Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 28.07.2014; Aktenzeichen 3 O 2807/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Traunstein vom 28.07.2014, Az.: 3 O 2807/12, aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Ersatz von 75 % sämtlichen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 25.04.2011, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, zusteht.
III. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % ist gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Zur weiteren Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und zur entsprechenden Beweisaufnahme wird der Rechtsstreit im Übrigen an das LG Traunstein zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus einem als Flugschüler am 25.04.2011 bei einem Übungsflug mit dem Gleitschirm erlittenen Unfall.
I. Das LG Traunstein hat am 22.01.2013 mündlich verhandelt und hierbei den Kläger sowie den Beklagten zu 2) persönlich informatorisch angehört (Protokoll Bl. 46/8 d.A.). Im Termin vom 16.04.2013 hörte es die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) Helene M. persönlich informatorisch an und vernahm sodann die Zeugen Beate H., Josef F., Clemens R. und Peter G.; auf das Protokoll Bl. 51/58 d.A. wird verwiesen. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.05.2013 (Bl. 66/68 d.A.) erstellte der Sachverständige Jürgen H., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Drachenflug-und Gleitschirmsport sowie Hängegleit-und Gleitsegelunfälle am 03.08.2013 ein schriftliches Gutachten (Bl. 81 d.A.). Zu der vom Erstgericht beabsichtigten mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens kam es nicht, da das Erstgericht sich mit Beschluss vom 17.01.2014 (Bl. 127/130 d.A.) veranlasst sah, den Befangenheitsantrag der Beklagten vom 11.11.2013 gegen den Sachverständigen H. für begründet zu erklären. In der Folge einigten sich die Parteivertreter dahingehend, dass die schriftlichen Feststellungen des abgelehnten Sachverständigen H., die sich im Rahmen des durch Beweisbeschluss vom 23.05.2013 (Ziffer 1) vorgegebenen Beweisthemas hielten, bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden dürften. Im schriftlichen Verfahren wies das Erstgericht sodann die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger sowie auf Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner, vorbehaltlich Anspruchsübergangs auf Dritte, verpflichtet seien, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 25.04.2011 zu bezahlen, gerichtete Klage ab. Auf das am 28.07.2014 verkündete Endurteil (Bl. 183/190 d.A.) wird verwiesen. Des weiteren wird auf sämtliche im erstinstanziellen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter. Er beanstandet, dass das Erstgericht in der Begründung seiner abweisenden Entscheidung die in der Sache maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die relevanten Regelungen der "Ausbildungs-und Prüfungsordnung des Deutschen Hängegleiterverbands e.V. (nachfolgend abgekürzt: DHV) für Gleitsegelführer" missachte und sich zudem über klare Feststellungen des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. hinwegsetze sowie ohne eigene Sachkunde zu einem den Aussagen des Gutachtens diametral entgegengesetzten und somit falschen Ergebnis gelange. Prüfe man zutreffenderweise die "Ausbildungs-und Prüfungsordnung des DHV für Gleitsegelführer" in der Fassung vom 01.01.2011 (im Folgenden: "APO") in Verbindung mit dem "Lehrplan des DHV für Gleitsegelführer" (im Folgenden: "Lehrplan"), so seien mehrere schwerwiegende Verstöße der Beklagten hiergegen festzustellen gewesen. Zum einen habe es keine "unmittelbare Fluglehrerbetreuung" während der Flugphase und bei der Landung durch den zuständigen Fluglehrer, den Beklagten zu 2), gegeben. Selbst wenn der Beklagte zu 2) den Flug weiterverfolgt hätte, wie nicht, hätte er dem Kläger keine Informationen oder Anweisungen geben können, weil jede Form einer Sprachverbindung fehlte; dass der Kläger insofern sich völlig selbst überlassen gewesen sei, stelle den zweiten schweren Regelverstoß der Beklagten dar. Ferner hätten zu starker und böiger Wind und Thermik geherrscht, wie dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei; bei den für einen Übungsflug von Anfängern sehr ungünstigen Windverhältnisse hätte er...