Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: 30-jährige Verjährungsfrist der Baumängelgewährleistungsfrist
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 9.O.5600/94) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 23. September 1996 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000 abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 157.718,10 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Kosten, die sie zur Nachverdichtung einer von der Beklagten durchgeführten Kanalgrabenverfüllung aufgewandt hat.
Die Beklagte zu 1) und die zwischenzeitlich mit ihr verschmolzene … erhielten aufgrund eines Leistungsverzeichnisses vom 7.11.1983 von der Klägerin den Zuschlag zum Kanalbau in Langenneufnach, darunter auch zur Kanalgrabenverfüllung. Bezüglich der Kanalgrabenverfüllung enthielt der Bauvertrag folgende Bestimmungen:
1.4.3:
„Im Bereich der befestigten Teile der Straßen sind die nach ZTVE vorgeschriebenen Lagerungsdichten zu beachten und dem Auftraggeber bzw. dem Straßenbaulastträger vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Vor Aufbringen des vorgeschriebenen Straßenoberbaues wird deshalb in Abständen von maximal 50 m der tatsächliche Verdichtungsgrad der Leitungsgräben in folgenden Lagen ermittelt:
- Leitungszone
- außerhalb der Leitungszone bis 0,5 m unter Planum
von O.K. Planum bis 0,5 m unter O.K. Planum.
(…)
Die genaue Lage der Druckversuche im Bereich der St. 2026 wird durch die Straßenmeisterei des Straßenbauamtes Augsburg festgelegt (…).
Die Prüfstelle wird vom Auftragnehmer beauftragt, jedoch unter Zustimmung des Auftraggebers.
2.3.9 f:
Vor Aufbringen der Trag- und Deckschichten ist im Bereich von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen auf jeden Fall und an anderen Stellen nach Aufforderung durch den Auftraggeber die Durchführung der nach ZTVE-StB 76 Abschnitt 4 erforderlichen Prüfungen zur Ermittlung der Verdichtungs- bzw. Tragfähigkeitswerte mittels Plattendruckversuch nach DIN 18134 vorzunehmen. Diese Prüfungen sind in einer eigenen Position in der Leistungsbeschreibung und, im Angebot erfaßt.
Die VOB/B wurde vereinbart. Die Arbeiten sind im Laufe des Jahres 1984 ausgeführt und am 27.11.1984 abgenommen worden. Bei der Abnahme festgestellte Mängel wurden zeitnah beseitigt.
Die Beklagte zu 1) hat vor der Aufbringung der Trag- und Deckschichten das Büro … beauftragt, die Verdichtungsleistung zu überprüfen.
Die … erstattete am 4.9.1984 und am 30.11.1984 jeweils einen Bericht über die Ergebnisse der Verdichtungsüberprüfung. Beide Berichte enden mit der Zusammenfassung, daß aufgrund der durchgeführten Untersuchungen die Anforderungen gemäß ZTVE StB 76 sowie des Merkblattes über das Verfüllen von Leitungsgräben erfüllt worden seien. Die Prüfberichte übersandte die Beklagte zu 1) jedenfalls dem Straßenbauamt Augsburg als Vertreter des Straßenbaulastträgers für die Ortsdurchfahrt Langenneufnach. Ob die Berichte auch der Klägerin zugingen, ist streitig. Den Berichten waren umfangreiche Untersuchungsprotokolle mit den erhobenen technischen Daten (Rammsondierungen) beigeheftet.
Im Juli 1994 beauftragte das Straßenbauamt Augsburg die …, mit der Erneuerung der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2026. Bereits nach Ausgrabung einer Teilstrecke von 800 m stellte die … fest, daß die Verfüllung der Kanalgräben nicht die nach den ZTVE StB 76 erforderliche Verdichtung aufwiesen. Das Straßenbauamt Augsburg stellte am 17.5.1994 mit einem Plattendruckversuch fest, daß die geforderten 97 % Proctordichte nicht erreicht waren. Auch das nunmehr eingeschaltete Institut für Materialprüfung … ermittelte bei Untersuchungen im Jahre 1994, daß die Verdichtungsgrade weit unter den geforderten Werten lagen. Mit Schreiben vom 10.6.1994 forderte der anwaltliche Vertreter der Klägerin die Beklagte zu 1) unter Bezug auf § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/B zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung bis zum 25.6.1994 auf. Die Beklagte zu 1) lehnte Nachbesserung ab und berief sich auf Verjährung. Daraufhin beauftragte die Klägerin die … mit den erforderlichen Arbeiten zur Nachverdichtung. Diese berechnete für die. Nachverdichtung DM 157.718,10; dies ist der streitgegenständliche Klagebetrag.
Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auf § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers), hilfsweise auf § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B (Schadensersatzanspruch).
Die Klägerin beantragte in erster Instanz, die Beklagte zu 1) und den am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 157.718,10 nebst 4 % Zinsen hieraus ab Klagezustellung zu verurteilen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragten Klagabweisung.
Die Beklagte zu 1) bestritt, daß zum Abnahmezeitpunkt die erforderliche Verdich...