Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Abberufung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH
Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine Familien-KG nach Gesellschaftsvertrag und gelebter gesellschaftsrechtlicher Praxis so ausgestaltet, dass alle wesentlichen Entscheidungen den Kommanditisten vorbehalten sind, während die - weder mit einer Kapitalbeteiligung noch mit Stimmrecht ausgestattete - Komplementär-GmbH auf die Führung der laufenden Geschäfte beschränkt ist, so ist es dem Gesellschafter der Komplementär-GmbH verwehrt, unter Berufung auf die Organisationshoheit der GmbH deren Geschäftsführer, der das Vertrauen der Kommanditisten genießt, ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafter der KG abzuberufen und zu ersetzen.
2. Weigert sich der Gesellschafter der Geschäftsführungs-GmbH, die gleichwohl vollzogene Auswechslung des Geschäftsführers gemäß einem daraufhin gefassten Gesellschafterbeschluss der KG wieder rückgängig zu machen, so kann die Ausschließung der Komplementär-GmbH gerechtfertigt sein. (im Anschluss an RGZ 163, 35 [38]).
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.07.2003; Aktenzeichen 15 HKO 12171/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 21.7.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin verlangt von den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Geschäftsführungsmaßnahmen sowie die Unterlassung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) dahingehend, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) als Komplementärin der KG aufgenommen wird. Darüber hinaus sollen den Verfügungsbeklagten entsprechende Handelsregisteranmeldungen untersagt werden.
Alleiniger Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Verfügungsklägerin ist der Sohn des Verfügungsbeklagten zu 1), der bis zum 31.12.2002 an der KG mit einer Kommanditeinlage von 1,5 Mio. DM beteiligt war. Die Verfügungsklägerin wurde auf Grund Gesellschaftsvertrags der KG vom 20.1.1993 (Anlage ASt 1) persönlich haftende Gesellschafterin der KG, ohne dass ihr ein Kapitalanteil und damit Stimmrecht zugekommen wäre.
An der KG, einer Holding-Gesellschaft, hielt der Sohn des Verfügungsbeklagten zu 1) seit 1990 60 % der Kommanditanteile, jedoch stand dem Verfügungsbeklagten zu 1) auf Grund gesellschaftsvertraglicher Regelung ein Stimmrecht von 60 % zu. Auf Grund von Auseinandersetzungen zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 1) und seinem Sohn kündigte Letzterer die von ihm seit 1993 ausgeübten Geschäftsführertätigkeiten in allen Gesellschaften der B.-Gruppe zum 31.12.1998 und verhandelte in der Folgezeit über die Abfindung seiner KG-Anteile, die er mit Wirkung zum 31.12.2002 gekündigt hatte.
Zum Geschäftsführer der Verfügungsklägerin war neben anderen seit 1996 G.D., der Schwiegersohn des Verfügungsbeklagten zu 1), bestellt. Auf diesen übertrug der Verfügungsbeklagte zu 1) im April 2003 seine Kommanditanteile. G.D. erklärte hierzu als Geschäftsführer für die Verfügungsklägerin deren Zustimmung. Unter anderem diese Geschehnisse veranlassten den Sohn des Verfügungsbeklagten zu 1) als Alleingesellschafter der Verfügungsklägerin, mit Beschluss vom 6.5.2003 (ASt 51) G.D. als Geschäftsführer abzuberufen. Dies wiederum nahm der Verfügungsbeklagte zu 1) zum Anlass, den Gesellschafterbeschluss der KG vom 6.6.2003 (Anlage ASt 69) herbeizuführen, mit welchem die Verfügungsklägerin aufgefordert wurde, G.D. wieder zum Geschäftsführer zu bestellen, darüber hinaus der Übertragung der Kommanditanteile auf D. zuzustimmen und die entsprechende Handelsregisteranmeldung vorzunehmen.
Nachdem die Verfügungsklägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie mit Gesellschafterbeschluss der KG vom 26.6.2003 (Anlage ASt 72) gem. § 12 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Mit Vereinbarung vom selben Tage, deren Rechtswirksamkeit die Verfügungsklägerin bestreitet, nahm die KG die Verfügungsbeklagte zu 2) mit Wirkung ab Beschlussfassung über den Ausschluss der Verfügungsklägerin als Komplementärin auf.
Die Verfügungsklägerin hält ihren Ausschluss aus der KG für unwirksam. Daraus leitet sie ihren Verfügungsanspruch ab.
Das LG hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mit Endurteil vom 21.7.2003 zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie befugt gewesen sei, sich den Aufforderungen der KG aus der Gesellschafterversammlung vom 6.6.2003 zu widersetzen. Die dort gefassten Beschlüsse seien nicht erkennbar rechtswidrig und damit nichtig. Nach dem Gesellschaftsvertrag handele es sich bei der Verfügungsklägerin um eine reine Geschäftsführungs-GmbH, deren gesetzliche Mitwirkungsrechte soweit wie möglich zurückgedrängt seien. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse sei ihr nicht zugebilligt worden, wie sich im Fehlen von Kapitalanteilen und St...