Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 33 O 5017/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit eines Internetwerbeblockers.
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen wyvw.sueddeutsche.de einen werbefinanzierten Internetauftritt, mit dem sie journalistische Inhalte und Werbung unentgeltlich öffentlich zugänglich macht.
Die Beklagte bietet unentgeltlich die Software Adblock Plus an, die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Diese Software besitzt selbst keine eigene Filter-Funktionalität, um Online Werbung zu blockieren, und muss deshalb mit Vorgaben dazu ergänzt werden, welche Werbeinhalte blockiert werden sollen. Diese Vorgaben sind in sogenannten Filterlisten (auch Blacklists genannt) enthalten, auf welche die Software zugreifen kann.
Entsprechend der - vom Nutzer abänderbaren - Voreinstellung der Software wird Werbung weiterhin angezeigt, die nach den sogenannten Acceptable-Ads-Kriterien der Beklagten als nicht störend eingestuft und in sogenannten Whitelists zusammengestellt ist. Jeder Internetseitenbetreiber hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen am "Whitelisting" teilzunehmen und seine Seiten freischalten zu lassen. Von den Betreibern größerer Internetseiten erhält die Beklagte Zahlungen für das Whitelisting.
Beim Aufruf der Internetseite der Klägerin werden die Inhalte der Seite im Browser - etwa Texte, Bilder, Angaben zur Menüführung, rechtliche Hinweise oder Werbeinhalte - von verschiedenen Servern aus zugeliefert. Einer dieser Server ist ein sogenannter Adserver, von dem Werbung für diese Internetseite ausgespielt wird. Die Installation und Aktivierung der Software der Beklagten bewirkt, dass jedenfalls die Ausspielung von Werbung vom Adserver unterbunden wird. Dies führt unter anderem auch zu einer abweichenden Darstellung des Layouts der Internetseite der Klägerin im Browser des betreffenden Nutzers.
Die Klägerin hat das Angebot der Werbeblocker-Software zur Vorbereitung eines Whitelistings als unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung angesehen und mit ihrer Klage, welcher die Beklagte entgegengetreten ist, deswegen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht.
Mit Urteil vom 22. März 2017 (MMR 2016, 406 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und stützt ihre Ansprüche nunmehr zudem darauf, dass die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten auch eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a UWG darstelle.
Sie beantragt,
I. das landgerichtliche Urteil aufzuheben;
II. der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung zu untersagen,
in der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich die Software Adblock Plus anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern diese die Anzeige und/oder das Laden von Inhalten, insbesondere Werbeinhalten, auf der Internetseite www.sueddeutsche.de verhindert, wenn dies zur Vorbereitung der nachfolgenden Aufgabe der zunächst bewirkten Verhinderung durch "Whitelisting" geschieht, wie in den nachfolgenden Screenshots dargestellt:
Anfang der Internetseite ohne installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Anfang der Internetseite mit installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Mitte der Internetseite ohne installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Mitte der Internetseite mit installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Fußzeile der Internetseite ohne installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Fußzeile der Internetseite mit installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Anfang eines Artikels ohne installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Anfang eines Artikels mit installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Abschluss eines Artikels ohne installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Abschluss eines Artikels mit installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Ende eines Artikel-Links ohne installierten Adblock Plus
((Abbildung))
Ende eines Artikel-Links mit installierten Adblock Plus
((Abbildung))
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art, Umfang und Dauer der Handlungen gemäß Ziffer I. [richtig: II.];
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli...