Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen 22 O 16169/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I, 22. Zivilkammer, vom 07.03.2002 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.900,00 EUR sowie ab 01.09.2001 jeweils zum Monatsersten 1.100,00 EUR pro Monat zu bezahlen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 %% und die Beklagte 92 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.513,28 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Nutzungsentgelt für die alleinige Nutzung der vormaligen Ehewohnung durch die Beklagte nach dem Auszug des Klägers. Die Wohnung steht zu jeweils % im Miteigentum der Parteien, deren Ehe noch nicht geschieden ist.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Nutzungsentschädigung entspreche im vorliegenden Falle nicht billigem Ermessen i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren seinen Vortrag erster Instanz, insbesondere ist er der Auffassung, das Erstgericht habe § 745 Abs. 2 BGB verkannt. Die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung sei nicht unbillig, da beide Parteien jeweils Einkünfte von über 10.000,00 DM pro Monat hätten und die Beklagte somit zur Zahlung der Nutzungsentschädigung in der Lage sei. Im übrigen habe er zum Erwerb des Anwesens über 2 Mio. DM beigetragen, so dass von einer Schenkung seines hälftigen Anteils keine Rede sein könne.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14.034,96 EUR sowie 1.559,44 EUR monatlich ab 01.09.2001 zu verurteilen. In Höhe des Differenzbetrages zum zuletzt gestellten Antrag hat er die Klage mit Zustimmung der Beklagten im Termin vom 22.01.2004 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.900,00 EUR sowie monatlich im voraus ab 01.09.2001 1.100,00 EUR pro Monat zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Auch sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz. Insbesondere sei die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung unbillig, weil ihr die alleinige Nutzung der über 200 qm großen Wohnung vom Kläger durch dessen Auszug aufgedrängt worden sei und sie den Erwerb der Wohnung allein aus eigenen Mitteln finanziert habe.
Bereits in erster Instanz hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit der hälftigen Anzahlung für einen Außenanstrich des Gebäudes i.H.v. 1.442,60 DM und dem hälftigen monatlichen Wohngeld für November 1999 bis Oktober 2001 i.H.v. 15.260 DM sowie mit Zahlungen „für die Eigentumswohnung” i.H.v. 1.178,80 DM pro Jahr und einer Zugewinnausgleichsforderung von über 2,3 Mio. DM. Daneben hat sie in erster Instanz vorgetragen, dass sie die Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils widerrufen und die Anfechtung aus allen rechtlichen und tatsächlichen Gründen erklärt habe.
Erstmals im Berufungsverfahren rechnet sie mit einem behaupteten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt von 2.163,66 EUR pro Monat auf. „Hilfsweise und unbedingt” rechnet sie auch mit einer Zugewinnausgleichsforderung i.H.v. nunmehr über 1,3 Mio. EUR auf. Weiter mache sie wegen des gleichen Sachverhalts und wegen eines Freistellungsanspruchs von Bürgschaften ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Hinsichtlich der Bürgschaften hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.01.2004 (Bl. 219/221 d.A.) vorgetragen, dass sie mittlerweile aus der Bürgschaftsverpflichtung entlassen worden sei.
Mit Schriftsätzen vom 17.10.2003 (Bl. 196/197 d.A.) und 27.10.2003 (B. 199/200 d.A.) wurde eine mit „2. Entwurf” überschriebene Vereinbarung der Parteien vom 16.12.2002 vorgelegt, in deren Nr. 9 sich der Kläger verpflichtet hat, die vorliegende Klage zurückzunehmen. Diese Vereinbarung wurde bisher nur teilweise umgesetzt. Insbesondere wurde die in Nr. 2.2. vorgesehene Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers an dem streitgegenständlichen Anwesen auf die Beklagte und der in Nr. 8 vorgesehene wechselseitige Verzicht auf Zugewinnausgleich nicht notariell beurkundet.
Im Termin vom 22.01.2004 (Bl. 222/224 d.A.) haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung von einem anteiligen Monatsnutzungswert von netto 1.100,00 EUR ausgegangen werden könne. Weiter hat die Beklagte persönlich in diesem Termin auf Nachfrage des Senats er...