Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch eines Treugebers in der Fondsgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Beteiligt sich ein Anleger über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, kann er von der Fondsgesellschaft Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger, die der Gesellschaft als unmittelbare Kommanditisten oder über die Treuhandkommanditistin als mittelbare Treugeber beigetreten sind, verlangen, wenn nach den konkreten Treuhand- und Gesellschaftsverträgen die Treugeber rechtlich und wirtschaftlich den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sind (Fortführung der Entscheidungen des BGH v. 21.9.2009 - II ZR 264/08; v. 11.1.2011 - II ZR 187/09).
2. Zur Auskunft verpflichtet sind die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.12.2010; Aktenzeichen 6 O 7299/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 3.12.2010 - 6 O 7299/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und Adressen der Kommanditisten sowie der über die Treuhandkommanditistin nur mittelbar beteiligten Treugeber an der MFP. GmbH & Co. I. Produktions KG schriftlich mitzuteilen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und Adressen der Kommanditisten sowie der über die Treuhandkommanditistin nur mittelbar beteiligten Treugeber an der MFP. GmbH & Co. ROE Produtions KG schriftlich mitzuteilen.
Die Beklagten zu 4) und 5) werden verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und Adressen der Kommanditisten sowie der über die Treuhandkommanditistin nur mittelbar beteiligten Treugeber an der MAT. GmbH & Co. Project I KG i. L. schriftlich mitzuteilen.
Die Beklagten zu 5) und 6) werden verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und Adressen der Kommanditisten sowie der über die Treuhandkommanditistin nur mittelbar beteiligten Treugeber an der MAT. GmbH & Co. Project IV KG schriftlich mitzuteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 3) je 11,25 %, die Beklagte zu 2) 22,5 %, die Beklagte zu 4) 5,5 %, die Beklagte zu 5) 27,5 % und die Beklagte zu 6) 22 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Herausgabe von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Mittreugeber, welche sich wie er an verschiedenen Fondsgesellschaften beteiligt haben.
Die Beklagten zu 1), zu 3), zu 4) und zu 6) sind Publikumsgesellschaften jeweils in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaften ist jeweils u.a. die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagten zu 2) ist Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 1) und 3), die Beklagte zu 5) Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 4) und 6). Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1), 3), 4) und 6) ist jeweils die T. Beteiligungstreuhand GmbH.
Der Kläger ist an den Beklagten zu 1), 3), 4) und 6) jeweils treuhänderisch über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligt, und zwar an den Beklagten zu 1) und 3) mit jeweils 51.129,19 EUR, an der Beklagten zu 4) mit 25.000 EUR und an der Beklagten zu 6) mit 100.000 EUR. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1), 3, 4) und 6) enthalten jeweils Gleichstellungsklauseln, welche die Treugeber den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichstellen. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Treuhandverträge zwischen dem Kläger und der T. Beteiligungstreuhand GmbH.
Die Beklagten zu 1), 3), 4) und 6) haben jeweils eine unbestimmte Anzahl von Gesellschaftern bzw. Treuhändern, die auf dem Kapitalmarkt angeworben wurden. Die T. Beteiligungstreuhand GmbH führt Register, in dem u.a. die Namen und die Anschriften der jeweiligen Treugeber verzeichnet sind. Die Fondsgesellschaften kennen den Inhalt des jeweiligen Registers.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber. Der Kläger beruft sich hierzu auf den Gesellschaftvertrag. Zudem bestehe ein wichtiger Grund für die Herausgabe, weil die Finanzverwaltungen bei Medienfonds erhebliche Unsicherheiten sehen, was zu einer Änderung steuerlicher Feststellungsbescheide führe. Der Kläger wolle daher eine Gesellschafterversammlung einberufen und sich bereits im Vorfeld mit seinen Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern beraten.
Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Die begehrte Auskunft unterfalle nicht dem ordentlichen ...