Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 4 HKO 13509/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 20.1.2005 - 4HK O 13509/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der klägerische Verein macht gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch sowie Ansprüche auf Auskunft und Feststellung von Schadensersatz wegen der Verletzung marken-und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften geltend.
Der Kläger ist unter dem Namen "Haus und Grund ... Zentralverband der ... Haus-, Woh-nungs- und Grundeigentümer e.V." als Verein eingetragen. Ihm sind laut
eigener Website 22 Landesverbände angeschlossen, die sich wiederum in fast 1000 Ortsvereine gliedern. Die nach eigenen Angaben rund 1 Mio. individuellen Haus- und Grundeigentümer werden Mitglied in einem Ortsverein, sind also beim Kläger nur indirekt über Ortsverein und Landesverband vertreten. Der Kläger hat im Mai 2004 sein 125. Jubiläum gefeiert.
Der Kläger bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der Belange des Haus- und Grundeigentums ggü. den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit, sowie die Förderung der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft.
Der Beklagte betreibt unter der Firma "H. Haus+Grund e. K." seit dem Jahr 1988 ein Immobilienunternehmen im Wesentlichen mit den Gegenständen "Vermittlung von Haus- und Wohnungseigentum" und "Bauunternehmerleistungen". Ebenfalls seit 1988 verwendet der Beklagte die Bezeichnung "H. Haus+Grund" als Unternehmensbezeichnung.
Der Kläger trägt vor, dass er bundesweit unter dem Firmenschlagwort "Haus & Grund" bzw. "Haus+Grund" bzw. "Haus und Grund" bekannt sei und diese Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr seit Ende des vorletzten Jahrhunderts durchgängig bis heute verwende. Erstmalig im Oktober 2003 habe er von der Firma des Beklagten Kenntnis erlangt. Er habe daraufhin nach längerer vorgerichtlicher Korrespondenz von dem Beklagten vergeblich eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung des Firmenbestandteils "Haus und Grund" verlangt. Daraufhin erhob er am 16.7.2004 Klage auf Unterlassung sowie Auskunft und Feststellung hinsichtlich des Schadensersatzes.
Er berief sich dabei auf prioritätsälteren Schutz seines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Zwischen dem Firmenschlagwort "Haus und/+/& Grund" und der Firma des Beklagten "H. Haus+Grund" bestehe Verwechslungsgefahr, da sie ausreichend ähnlich seien und auch Waren- bzw. Dienstleistungsgleichartigkeit vorliege. Außerdem bestehe Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG. Ferner ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus der Verletzung von Vorschriften zum Schutz des lauteren Wettbewerbs wegen Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise.
Der Kläger hat deshalb vor dem LG beantragt:
1. Den Beklagten zu verurteilen, es unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichen "Haus+Grund" zur Kennzeichnung von Immobiliendienstleistungen, Bauträgerleistungen und Bauunternehmerleistungen zu verwenden;
2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1 unter Angabe der unter der Verwendung der Kennzeichnung "H. Haus+Grund" erwirtschafteten Umsätze, aufgeteilt nach Kalendervierteljahren;
3. festzustellen, dass der Beklagte ggü. dem Kläger verpflichtet ist, den dem Kläger im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung gem. Ziff. 1 entstandenen und/oder künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat vorgetragen, dass es schon an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehle, so dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Er hat bestritten, dass der Kläger erst 2003 von seiner, des Beklagten, Firma erfahren habe, da er sie schon seit über 15 Jahren verwende. Ferner bestritt er eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung zugunsten des Klägers. Schließlich seien die infrage stehenden Bezeichnungen sich weder in Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr begründender Weise ähnlich noch seien die angebotenen Leistungen gleichartig.
Das LG, auf dessen sonstige tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat mit Urteil vom 20.1.2005 die Klage abgewiesen. Es hat die Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Haus und Grund" für den Kläger als gerichtsbekannt unterstellt und deren Priorität als unbestritten festgestellt. Es fehle aber an der Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr mangels Zeichen- und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit. Das Zeichen des Beklagten "H. Haus+Grund" werde wesentlich durch die voranstehende Namensnennung geprägt. Der zwei...