Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Verjährungshemmung
Leitsatz (amtlich)
Zwar begründet es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung anruft. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch dann zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat.
Normenkette
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, §§ 195, 199 Abs. 3 S. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 241 Abs. 2, §§ 242, 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1 S. 2, §§ 282, 311 Abs. 2; StBerG § 68; ZPO §§ 167, 240 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 31.03.2016; Aktenzeichen 29 O 12585/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016, Az. 29 O 12585/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München Iist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligung an der "E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III" (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
Die Fondsgesellschaft wurde am 29.01.2003 gegründet.
Nach vorangegangener Beratung durch den Zeugen Ma. M. beteiligte sich die Klägerin durch Beitrittserklärung vom 17.12.2004 als Direktkommanditistin in Höhe von EUR 60.000,00 zuzüglich 3% Agio an der Fondsgesellschaft (Anlage K 1).
Nach der Fondskonzeption bestand lediglich eine Einzahlungsverpflichtung von 50% der Kommanditeinlage zuzüglich Agio, während die verbleibenden 50% der Pflichteinlage bis 2011 durch erwirtschaftete und nicht mehr reinvestierte Gewinne geleistet werden sollten. Ab 2004 bis 2011 sollte die Gesellschaft in Höhe der fünfzigprozentigen Differenz der Teil-Einzahlungen auf die Pflichteinlage zur Kommanditeinlage zunächst projektbezogen Fremdkapital aufnehmen, das mittels bankverbürgter Erlöszahlungen besichert werden sollte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf S. 13, 14, 46 ff des Emissionsprospektes vom 01.03.2004 (Anlage K 5) Bezug genommen.
Die Beklagte, vormals als TBG Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierend, wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 3). Sie schloss als sog. "Auftragnehmer" mit der Fondsgesellschaft einerseits einen "Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag" ab (abgedruckt auf S. 83 ff im Emissionsprospekt, Anlage K 5) und begründete auf dessen Basis mit den jeweiligen beitretenden Zeichnern andererseits (Treugeber oder Direktkommanditisten) sogenannte "Treuhandverhältnisse". Dementsprechend bestand zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Treuhandvertrag in Form der Verwaltungstreuhand.
Die Beklagte schied am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft aus und ist seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.
§ 4 des Gesellschaftsvertrages (S. 71ff Emissionsprospekt, Anlage K 5) lautet:
"1. Gesellschaftsstruktur:
Persönlich haftender Gesellschafter ist die E. P. Medienfonds GmbH (...). Der Komplementär leistet keine Kommanditeinlage und ist am Vermögen der Gesellschaft sowie am Gewinn und Verlust nicht beteiligt. (...).
b) Gründungskommanditist ist Bernd S., P., mit einer Kommanditeinlage von EUR 100,00. Als weiterer Kommanditist kann die TBG Treuberatung GmbH (...) im Geschäftsjahr 2004 oder in einem folgenden Geschäftsjahr eingetragen werden.
Die TBG Steuerberatung GmbH übernimmt die Funktion eines Treuhandkommanditisten für Dritte, die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und im fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten). (...)"
In der Präambel des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (im Folgenden: TMV, S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) heißt es:
"(...) Der Auftragnehmer ist als Treuhandkommanditist der Gesellschaft beigetreten. Er ist befugt, für fremde Rechnung weitere Beitretende (Zeichner) in die Gesellschaft aufzunehmen, das Kommanditkapital entsprechend zu erhöhen und diese Anteile als Treugut treuhänderisch im eigenen Namen für fremde Rechnung zu halten (für Treugeber) oder im fremden Namen zu verwalten (für Direktkommanditisten). (...)".
Gemäß § 3 TMV (S. 84 des Emissionsprospektes) nimmt die Beklagte sämtliche Re...