Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus Verkehrsunfall: Begrenzung der Reparaturkosten
Normenkette
StVG § 17 Abs. 1-2, § 18 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kempten (Urteil vom 30.06.2020; Aktenzeichen 33 O 1010/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.06.2020, Az. 33 O 1010/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.716,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2019 zu bezahlen.
I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO)
Mit Schriftsätzen vom 19.11.2020 (Bl. 127 d. A.) bzw. vom 26.11.2020 (Bl. 128 d. A.) haben die Parteivertreter auf Anfrage des Senats (Verfügung vom 12.11.2020, Bl. 126 d. A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) erklärt, in welchem daher gemäß Beschluss vom 27.11.2020 (Bl. 129 f. d. A.) entschieden wird.
II. Im Berufungsverfahren nicht (mehr) strittig ist, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG eine hälftige Schadensteilung zu erfolgen hat, dass die unfallbedingte Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs 1.100,00 EUR beträgt und der Kläger für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten 953,00 EUR aufgewendet hat. Auch die vom Landgericht zugesprochene Schadenspauschale von 25,00 EUR steht nicht im Streit.
Einzig im Streit steht die Frage, ob die vom Kläger (im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung) geltend gemachten Reparaturkosten (laut vom Kläger in Auftrag gegebenem Sachverständigengutachten 9.355,78 EUR netto) auf 5.000,00 EUR zu begrenzen sind, weil er die nach dem Sachverständigengutachten erforderliche Reparatur tatsächlich vollständig sach- und fachgerecht hat durchführen lassen, wofür nach der Behauptung der Beklagtenseite ein Kostenaufwand von maximal 5.000,00 EUR entstanden ist. Diese Frage ist zu verneinen.
1. Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl hat, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht. So sind (bei entsprechender Wahl des Geschädigten) die von einem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer "freien" Werkstatt, von Schwarzarbeitern, vom Geschädigten selbst oder überhaupt nicht ausgeführt worden ist (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 249 Rn. 14 m. w. N.).
2. Etwas anderes gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.12.2013 (VI ZR 24/13 - juris Rn. 12) allerdings für den Fall, dass der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Auch mit Blick auf diese Entscheidung sind die vom Kläger im Wege der fiktiven Abrechnung geltend gemachten Reparaturkosten jedoch nicht auf die insoweit (nach dem Vortrag der Beklagten) tatsächlich aufgewendeten Kosten zu reduzieren.
2) Fest steht allerdings, dass der Kläger die ausweislich des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens erforderliche Reparatur vollständig sach- und fachgerecht hat ausführen lassen. Der Kläger hat nämlich selbst in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2019 (Seite 4 des Protokolls, Bl. 33 d. A.) erklärt, er habe das Fahrzeug, ein Pkw des Typs Mercedes-Benz E 200, "bei Mercedes-Benz in K. in der L. Straße" reparieren lassen. Daraufhin trug die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 30.10.2019 (Bl. 35 d. A.) vor, der Kläger habe "für die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur [...] nicht mehr als 5.000,00 EUR gezahlt". Diesem Vortrag ist der Kläger mit Schriftsatz vom 06.11.2019 (Bl. 36 d. A.) nur insoweit entgegengetreten, als er ausführen ließ: "Nicht richtig ist, dass der Kläger für die Reparatur seines Fahrzeugs nicht mehr als EUR 5.000,00 bezahlt hat." Damit ist unstreitig, dass der Kläger die zur Behebung des Schadens erforderliche Reparatur vollständig sach- und fachgerecht hat durchführen lassen.
2) Es ist der Entscheidung jedoch...