Normenkette

BGB § 917

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 03.04.2014; Aktenzeichen 7 O 2910/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird Ziff. I des Endurteils des LG Traunstein vom 3.4.2014 (7 O 2910/13) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Es wird festgestellt, dass den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks S. 12, R., und damit derzeit den Klägern ein Notwegerecht über das Grundstück des Beklagten mit der Flurnummer ... 56/2 zwischen der Zufahrt von der Bundesstraße B 305 im Westen und der Grundstücksgrenze im Osten auf einer Breite von 3,10 Metern auf dem geteerten Weg gemäß der dem Urteil beigefügten Skizze zusteht, bis eine andere Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück S. 12, R. geschaffen ist. Dieses Notwegerecht erstreckt sich auch auf die Nutzung durch von den Eigentümern ermächtigte Nutzer des Grundstücks als Mieter, Dauermieter und deren Besucher.

2. Auf die Berufung der Kläger hin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 3.4.2014 (Az.:7 O 2910/13) dahingehend ergänzend abgeändert, dass festgestellt wird, dass den Klägern das Recht zusteht, den bei der ihnen obliegenden Räumung des in Ziff. I. bezeichneten Teerwegs anfallenden Schnee auf dem in Ziff. I. bezeichneten Grundstück des Beklagten entlang des Teerwegs beidseits abzulagern.

3. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Klage, Widerklage und Hilfswiderklage bleiben insoweit in dem vom LG ausgesprochenen Umfang abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.800 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts, der in erster Instanz gestellten Anträge und des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des LG Traunstein vom 3.4.2014 (Bl. 76/94 d.A.) Bezug genommen.

Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Kläger beantragen:

Unter Abänderung des am 3.4.2014 verkündeten Urteils des LG Traunstein, Az 7 O 2910/13 wird der Beklagte weiter verurteilt wie folgt:

I.1. Der Beklagte wird verurteilt, den zwischen den Häusern S. 11 und 12 aufgestellten Zaun ab der südwestlichen Hausecke des Anwesens Nr. 12 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze gem. der dem Urteil beigefügten Skizze zu entfernen.

2) Der Beklagte wird verurteilt, den Zaun auf seinem Grundstück von der nordöstlichen Hausecke des Gebäudes S. 11 bis zum Teerweg im Norden und bis zur östlichen Grundstücksgrenze gem. der dem Urteil beigefügten Skizze zu entfernen.

3) Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem Eigentum stehende Fläche zwischen der östlichen Hauswand des Anwesens S. 11, die im nördlich verlaufenden Teerweg und der östlich gelegenen geteerten Fläche auf dem Grundstück der Kläger gem. der dem Urteil beigefügten Skizze mit Schotter zu befestigen und die Nutzung als Wendeplatz zu dulden und nicht zu behindern.

4) Es wird festgestellt, dass den Klägern, den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks S. 12 sowie den jeweiligen Nutzern ein Wegerecht zur Nutzung der in Ziff. 3 bezeichneten Fläche als Wendeplatz zusteht.

5) Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch mit dem Inhalt eines Wegerechts nach Ziff. I des landgerichtlichen Urteils und eines Nutzungsrechts nach den Ziff. 3 zu bewilligen.

6) Es wird festgestellt, dass der Beklagte das Ablagern von Schnee beidseits des Teerweges zu dulden hat. Soweit die Schneeräumung bei Notfällen durch einen Dienstleister erbracht werden muss, werden die Kosten zur Hälfte getragen, wenn die auftraggebende Partei die andere Partei vor Auftragserteilung informiert hat.

7) Dem Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung gegen die Duldungs- und Unterlassungspflicht nach vorstehend Ziffern I 3 die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht.

II. Im Hinblick auf die Berufung des Beklagten wird hilfsweise beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

1) Es wird festgestellt, dass den Nutzern, den Klägern und den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks S. 12, R., ein Notwegerecht im ortsüblichen Umfang zu Lasten des Grundstücks des Beklagten, Flurstücknummer ... 56/2 zwischen der Zufahrt von der Bundesstraße B 305 im Westen und der Grundstücksgrenze im Osten auf einer Breite von mindestens 3,10 m auf dem geteerten Zuweg gem. beigefügter Skizze zusteht.

2) Es wird festgestellt, dass den jeweiligen Nutzern, den Klägern und den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks S. 12, R. i. W. ein Notwegerecht zur Nutzung der in Ziff. I 3 bezeichneten Fläche als Wendeplatz zusteht.

Hilfsweise:

3) Es wird festgestellt, dass der Teerweg von der Zufahrt ab der Bundesstraße B 305 bis zum klägerischen Anwesen auf dem gesamten Verlauf mit Teerdeckung instand zu halten ist und ...

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