Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung, Bewilligung, Erkrankung, Berufung, Wohnung, Krankheit, Scheidungsverfahren, Gesundheitszustand, Darlehensnehmer, Vormerkung, Beweisantrag, Frist, Ehe, Beweislast, notarieller Urkunde, positive Kenntnis, Rechtsprechung des BGH
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.07.2019; Aktenzeichen 3 O 12134/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2019, Az. 3 O 12134/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um eine Grundbuchberichtigung.
Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, und M. B., ein deutscher Staatsangehöriger (im Folgenden MB genannt), lebten seit 2004 auf einer von MB gekauften Farm in Südafrika. Am 06.02.2006 schlossen sie in O., Südafrika die Ehe (vgl. die Eheurkunde laut Anl. K 1). Ein Ehevertrag wurde nicht abgeschlossen, eine Rechtswahl nicht getroffen.
In das Wohnungs- und Teileigentums-Grundbuch von I.-V. des Amtsgerichts München, Band ..., Blatt Nr. ... war MB als Eigentümer u.a. eines 98/10.000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück .../20 I.straße ..., Gebäude und Freifläche verbunden mit Sondereigentum an Wohnung und Keller Nr. ... eingetragen (vgl. Grundbuchauszug laut Anl. K 49).
Mit Urkunde des Notars J. O. (URNr. .../2013) vom 27.11.2013 (Anl. K 9) überließ MB, dabei unter Verwendung einer von MB H. B., dem Ehemann der Beklagten und Sohn des MB aus früherer Ehe (im Folgenden als HB bezeichnet), erteilten notariellen Generalvollmacht vom 12.06.1996 (URNr. .../1996 des Notars M. S.) vertreten durch HB, dem HB neben 26 weiteren Wohnungen die o.g. streitgegenständliche Wohnung. Gleichzeitig behielt sich MB ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den 27 übertragenen Wohnungen vor und erklärten die Vertragsparteien die Auflassung hinsichtlich der 27 Wohnungen. Die Klägerin hat der Überlassung der Wohnung an HB nicht zugestimmt.
Am 04.12.2013 wurde HB als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung in das Wohnungs- und Teileigentums-Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung des Nießbrauchs zu Gunsten des MB (vgl. Grundbuchauszug laut Anl. K 49).
Am 15.01.2014 ging beim High Court of South Africa (Eastern Circuit Local Division, G.) der Scheidungsantrag der Klägerin ein, der MB am 24.01.2014 zugestellt wurde. Das Scheidungsverfahren vor dem High Court of South Africa ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Urkunde des Notars J. O. (URNr. .../2014) vom 30.06.2014 (Anl. K 10) bot HB der Beklagten an, einen Vertrag mit ihm zur unentgeltlichen Übertragung der streitgegenständlichen Wohnung sowie 24 weiterer Wohnungen in M. auf die Beklagte abzuschließen. Das Angebot des HB war bis 31.12.2016 befristet. Darüber hinaus erteilte HB der Beklagten für den Fall der Annahme des Angebots unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, für ihn und in seinem Namen zugleich mit der Annahmeerklärung die Auflassungserklärungen beider Parteien für sämtliche überlassenen Objekte beurkunden zu lassen. Schließlich beantragte und bewilligte HB hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnungen und aller weiteren zur Übertragung an die Beklagte angebotenen Wohnungen die Eintragung jeweils einer Auflassungsvormerkung in die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentums-Grundbücher zu Gunsten der Beklagten "zur Sicherung deren Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an den genannten Objekten".
Am 04.07.2014 wurde hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beklagten "gemäß Bewilligung vom 30.06.2014 URNr. ... Notar J. O." in das Wohnungs- und Teileigentums-Grundbuch eingetragen (vgl. Grundbuchauszug laut Anl. K 49).
Von den neben der streitgegenständlichen Wohnung der Beklagten von HB mit Urkunde vom 30.06.2014 laut Anl. K 10 zur unentgeltlichen Übertragung angebotenen weiteren 24 Wohnungen in M. wurden von HB im Zeitraum vom 12.09.2014 bis 10.06.2016 drei Wohnungen an Dritte aufgelassen (vgl. die Grundbuchauszüge laut Anl. K 11).
Am 06.05.2016 wurde der am 04.12.2013 zu Gunsten des MB in das Wohnungs- und Teileigentums-Grundbuch eingetragene Nießbrauch an der streitgegenständlichen Wohnung gelöscht (vgl. Grundbuchauszug laut Anl. K 49).
Am 07.06.2016 schlossen HB und die Kreissparkasse S. zwei Darlehensverträge über 1.000.000 EUR (Nr. ...958, Anl. BK 27) und 500.000 EUR (...941, Anl. BK 28), wobei als Verwendungszweck der Darlehenssummen jeweils "Darlehensablösung HypoVereinsb...