Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung
Normenkette
BGB §§ 151, 397, 883 Abs. 2, § 888
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 09.02.2018; Aktenzeichen 10 O 1280/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9.2.2018 (Az.: 10 O 1280/17) aufgehoben.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau für K., Blatt ...99 eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück Flurnummer ...94/6, Abteilung II, lfd. Nr. 6 der Eintragungen, der Gemarkung K., B.straße 225, Gebäude- und Freifläche zu 1.218 qm, zuzustimmen und die Löschung zu bewilligen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Löschung einer Auflassungsvormerkung.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern H., L. und S., ist Eigentümerin des Grundstücks Flurst.-Nr. ...94 der Gemarkung K. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks ist ein Vorkaufsrecht am Grundstück Flurst.-Nr. ...94/6 [im folgenden: streitgegenständliches Grundstück] ins Grundbuch eingetragen. Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks waren die Eheleute B.
Im Sommer / Herbst 2015 kam es auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu einem Gespräch zwischen allen Gesellschaftern der Klägerin, den Eheleuten B., den Beklagten sowie dem Zeugen E. Be., das um einen Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten kreiste. Zu einem weiteren Gespräch über dieses Thema kam es wenige Tage oder Wochen später zwischen dem Gesellschafter S. der Klägerin und den Zeugen E. und M. Be. in einem Cafe. Der genaue Inhalt dieser Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.
Am 13.1.2015 richtete der Gesellschafter L. der Klägerin unter dem Briefkopf der Klägerin ein Schreiben (Anlage B 1) an die Eheleute B., in dem es auszugsweise heißt:
... hiermit bestätigen wir, dass wir Ihr Grundstück ... für einen Kaufpreis von 350.000,- EUR und einem lebenslangen Wohnrecht für O. und M1 B. nicht erwerben wollen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.7.2016 verkauften die Eheleute B. das streitgegenständliche Grundstück gegen einen Kaufpreis von 350.000,- EUR und ein lebenslanges Wohnrecht an die Beklagten. Zugunsten der Beklagten wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 21.9.2016 übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus.
Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Beklagten stehen dem gegenüber auf dem Standpunkt, die Klägerin habe ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt, weil sie bereits darauf verzichtet hatte.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Löschung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau für K., Blatt ...99 eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück Flurnummer ...94/6, Abteilung II, lfd. Nr. 6 der Eintragungen, der Gemarkung K., B.straße 225, Gebäude- und Freifläche zu 1.218 qm, zuzustimmen und die Löschung zu bewilligen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
B. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 888 BGB zu.
I. Der Anwendungsbereich des § 888 BGB ist grundsätzlich eröffnet. Gläubiger eines Anspruchs aus § 888 BGB ist der Vormerkungsberechtigte. Da das dingliche (ins Grundbuch eingetragene) Vorkaufsrecht der Klägerin die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden Anspruchs zur Übertragung des Eigentums hat (§ 1098 Abs. 2 BGB), war die Klägerin daher Vormerkungsberechtigte im Sinne des § 888 BGB, wobei das Vorkaufsrecht zugunsten der Klägerin zeitlich vor der Vormerkung zugunsten der Beklagten eingetragen war und die aus dem Vorkaufsrecht folgende Vormerkungswirkung zugunsten der Klägerin somit der Vormerkung zugunsten der Beklagten im Rang vorging (§ 879 BGB).
Damit kann die Klägerin die Löschung eines Rechtes verlangen, soweit dieses aufgrund der Vormerkungswirkung des Vorkaufsrechts unwirksam ist. Nach § 883 Abs. 2 BGB wäre ein Eigentumserwerb durch die Beklagten der Klägerin gegenüber unwirksam. Die Klägerin könnte daher sogar die Löschung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch verlangen,...