Verjährung sei durch die Klage von ... nicht gehemmt worden. Dieser habe Zahlung an sich und nicht im Rahmen einer actio pro socio an die ... verlangt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung der Auseinandersetzung der ... nach der von ihm erstellten Auseinandersetzungsbilanz. Es sei ihm nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass die von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche als Aktivposten in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien. Zwar könne ein Gläubiger nach Pfändung und Überweisung des Anteils seines Schuldners am Vermögen einer ... nach einer Kündigung der Gesellschaft grundsätzlich auch den Anspruch des Gesellschafter-Schuldners auf Durchführung der Auseinandersetzung ausüben und die Auseinandersetzung unmittelbar herbeiführen. Allerdings müsse der Gläubiger die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund der ihm gem. § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO vom Gesellschafter-Schuldner geschuldeten Auskünfte dartun. Einen Anspruch auf Mithilfe gegen die anderen Gesellschafter habe er nicht. Bei der Klage auf Durchführung einer bestimmten Auseinandersetzung oder auf Zahlung eines bezifferten Guthabens handle er auf eigene Gefahr.
Das Urteil wurde dem Kläger am 8.1.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.1.2007, eingegangen am selben Tag, legte er Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 22.1.2007, eingegangen am selben Tag, begründete.
Der Kläger bringt vor: Die Pfändung gehe nicht ins Leere. Durch das Urteil des OLG München vom 28.3.2003 sei keine negative Feststellung getroffen worden, dass der Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe. Die streitgegenständlichen Ansprüche von ... auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens seien seit Gründung der Gesellschaft, spätestens mit der Auflösung der Gesellschaft entstanden und seit 3.5.1993 fällig. Von der vorherigen Au...