Leitsatz (amtlich)
1.
Kommen im Hinblick auf eine - nach Meinung der die Revision führenden Staatsanwaltschaft nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung genügende - angebliche Absprache des Gerichts mit dem Angeklagten und dessen Verteidiger mehrere Verfahrensverletzungen in Betracht, muss die Revisionsbegründung erkennen lassen, welche Verfahrensverletzung sie geltend machen will.
2.
Regt das Gericht an, dass der Angeklagte seine Berufung beschränkt, so ist die daraufhin erklärte Berufungsbeschränkung nicht deswegen unwirksam, weil die Staatsanwaltschaft nicht mitgewirkt und von der Anregung keine Kenntnis erlangt hat.
Tatbestand
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt wird. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde. Sie blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler ergeben (§§ 352, 337).
1.
Die Staatsanwaltschaft rügt neben einem Verstoß gegen Grundsätze der Strafzumessung, dass das Landgericht unter Verstoß gegen die vom Bundesgerichtshof im 43.Bd., S.195 ff. der amtlichen Sammlung aufgestellten Regeln heimlich mit dem Verteidiger des Angeklagten eine bestimmte Strafe für ein Geständnis bzw. eine dem gleichzusetzende Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch vereinbart habe.
a)
Es kann offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft damit eine Rüge der Verletzung formellen Rechts erhoben hat. Als solche wäre sie schon deshalb unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft nicht ausführt, welche Verfahrensvorschrift sie als verletzt ansieht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Eine Verfahrensrüge ist nur dann zulässig erhoben, wenn ein "bestimmter Verfahrensmangel" behauptet wird. Zwar kann ein solcher Verfahrensmangel auch dann zulässig gerügt sein, wenn der Beschwerdeführer die verletzte Rechtsvorschrift nicht oder nur unzureichend angegeben hat, jedoch muss die Angriffsrichtung der Rüge deutlich gemacht werden (KK/Kuckein StPO 5.Aufl. § 344 Rn.34). Kommen - wie hier - nach dem Vortrag der Staatsanwaltschaft mehrere verletzte Verfahrensvorschriften in Betracht, muss der Revisionsführer angeben, welchen Verfahrensmangel er geltend machen will (Meyer-Goßner StPO 48.Aufl. § 344 Rn.20; BGH NStZ 1998, 636; 1999, 94).
Dies gilt insbesondere, wenn lediglich formelhaft im Eingangssatz der Revisionsbegründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, in der Folge aber bei den einzelnen Rügen nicht mitgeteilt wird, ob mit dieser Rüge die Verletzung materiellen oder formellen Rechts beanstandet werden soll. Neben der (unter Ziff.2 erhobenen) Rüge eines Verstoßes gegen §§ 224, 46 StGB, die sich unzweifelhaft als Rüge der Verletzung materiellen Rechts darstellt, beschränkt sich der Vortrag der Staatsanwaltschaft (in Ziff. 1) auf die Behauptung einer ohne ihre Mitwirkung getroffenen Absprache des Gerichts zur Strafhöhe, wie sie den - nur teilweise wiedergegebenen - Schreiben des Vorsitzenden Richters an den Verteidiger und dem darauf folgenden Berufungsbeschränkungsschriftsatz des Verteidigers zu entnehmen sei. Diese hinter dem Rücken der Staatsanwaltschaft getroffene "Absprache" sei nicht im Hauptverhandlungsprotokoll protokolliert worden. Die heimliche Absprache zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer, dem Angeklagten und dessen Verteidiger führe deshalb dazu, "dass die aufgrund der Unzulässigkeit des verbotenen Deals vorgenommene Prozesshandlung der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch durch den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger genauso unzulässig (sei), wie die Verwertung des darin liegenden Geständnisses des Angeklagten." Das Landgericht habe damit den Angeklagten ohne irgendwelche verwertbaren Beweismittel verurteilt. Danach kommen sowohl Verfahrensrügen wegen Verstoßes gegen § 169 GVG (§ 338 Nr.6 StPO) sowie gegen § 33 StPO und § 261 StPO als auch eine materiellrechtliche Rüge in Betracht (dazu unten b). Bei dieser Sachlage hätte die Staatsanwaltschaft angeben müssen, welchen bestimmten Verfahrensmangel sie geltend machen will.
Im Übrigen fehlt es auch an dem vollständigen Vortrag der Schreiben des Vorsitzenden Richters und des Verteidigers sowie dem Vortrag, dass die Staatsanwaltschaft durch die unterlassene Mitteilung der "Absprache" in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf die Urteilsfindung des Gerichts beeinträchtigt war. Es fehlt auch die Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft nach der "Absprache" nicht über die Vorgänge informiert worden ist. Soweit angegeben wurde, dass die Absprache ohne Information der Staatsanwaltschaft erfolgt sei und nicht im Hauptver...