Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.09.1991; Aktenzeichen 21 O 20044/89) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.9.1991 (Az: 21 O 20044/89) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM nicht.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten angestellt, die ein bedeutendes Unternehmen ist, das sich unter anderem auch mit der Entwicklung von Flugzeugen befaßt.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger alleiniger Erfinder eines von der Beklagten als Arbeitnehmererfindung unbeschränkt in Anspruch genommenen patentierten verstellbaren Lufteinlaufes, Insbesondere in der Ausführung eines zweidimensionalen Schrägstoßdiffusors für Gasturbinenstrahltriebwerke zum Antrieb von Hochleistungsflugzeugen, ist (vgl. DE-PS 28 33 771 als Anlage K 3).
Die Beklagte hatte bereits früher eine Arbeitnehmererfindung des Klägers in Anspruch genommen, bei der es sich um das Patent Nr. 2358926 für eine „Regelung von verstellbaren Überschallufteinläufen, insbesondere zweidimensionalen Schrägstoßdiffusoren für Gasturbinenstrahltriebwerke zum Antrieb von Hochleistungsflugzeugen handelte (Anlage K 44), die von den Parteien als „Tornado-Regelung” bezeichnet wurde.
Spätestens ab Anfang 1977 befaßte sich die Beklagte auf der Grundlage eines von der öffentlichen Hand erteilten Entwicklungsauftrages mit der Entwicklung des taktischen Kampfflugzeuges (TKF) „Jäger 90”. Dieses Flugzeug sollte die Fähigkeit zu hoher Geschwindigkeit (bis etwa Mach 2) und in Zusammenhang mit der Luftkampftauglichkeit die Fähigkeit zum Operieren mit hohen Anstellwinkeln (bis etwa 70° im post-stall-Bereich) haben, was zu besonderen Anforderungen an die Triebwerke und ihre Lufteinläufe führte.
Ab Frühjahr 1977 befaßte sich im Betrieb der Beklagten eine Arbeitsgruppe, der unter Leitung des Herrn Dr. H. die Herren L., Sch. und M. angehörten, mit der Analyse und der bis zu im Januar 1988 durchgeführten Windkanalversuchen führenden Untersuchung von – im wesentlichen drei – Triebwerkseinlaufkonfigurationen, zu denen auch ein Einlauf mit fester oberer Rampe und einer auf- und abwärtsdrehbaren unteren Lippe gehörte. Eine derartige Konstruktion, also die Bau-Geometrie, die feststehenden und beweglichen Bauteile und ihre Stellorgane und damit die von den Parteien so bezeichnete „Hardware” des Lufteinlaufs war vollständig aus dem Stand der Technik entnommen. Die Untersuchungen der Arbeitsgruppe L.,Sch. und Ma. s. befaßten sich, wie auch die von den Parteien vorgelegten, den Ablauf der Untersuchungen wiederspiegelnden Unterlagen (in chronologischer Reihenfolge: Anlagen C/97; F/98; K20 = E/98; G/98; K21 = H/98; K22 = K/99; L/99; K23 = M/100; N/100; O/101; K24 = P/101; K25) Q/101; R/102; S/102; T/102; U/102) zeigen, zumindest im wesentlichen mit den Vor- und Nachteilen der betrachteten unterschiedlichen Einlauftypen und der aerodynamischen und mechanischen Ausgestaltung der Einlaufe und insbesondere des Einlaufs mit einer unteren beweglichen Lippe, also mit den Problemen der „Hardware” des Einlaufes, nicht dagegen mit den Problemen seiner Regelung und der der Regelung zugrundezulegenden Parameter. Die Überlegungen und Untersuchungen der Arbeitsgruppe führten im Frühjahr 1979 bei der Beklagten zu der Entscheidung für einen Einlauf mit fester oberer Rampe und regelbarer unterer Lippe.
Der Kläger, der der Arbeitsgruppe nicht angehörte, befaßte sich im Herbst 1977 mit der Frage der Gestaltung des Triebwerkseinlaufes für das taktische Kampfflugzeug, dessen Anforderungen ihm bekannt waren. Am 20.10.1977 legte er der Beklagten eine „Fangflächenregelung eines Triebwerkslufteinlaufs” betreffende Erfindungsmeldung (vgl. Anlage K 1) vor. Nach den in dieser formulierten Ansprüchen (Beschreibung. Seite 8) betraf die Erfindungsmeldung einen „Lufteinlauf mit verstellbarer Einlauf-Lippe …, der bis zu hohen Anstellwinkeln … betriebssicher mit einem Triebwerk zusammenarbeitet” und eine „Einrichtung entsprechend Anspruch 1, in der die Fangfläche durch Lippenhöhenregelung in Abhängigkeit von der Flugmachzahl M und dem Flugzeuganstellwinkel a im Unterschall und in Abhängigkeit von M, a und der Einlauf-Gesamttemperatur T o im Überschall verstellt wird”. – Mit Mitteilung vom 25.10.1977 (Anlage B zu Anlage K 9) schlug der Kläger der mit der Gestaltung des Einlaufs befaßten Abteilung im Betrieb der Beklagten eine – teilweise von der erwähnten Erfindungsmeldung abweichende – Einlaufregelung vor, die obere feste oder bewegliche Rampen und eine untere Fangfläche (Lippe) und deren Regelung nach unterschiedlichen Parametern vorsah. – Mit Schreiben vom 9.2.1978 (Anlage K 2) nahm die Beklagte die vom Kläger am 20.10.1977 gemeldete Erfindung unbeschränkt in Anspruch. Am 14.4.1978 legte der Kläger eine ergänzende Skizze (Anlage K 43) vor, die sich mit einem Einlauf mit regelbarer unterer Fa...