Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrverbot. PKW. Fristbeginn. Führerschein. Angeklagter. Fahrerlaubnis. Verwahrung
Leitsatz (amtlich)
Der Fristbeginn eines Fahrverbots hängt bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheinen gemäß § 25 Abs. 3. S. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht.
Normenkette
StVG § 25 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1; StPO §§ 333, 344-345; GG Art. 103 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 07.02.2018; Aktenzeichen 7 Ns 320 Js 97707/16) |
Tenor
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Altötting hat durch Urteil vom 10. August 2017 den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots freigesprochen.
Dem Angeklagten lag gemäß Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 folgende Tat zur Last:
Der Angeklagte fuhr am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen ..., auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-Km 2.900 in Fahrtrichtung B. im Gemeindegebiet von 8. B., obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Zudem überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts nach Abzug von Toleranz um 17 km/h.
Durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Aktenzeichen ..., wurde gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 übersandte der Anwalt des Angeklagten eine Kopie des griechischen Führerscheins an die Behörde, um das Fahrverbot in Kraft zu setzen. Das Fahrverbot war vom 30. Juli 2016 bis zum 29. August 2016 zu vollziehen. Der Angeklagte hatte sogar am 1. August 2016 selbst noch einen Ratenzahlungsantrag gestellt. Obwohl der Angeklagte sehr genau wusste, dass gegen ihn das Fahrverbot bestand, fuhr er trotzdem.
2. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Traunstein mit Schreiben vom 11. August 2017 Rechtsmittel ein, welches sie mit Verfügung vom 27. November 2017 als Berufung bezeichnete und begründete. Mit Urteil vom 7. Februar 2018 verwarf das Landgericht Traunstein die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Salzburg/Österreich. Er ist jedenfalls seit dem 24. September 2014 im Besitz einer griechischen Fahrerlaubnis.
Gegen den Angeklagten war mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgelsstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Az: ..., ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 15. Juli 2016 rechtskräftig. Dem Bußgeldbescheid lag eine Tat vom 7. April 2016 zugrunde. In den zwei vorangegangenen Jahren war gegen den Angeklagten kein Fahrverbot verhängt worden, ebenso wenig bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. Mit dem Bußgeldbescheid wurde der Angeklagte hinsichtlich der Wirksamkeit des Fahrverbots über die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG belehrt und hinsichtlich des Vollzugs des Fahrverbots über die Notwendigkeit, entweder im ausländischen Führerschein das Fahrverbot vermerken zu lassen oder den ausländischen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, sowie über die Notwendigkeit, den Führerschein mittels Einschreiben an die Zentrale Bußgeldstelle des bayerischen Polizeiverwaltungsamtes zu übersenden. In der Belehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fahrverbotsvollzug mit Eingang des Führerscheins bei der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach zu laufen beginnt. Der Angeklagte übersandte mit Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts, des Zeugen J... ..., vom 29. Juli 2016 Kopien von Vorderund Rückseite seines griechischen Führerscheins an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt-Zentrale Bußgeldstelle; in einem beigefügten Schreiben teilte Rechtsanwalt R... mit, die Übersendung der Führerscheinkopien erfolge, um das einmonatige Fahrverbot in Lauf zu setzen. Das Polizeiverwaltungsamt vermerkte einen Fahrverbotsvollzug vom 30. Juli 2016 bis 29. August 2016 und teilte dem Zeugen R... mit Schreiben vom 3. August 2016 die Daten dieses Vollzugs mit. Der Angeklagte wurde in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch den Zeugen R... in Kenntnis gesetzt.
Am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-Km 2.900 in Fahrtrichtung B. im Gemeindegebiet von 8. B.. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug von Toleranz um 17 km/h. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein Bußgeld von 30 € verhängt, welches der Angeklagte in der Folge bezahlte.
Das Landgericht sprach den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots aus tatsächlichen Gründen fr...