Leitsatz (amtlich)
›1. Ein Rechtsanwalt kann eine schriftliche Auskunft nur mit der Erstberatungsgebühr des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abrechnen, wenn er, ohne bei Erhalt schriftlicher Unterlagen mit der Beratung begonnen zu haben, die erbetene Auskunft erst nach Durchsicht dieser Unterlagen erteilt.
2. Schließt sich an diese Auskunft eine weitere an, bleibt es für die zunächst erteilte bei der Erstberatungsgebühr, auch wenn die zweite Auskunft mit der Erstberatung in einem engen gegenständlichen oder zeitlichen Zusammenhang steht oder diese fortsetzt.
3. Die weitere Auskunft kann unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 5 BRAGO nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO abgerechnet werden.
Tatbestand
Die Kläger machen Honoraransprüche aus anwaltlicher Beratung des Beklagten geltend. Der Beklagte hatte beabsichtigt, in einem Zwangsversteigerungsverfahren eine Ausbietungsgarantie abzugeben. Zu deren Vorbereitung wandte er sich an die Kläger. Am 21.5.1996 kam es in den Kanzleiräumen der Kläger zu einer Besprechung.
Zu dieser hatte der Beklagte diverse schriftliche Unterlagen mitgebracht. Nach deren grober Sichtung und nach Formulierung von sechs Fragen erklärte der Kläger zu 2, er könne die Fragen nicht sofort beantworten, werde dies aber nach Durchsicht der Unterlagen schriftlich tun. Mit Schreiben vom 30.5.1996 erteilte der Kläger zu 2 zu, den einzelnen Fragen rechtliche Auskünfte. Zur Frage über das Bestehen eines Vermieterpfandrechts wurde dem Beklagten mitgeteilt, daß hierzu noch nähere Informationen eingeholt würden (Am. K 1 Nr. 4). Unter dem 25.6.1996 würde auch noch hierzu Auskunft erteilt (Anl. K 2). Mit Schreiben vom 12.8.1996 übersandten die Kläger dem Beklagten eine Gebührenrechnung, mit welcher sie auf der Basis eines Stundenhonorars von 300 DM für neun Stunden Zeitaufwand einschließlich Mehrwertsteuer 3.150 DM in Rechnung stellten (Anl. K 3, B 1). Als sich der Beklagte weigerte diesen Betrag zu zahlen, machten die Kläger mit Gebührenrechnung vom 26.11.1996 für die Erstellung eines Rechtsgutachtens gemäß § 21 BRAGO 19.646,31 DM geltend. Hierbei legten sie einen Gegenstandswert von 6,5 Mio. DM zugrunde (K 7). Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe sie bei der Besprechung vom 21.5.1996 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Auf die damit verbundene Kostenpflicht sei er ausdrücklich hingewiesen worden. Da der Beklagte das Angebot auf Abschluß einer Honorarvereinbarung abgelehnt habe, sei ihre Tätigkeit gemäß § 21 BRAGO zu vergüten. Den Gegenstandswert ihrer Tätigkeit haben die Kläger mit der Belastung der zu versteigernden Grundstücke gleichgesetzt. Sie haben daher Zahlung von 19.646,31 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat jede Zahlung abgelehnt. Er hat bestritten, die Kläger mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt zu haben; er habe lediglich eine Auskunft zu seinen Fragen erbeten. Nach Ansicht des Beklagten genügen die Schreiben der Kläger auch nicht den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne von § 21 BRAGO zu stellen sind. Im übrigen hat der Beklagte die Meinung vertreten, daß den Klägern auch deswegen kein Honorar zustehe, weil sie in derselben Angelegenheit für und im Auftrag der die Versteigerung betreibenden Bank tätig geworden seien. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 448,50 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung können die Kläger vom Beklagten lediglich eine Erstberatungsgebühr nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO verlangen, weil sie weder einen Auftrag für ein Gutachten im Sinne von § 21 BRAGO nachgewiesen, noch ein solches Gutachten erstellt haben. Der Umstand, daß die Auskunft nicht sofort, sondern erst mit zwei auf die Besprechung nachfolgenden Schreiben erteilt worden sei, stehe der Annahme einer Erstberatung nicht entgegen. Diese Gebühr komme trotz des Schreibens vom 25.6.1996 nicht in Wegfall, da für die weitere Tätigkeit der Kläger kein Auftrag des Beklagten vorgelegen habe. Mit der zulässig eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihren Honoraranspruch weiter. Sie machen geltend, daß bei der Besprechung -vom 21.5.1996 nicht nur die später beantworteten Fragen gemeinsam ausgearbeitet worden seien, es seien auch verschiedene Möglichkeiten eines Gesamt- und Gruppenausgebots im Rahmen einer Bietergemeinschaft und die anfallende Grunderwerbssteuer ausführlich erörtert worden. Ferner sind die Kläger der Auffassung, daß die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO dann nicht eingreife, wenn sich nach dem ersten Beratungsgespräch eine weitere Tätigkeit des Anwalts anschließe, auch wenn diese mit der Beratung in einem engen Zusammenhang stehe od er diese fortsetze. Die Kläger beantragen daher unter Abänderung des Ersturteils den Beklagten zu verurteilten, an die Kläger 19.646,31 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.2.1997 zu zahlen.
Demgegenüber beantragt der Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Ersturteil für zutreffend, vertritt aber weiterhin die Meinung, daß den Klägern das eingeklagte Honorar sch...