Leitsatz
In einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem LG machten die Kläger gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung geltend. Hintergrund dessen war die Schenkung bzw. Abtretung von Gesellschaftsanteilen an der A-KG ihrer Großmutter an sie. Die Großmutter verstarb kurz nach der Schenkung. Die testamentarisch eingesetzten Erben der Schenkerin schlugen die Erbschaft wegen der Überschuldung des Nachlasses aus. Die Mutter der minderjährigen Kläger wandte sich daraufhin an das zuständige AG und teilte mit, dass nunmehr die minderjährigen Kläger als Erben berufen seien. Sie erklärte sodann nach Beratung durch die zuständige Rechtspflegerin gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft für ihre Kinder unter dem Vorbehalt der familiengerichtlichen Genehmigung. Im September 1999 genehmigte das AG die Ausschlagung der Erbschaft durch die Kläger.
In der Folgezeit zeigten sich ein Mitgesellschafter der A-KG an dem Erwerb des den Klägern zugewandten Geschäftsanteils interessiert. Im Dezember 1999 wandte sich die Mutter der Kläger an das zuständige FamG und bat um Genehmigung eines geplanten Abtretungsvertrages, mit dem die Gesellschaftsanteile der Kläger weiter übertragen werden sollten. Mit Schreiben vom 1.2.2000 teilte die zuständige Rechtspflegerin der Mutter der Kläger das Ergebnis ihrer Vorprüfung mit. Mit weiterem Schreiben vom 9.2.2000 wurde die Mutter der Kläger von ihr darauf hingewiesen, dass Schenkung und Abtretung vom 15.3./17.3.1998 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen und warf im Übrigen die Frage auf, ob eine Benachteiligung der Nachlassgläubiger vorliege. Mit Schriftsatz vom 1.3.2000 beantragte der nunmehrige Klägervertreter die nachträgliche Genehmigung der Rechtsgeschäfte vom 15./17.03.1998. Daraufhin wurde erneut eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Mit Schreiben vom 13.07.2000 forderte der Streitverkündete als Nachlasspfleger den Vertreter der Kläger zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung der Rechtsgeschäfte erteilt sei. Eine solche wurde von dem Vertreter der Kläger erneut beantragt.
Mit Schreiben vom 7.8.2000 teilte der Nachlasspfleger dem Klägervertreter mit, dass seiner Auffassung nach die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nunmehr gem. § 1829 Abs.2 BGB als verweigert gelte. Am 28.8.2000 ließen die Kläger das Genehmigungsverfahren für erledigt erklären. Über den Genehmigungsantrag wurde in der Folgezeit nicht mehr entschieden.
Der Nachlasspfleger veräußerte für die unbekannten Erben der Schenkerin die streitgegenständlichen Geschäftsanteile im Januar 2001 zu einem Kaufpreis von 42.324,50 DM. Daraufhin hatten die Kläger Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, der nach ihrer Auffassung für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Rechtspflegerin einzustehen hat. Sie sei pflichtwidrig auf den Genehmigungsantrag vom 1.3.2000 hin untätig geblieben. Ferner habe sie pflichtwidrig die durch das Schreiben des Nachlasspflegers vom 13.7.2000 in Lauf gesetzte 2-Wochen-Frist des § 1829 Abs. 2 BGB mit der Folge verstreichen lassen, dass die Genehmigung als verweigert gelte.
Sie vertreten die Auffassung, das FamG wäre zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen. Es handele sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, bei der ausschließlich die Interessen des Mündels, nicht aber die Belange dritter Personen entscheidend seien. Die Rechtspflegerin habe rechtswidrig und schuldhaft die Interessen der Kläger hinten angestellt und die Belange der Nachlassgläubiger vorgezogen. Bei rechtzeitiger pflichtgemäßer Erteilung der Genehmigung hätten die Kläger den streitgegenständlichen Gesellschaftsanteil für 42.324,50 DM veräußern können, wobei jedem der Kläger die Hälfte des Erlöses zugestanden hätte.
In I. Instanz hat das LG die Klage abgewiesen. In dem von ihnen betriebenen Berufungsverfahren machen die Kläger geltend, dass eine Sittenwidrigkeit der Rechtsgeschäfte nur in Betracht kommen könne, wenn das in den Anfechtungsnormen genannte Maß überschritten sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Der Mutter der Kläger seien im März 1998 die schlechten Vermögensverhältnisse der Erblasserin nicht bekannt gewesen. Folglich komme eine Nichtigkeit der Verträge gem. § 134 BGB bzw. § 138 BGB nicht in Betracht, da diese Vorschriften einen beiderseitigen Sittenverstoß bzw. eine beidseitige Straftat voraussetzten. Die Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte rechtfertige eine Versagung der Genehmigung nicht. Die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden sei ohne weiteres gegeben.
Das Rechtsmittel der Kläger blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilt die Auffassung der Kläger insoweit, als Umstände, die eine Anfechtung begründen, für sich genommen eine Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Der beanstandete Vorgang muss über den bloßen Anfechtungstatbestand hinaus noch weitere besondere Umstände aufweisen, die den Tatb...