Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgreiche Berufung - Anspruch auf Schadensersatz nach Beteiligung als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft wegen Verletzung der Aufklärungspflicht
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 27.07.2016; Aktenzeichen 29 O 19919/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.07.2016, Az. 29 O 19919/15 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.999,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.130,93 seit dem 23.04.2014 und aus 3.869,00 EUR seit dem 04.12.2015 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 EUR aus der Kostennote der Sozeität E. & Collegen vom 08.04.2014 freizustellen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV in Höhe von 4.865,00 EUR freizustellen.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 09./17.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
VI. Die Verurteilung zu den Ziffern II. bis IV. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 09.11./17.11.2005.
VII. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer VI. bezeichneten Abtretung der Ansprüche seit dem 23.04.2014 in Annahmeverzug befindet.
VIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
X. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Antrag der Beklagten vom 26.06.2017 auf Berichtigung des Protokolls vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV. Er hat sich mit Beitrittserklärung vom 09.11.2005 über die damals als T. Teuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage von 25.000,- EUR zuzüglich 3% Agio beteiligt. Er hat die Einlage in Höhe von 12.500,00,- EUR auf das Konto der Fondsgesellschaft einbezahlt und über den restlichen Betrag entsprechend dem vorgesehenen Konzept eine Inhaberschuldverschreibung begeben. 2012 hat er die Inhaberschuldverschreibung gegen Zahlung von 630,93 EUR abgelöst. Auf die Beitrittserklärung (Anlage K 1), die Inhaberschuldverschreibung nebst Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Fremdfinanzierung (Anlage K 2) und den Emissionsprospekt vom 10.08.2005 (Anlage K 6) wird Bezug genommen. Der Kläger hat seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Jahr 2014 durch Kündigung beendet.
Die Beklagte ist am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden. Sie war bis 01.08.2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Der ihm übersandte Emissionsprospekt, auf dessen Grundlage er seine Beitrittsentscheidung getroffen habe, weise zahlreiche Fehler auf. Es werde nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Unter anderem sei das mit Währungsschwankungen und den Inhaberschuldverschreibungen verbundene Risiko nicht hinreichend erläutert.
Die Beklagte meint, dass sie keine Aufklärungspflicht treffe; sie sei weder Gründungskommanditistin noch hafte sie wie eine solche, da sie keine eigenen Anteile gehalten und keinerlei Einfluss auf die Gestaltung des Fonds und dessen Management genommen habe. Der Prospekt sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Das gelte insbesondere auch für die Darstellung zu Währungs- und Fremdfinanzierungsrisiko und zur Inhaberschuldverschreibung.
Wegen des Sachverhalts und der Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Landgerichts vom 27.07.2016 (Bl. 139/179 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte nicht als Gründungsgesellschafterin. Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag für Aufklärungspflichtverletzungen lasse sich nicht begründen. Im Übrigen lägen die gerügten Fehler des Emissionsprospekts nicht vor. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen etwaigen Aufklärungs- oder Prospektfehlern und der Beitrittserklärung vom 09.11.2005, denn dem Kläger habe nach seinen Angaben bei der Zeichnung der Prospekt nicht vorgelegen. Auch eine Beratung auf der Grundlage des Prospekts sei nicht erfolgt. Für den Kläger sei die Auskunft seines Ste...