Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung rückständiger Kommanditeinlage im Liquidationsstadium einer Publikums-KG

 

Normenkette

HGB § 149; KWG § 38 Abs. 1; ZPO §§ 156, 524, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 543 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.03.2016; Aktenzeichen 23 O 21290/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 29.03.2016, Az. 23 O 21290/15, in der durch Beschluss vom 11.04.2016 berichtigten Fassung in Ziff. 1 und 2 des Tenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Kosten Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die in Liquidation befindliche Klägerin verlangt von dem Beklagten als Treugeber-Kommanditist Zahlung der rückständigen Raten auf seine Beteiligung.

Die Klägerin ist ein geschlossener Fonds in Form einer Publikums-KG. Mit Beitrittserklärung vom 12.06.2007 (Anlage K 1) zeichnete der Beklagte eine Beteiligung als Treugeberkommanditist in Höhe von 31.200,00 EUR zuzüglich 6 % Agio an der Klägerin. Zugleich unterzeichnete der Beklagte eine Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist (Anlage K 2), die eine Kontoeröffnungszahlung und sodann Teilzahlungen zu je 200,00 Euro monatlich über 156 Monate vorsieht, fällig jeweils zum Monatsersten. Der Beklagte erbrachte die Monatsraten bis einschließlich September 2011 in Höhe von insgesamt 10.200,00 EUR. Weitere Zahlungen leistete er nicht.

Mit Bescheid vom 6.10.2011 (Anlage K 3) ordnete die BaFin die sofort vollziehbare Abwicklung der Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 KWG an. Die Klägerin befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Liquidation.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht von der Pflicht zur ratierlichen Einlagenzahlung befreit, selbst wenn sich die Liquiditätslage während des Verfahrens verbessert hätte.

Bezüglich der Anträge der Klägerin in 1. Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 29.03.2016, in der durch Beschluss vom 11.04.2016 berichtigten Fassung. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch bestehe auch deshalb nicht mehr, da eine weitere Einlagenleistung nicht mehr erforderlich sei.

Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 10.800,00 Euro rückständige Einlagen nebst Zinsen sowie auf Zahlung zwölf weiterer, künftig fällig werdender Raten ab 01.04.2016 verurteilt. Die Klägerin sei aktiv und der Beklagte passiv legitimiert. Die Treuhandkommanditistin habe ihren Zahlungsanspruch jedenfalls wirksam an die Klägerin abgetreten. Der Zahlungspflicht stehe die Liquidation der Klägerin nicht entgegen. Die weitere Einlagenleistung sei auch erforderlich.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da er einem Direktkommanditisten nicht gleichgestellt sei. Ein Anspruch der Klägerin auf weitere Einlageleistungen bestehe auch deshalb nicht, weil die Treuhänderin keine weiteren Einlagen hätte entgegennehmen dürfen. Aus dem Statusbericht des Liquidators vom 30.06.2015 (Anlage B 14) ergebe sich, dass weitere Einlagezahlungen nicht mehr erforderlich seien. Zu einem Ausgleich unter den Gesellschaftern sei der Liquidator nicht befugt.

Der Beklagte beantragt daher, das Urteil des LG München I vom 29.3.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Des Weiteren stellt die Klägerin den Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 29.01.2015 (Seite 3, Blatt 12 der Akte) mit der Maßgabe, dass es statt " in die Abfindungsrechnung" heißt " in die Auseinandersetzungsrechnung".

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Liquidator sei für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern zuständig. Nach dem Gesellschaftsvertrag seien die Treugeber-Kommanditisten den Direktkommanditisten gleichgestellt, daher müsse zumindest der Hilfsantrag Erfolg haben.

Ergänzend wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.10.2016 und vom 08.12.2016 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten hat insgesamt Erfolg.

1. Der Hauptantrag auf Zahlung der noch offenen Einlageforderung, dem das LG in Höhe von 10.800,00 Euro stattgegeben hat, ist zulässig, aber derzeit unbegründet.

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin nach § 5 des Treuhandvertrags (Anlage K 4) i.V.m. der Beitrittserklärung samt Zusatzvereinbarung (Anlage K 1 und K 2) aus abgetretenem Recht besteht entgegen der Ansicht des LG nach gegenwärtigem Sachstand nicht mehr.

1.1. Der Liquidator ist nach § 149 HGB auch befugt, rückständige Kommanditeinlagen einzuziehen. Allerdings sind diese nicht mehr geschuldet, wenn sie für die Zwecke der Abwicklung nicht mehr benötigt werden (BGH, Urteil vom 14.11.1977, II ZR 183/75, Juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 03.07.1978, II ZR 54/77, Juri...

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