Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 157/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2020; Aktenzeichen V ZR 155/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.10.2017 (11 O 157/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um ein Wegerecht zugunsten der Kläger über ein Betriebsgelände der Beklagten zum Erreichen der straßenabgewandten Seite der Grundstücke A Straße 82, 84, und 86 in B.

Wegen der Lage der Grundstücke und des in Streit stehenden Weges und der Eigentumsverhältnisse während des Rechtsstreits erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Schreiben des C-Vereins vom 23.10.1969 sowie des Herrn D vom 31.10.1973, jeweils an den damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift A Straße 82 in B, Herrn E, wird auf die Anlagen K3 und K4, Bl. 25 und 26 der Gerichtsakte, verwiesen.

Wegen eines weiteren Schreibens der Beklagten an die Klägerin zu 1) vom 26.03.2010 wird auf die Anlage K5, Bl. 27 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Grundstücke der Kläger sind bereits seit zumindest 1940 bebaut. Wegen eines Lageplans der Grundstücke sowie Plänen der Bebauung des Grundstücks A Straße 84 aus dem Jahr 1940 wird auf die Anlagen K17 und K 22, Bl. 155 und Bl. 288 f. der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.06.2016 kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern den "Leihvertrag über das .... vor über 30 Jahren bestellte schuldrechtliche Wegerecht ..." zum 31.12.2016 (Anlage K 9, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte). Auf Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2016 kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2016 an, den Weg zum 01.01.2017 mittels einer Toranlage mit Schließvorrichtung zu schließen, so dass für die Kläger ab dem 01.01.2017 keine Zutritts- und Zufahrtsmöglichkeit mehr bestehe. Ein von den Klägern gegen die Beklagte nachfolgend eingeleitetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (LG Aachen, 11 O 421/15) endete mit einer vorläufigen Einigung der Parteien darauf, dass für den Fall der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch die Kläger bis 31.01.2017 die Beklagte die Zufahrt bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens offen halten würde.

Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, sie benötigten das Wegerecht, weil sie - insoweit unstreitig - nur durch dieses die Garagen auf dem rückwärtigen Teil ihrer Grundstücke erreichen können. Ferner benötige der Mieter der Kläger zu 4) und 5) den Zuweg, weil er die Gebäude im rückwärtigen Teil des Grundstücks als Lager und Werkstatt nutze und diese mit gewerblich genutzten Fahrzeugen erreichen müsse. Der in Rede stehende Weg sei, wie sich aus dem Schreiben vom 31.10.1973 ergebe, zu dieser Zeit zur Gewährung des Wegerechts angelegt worden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ein Verschließen des Weges durch die Beklagte stelle gegenüber den Klägern eine verbotene Eigenmacht dar, so dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Schließung des Weges bereits aus §§ 861, 858 BGB ergebe. Im übrigen beruhe das Wegerecht auf einem Leihvertrag, welcher durch das Schreiben vom 27.06.2016 mangels Kündigungsgrund nicht wirksam gekündigt worden sei. Zudem bestehe ein unkündbares Notwegerecht aus § 917 BGB.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die bisherige Nutzung des Weges habe auf einem schuldrechtlichen Vertrag über eine unentgeltliche Leihe beruht, durch welchen den Nutzern ein besitzloses Gebrauchsrecht gewährt worden sei. Diesen habe sie mit ihrem Schreiben vom 27.06.2016 wirksam und fristgerecht gekündigt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 11.10.2017 hat das Landgericht Aachen der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Klägern das Betreten oder Befahren des Weges der Durchfahrt des Betriebsgeländes A Straße 80/88 in B, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 3236, Flur 10, Flurstücke 2426, 2420 und 1611 zu den Grundstücken der Kläger A Straße 82, 84 und 86 zu verhindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schließanlage. Im übrigen - hinsichtlich der Nutzung des Flurstücks mit der Bezeichnung 2792 - hat es die Klage abgewiesen, weil nicht die Beklagte, sondern eine Erbengemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks ist.

Zu Begründung des klagezusprechenden Urteils hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe aus Gewohnheitsrecht ein Recht zur Benutzung der in Rede stehenden Flächen zu. Es bestehe eine langdauernde, gleichmäßige und tatsächliche Übung zwischen den Beteiligten dahingehend, dass die im Tenor näher bezeichneten Flurstücke seitens der Kläger, ihrer Rechtsvorgänger sowie auch ihrer Mieter genutzt werden, um die Grundstücke der Kläger von der rückwärtig...

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