Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtspflichtverletzung wegen Versagung der gem. § 1643 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
Leitsatz (amtlich)
Eine Amtspflichtverletzung wegen Versagung der gem. § 1643 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts kommt, auch wenn das Rechtsgeschäft dem Kindeswohl dienen würde, dann nicht in Betracht, wenn jedenfalls einem der an dem beabsichtigten Rechtsgeschäft Beteiligten diesbezüglich auch nur objektiv eine Straftat zur Last fällt.
Normenkette
BGB § 1629 Abs. 1, §§ 1643, 1822 Nr. 3, §§ 1828, 1829 Abs. 2; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 02.04.2003; Aktenzeichen 11 E O 6969/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG München II vom 2.4.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitverkündete trägt die ihm in zweiter Instanz erwachsenen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung geltend.
Die Kläger sind die Enkelkinder der am 25.3.1998 verstorbenen G.S. Mit Vertrag vom 15.3.1998 ließ G.S. über Bevollmächtigte einen Gesellschaftsanteil von 8,5 % an der A. KG zu je 1/8 an die Kläger verschenken, die vertreten durch ihre Mutter die Schenkung am gleichen Tag annahmen. Mit Vereinbarung vom 17.3.1998 ließ die Schenkerin ihre vorgenannten Geschäftsanteile an die Kläger zu je 1/8 abtreten. Die Schenkerin war von Beruf Steuerberaterin.
Nach dem Tod der Schenkerin leitete das AG München unter dem Aktenzeichen 65 VI 4754/98 ein Nachlassverfahren ein. Die testamentarisch eingesetzten Erben der Schenkerin schlugen die Erbschaft aus. Am 19.10.1998 wandte sich die Mutter der Kläger an das AG Starnberg - FamG (Az:) und teilte mit, dass der Vater der Kläger die Erbschaft nach der Schenkerin wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen habe und die Kläger nunmehr als Erben berufen seien. Die zuständige Rechtspflegerin beriet die Mutter der Kläger über die Einzelheiten einer Erbschaftsausschlagung. Am 27.10.1998 erklärte die Mutter der Kläger ggü. dem AG München - Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft für ihre Kinder unter dem Vorbehalt der familienrechtlichen Genehmigung. Mit Beschl. v. 14.4.1999 wurde Rechtsanwalt Brock als Nachlasspfleger nach der Schenkerin bestellt. Aus dem vorläufigen Nachlassverzeichnis des Nachlasspflegers ergibt sich eine Nachlassmasse zum Todestag i.H.v. 10.350 DM, der Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. 5.953.579,07 DM gegenüberstehen. Am 14.9.1999 genehmigte das AG Starnberg die Ausschlagung der Erbschaft durch die Kläger.
In der Folgezeit zeigte sich ein Mitgesellschafter der A- KG an dem Erwerb des den Klägern zugewandten Geschäftsanteils interessiert. Am 20.12.1999 wandte sich die Mutter der Kläger an das AG Starnberg - FamG und hat um Genehmigung eines geplanten Abtretungsvertrages, mit dem die Gesellschaftsanteile der Kläger weiter übertragen werden sollten. Mit Schreiben vom 1.2.2000 teilte die zuständige Rechtspflegerin beim AG Starnberg, Frau L., der Mutter der Kläger das Ergebnis ihrer Vorprüfung mit. Mit weiterem Schreiben vom 9.2.2000 wies die Rechtspflegerin die Mutter der Kläger darauf hin, dass Schenkung und Abtretung vom 15.3./17.3.1998 der vormundschaftlichen Genehmigung bedürfen und warf die Frage auf, ob eine Benachteiligung der Nachlassgläubiger vorliege. Mit Schriftsatz vom 1.3.2000 beantragte der nunmehrige Klägervertreter die nachträgliche Genehmigung der Rechtsgeschäfte vom 15. und 17.3.1998. Die Rechtspflegerin unterrichtete das AG München - Nachlassgericht diesbezüglich, worauf mit Beschl. v. 22.3.2000 erneut eine Nachlasspflegschaft angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 13.7.2000 forderte der Streitverkündete als Nachlasspfleger den Vertreter der Kläger zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung der Rechtsgeschäfte erteilt sei. Der Vertreter der Kläger leitete dieses Schreiben mit Schriftsatz vom 17.7.2000 an das AG Starnberg weiter und beantragte nochmals die Genehmigung der Rechtsgeschäfte vom 15. und 17.3.1998.
Mit Schreiben vom 7.8.2000 teilte der Nachlasspfleger dem Klägervertreter mit, dass seiner Auffassung nach die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nunmehr gem. § 1829 Abs. 2 BGB als verweigert gelte. Am 28.8.2000 ließen die Kläger das Genehmigungsverfahren für erledigt erklären. Über den Genehmigungsantrag wurde in der Folgezeit nicht mehr entschieden.
Streitverkündete veräußerte als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Schenkerin die streitgegenständlichen Geschäftsanteile am 29.1.2001 zu einem Kaufpreis von 42.324,50 DM.
Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren d...