Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 18.02.2010; Aktenzeichen 27 O 2796/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts München I vom 18.02.2010 betreffend den Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren. Die Entscheidung über die Kosten im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von Kommanditeinlagen, die er an zwei Filmfonds der C.-Gruppe leistete, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung seiner Anteile.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Klarstellend bzw. ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 1998/1999 an zwei Filmfonds:

Am 25.04.1998 beteiligte er sich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von DM 100.000 zuzüglich Agio in Höhe von 5 Prozent, somit einer Höhe von insgesamt DM 105.000 (= Euro 53.685,65) an der C. Gesellschaft für Internationale Filmproduktionen mbH & Co. Medienbeteiligungs KG (nachfolgend: “C. I"; vgl. Zeichnungsschein, Anlage K1). Am 24.11.1999 beteiligte er sich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von DM 50.000 zuzüglich Agio in Höhe von 5 Prozent, somit einer Höhe von insgesamt DM 52.000 (= Euro 26.842,82) an der C. Gesellschaft für Internationale Filmproduktionen mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (nachfolgend: “C. III") (vgl. Zeichnungsschein, Anlage K2).

Unabhängig von der Frage, wann dem Kläger die Emissionsprospekte zur Eigenverwendung ausgereicht worden sind, ist jedenfalls unstreitig, dass die Beratung durch den Anlagevermittler des Klägers, Herrn Dr. Manfred Kü., vor den Beitrittserklärungen am 25.04.1998 bzw. am 24.11.1999 jeweils anhand des maßgeblichen Emissionsprospekts erfolgte.

In dem als Anlage K3 vorgelegten Emissonsprospekt für das “C. Medien-Beteiligungsprogramm III 1999/2000", auf den insgesamt Bezug genommen wird, finden sich auf den Seiten 8 und 9 folgende Passagen:

“... Hinter diesen 10 Oscars stehen Welterfolge - und C.

Die frühere C. wurde 1974 gegründet. Von 1976-1981 produzierte C. mit den Verleihpartnern C. Pictures und U. Artists 27 Spielfilme. An den Gesamtproduktionskosten von DM 785 Mio. beteiligten sich deutschen Anleger mit mehr als DM 338 Mio. Eigenkapital. Alleinverantwortlicher und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der früheren C. war 13 Jahre lang Dipl. Kfm. Eberhard K. Die Gesellschaft wurde 1994 beendet. Die frühere C. produzierte Welterfolge wie ... C.-Filme wurden mit zehn Oscars ausgezeichnet."

“... Die Initiatorin dieses Beteiligungsangebotes, die C. GmbH, wurde 1996 neu gegründet und wird mit neuen Gesellschaftern fortgeführt. ... Das bewährte C.-Konzept, wirtschaftlich erfolgreiche Filme zu produzieren, soll fortgesetzt werden. Mitgesellschafter und Geschäftsführer der neugegründeten C. ist der langjährige Geschäftsführer der früheren C.-Gesellschaften, Dipl. Kfm. Eberhard K. Als weiterer Geschäftsführer ist Dr. Rainer B. für die Filmauswahl und - bewertung, deren inhaltliche Überwachung (Buch - Regie - Besetzung), vertragliche Gestaltung und Kontrolle sämtlicher Einnahmenabrechnungen verantwortlich. ..."

Der Beklagte zu 2) war - wie im Emissionsprospekt genannt - Geschäftsführer der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion, der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 3), eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, fungierte bei der C. I und III als Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.08.2010 (- 1513 IN 2690/10; vgl. Bl. 356 d.A.) ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen worden.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) war bereits mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (vgl. Bl. 63/64 d.A.).

Der Kläger stützt seine Berufung gegen den Beklagten zu 2) zunächst auf Ansprüche aus Prospekthaftung.

Der Prospekt sei in vielerlei Hinsicht fehlerhaft: Die Anleger seien insbesondere über das Verlustrisiko, die konkrete Verwendung der Produktionskosten sowie über die Verflechtung zwischen der C. GmbH und der Vertriebsgesellschaft I. T. GmbH in Person des Herrn Mario O. und insbesondere über die Tatsache, dass die I. T. GmbH eine Vertriebsprovision von 20% erhalten solle, nicht aufgeklärt worden. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien nach der Schuldrechtsreform nicht verjährt, für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sei ein persönlicher Kontakt nicht erforderlich. Die besondere Vertrauenss...

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