Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 04.07.2005; Aktenzeichen 32 O 4783/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Klage auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.067,75 € erledigt ist, wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsverfahren einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) (im Folgenden die Beklagte) auf Schadensersatz wegen seiner Kapitalanlage an einem Filmfonds in Anspruch. Mit Zeichnungsschein vom 14.12.2000 (nicht 15.12.2000, wie im Urteil festgehalten) beteiligte der Kläger sich mit einer Kommanditeinlage von 200.000,-- DM zuzüglich eines 5 %-igen Agios, umgerechnet 107.371,29 €, an der Filmfondsgesellschaft V. GmbH & Co. Dritte KG, (nachfolgend: V. 3).
Gesellschaftszweck der V. 3 war laut Prospekt vom 26. Mai 2000 (Anlage K 2), die Entwicklung und die Co-Produktion von kommerziellen Fernseh- und Kinospielfilmen sowie von Fernsehserien und deren umfassende Verwertung. In dem Prospekt ist auch auf die Möglichkeiten und Risiken der Anlage unter Betonung eines "Sicherungsnetzes" in Form einer Reihe von Vorsichtsmaßnahmen zur Absicherung der Risiken hingewiesen. Vorgesehen waren eine Fertigstellungsversicherung, eine Erlösausfallversicherung, die Einrichtung verschiedener Kontrollgremien und eine Mittelverwendungskontrolle durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Wegen der Einzelheiten des Projekts wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.
Die Beklagte ist die Tochtergesellschaft einer Großbank. Im Projekt ist sie in ihren verschiedenen Funktionen dargestellt, so war sie als Beraterin der V. 3, als Koordinatorin, Einzahlungstreuhänderin und im Rahmen der Kapitalvermittlung tätig. Zudem war sie mit der Aufbereitung und der Erstellung des Emissionsprospekts beauftragt. Als Herausgeberin ist im Prospekt jedoch die V. Medienkonzeptions GmbH bezeichnet (bei der es sich nicht um die Komplementärin der V. 3 handelt, wie das landgerichtliche Urteil meint), die den entsprechenden Auftrag von der V. 3 aufgrund eines Vertrags vom 9./10.10.2000 erhalten hatte (Anlage B 1.5.). In dem Vertrag war ihr die Ermächtigung eingeräumt, sich bezüglich des Prospekts einer dritten Person zu bedienen, woraufhin sie mit schriftlichem Vertrag (Anlage K 13) die Beklagte entsprechend verpflichtete.
Die Produktionsdienstleisterin, die Firma, die die Kino- und Fernsehfilme tatsächlich erstellte, hatte am 14.6.2002 Insolvenzantrag wegen Überschuldung gestellt, wovon die Gesellschafter mit einem Schreiben vom 18.6.2002 benachrichtigt wurden (Anlage K 3). Mit Einladungsschreiben vom 19.8.2002 (Anlage B 1.2) wurden die Gesellschafter zu einer außerordentlichen Gesellschaftsversammlung eingeladen, die am 5.9.2002 stattfand (Protokoll Anlage K 4 und B 1). In der Einladung wurde u.a. die angespannte finanzielle Situation der V. 3 und die Situation hinsichtlich der Erlösausfallversicherung dargestellt. In der Versammlung wurden die Gesellschafter u.a. darüber informiert, dass die V. 3 keine Einzel-Erlösausfallversicherung abgeschlossen hatte, aber für die (mittlerweile) 4 Fondsgesellschaften ein Rahmenvertrag hinsichtlich des späteren Abschlusses vom Einzelausfallversicherungen bestand, von welchem sich aber die Versicherung über eine Abstandszahlung von 6,171 Mio. € lösen wollte. Weiter angesprochen wurde auch die Auswechslung der bisherigen Versicherung durch eine andere, bezüglich derer ein Angebot vorlag. Mit großer Mehrheit beschlossen die Gesellschafter jedoch, die Abfindungssumme anzunehmen. Am 7.10.2002 trafen die Zeichnungsberechtigten der verschiedenen Anlagefonds eine schriftliche Vereinbarung über die von der Versicherung hinterlegte Vergleichssumme von 6.171.246,-- € netto. Der größte Anteil von 36,37 %, 2.244.399,-- €, entfielen demnach auf die V. 3.
Der Kläger machte in erster Instanz geltend, sich bei der KG nicht engagiert zu haben, wenn sich die beklagten Firmen rechtmäßig verhalten hätten. Er verlangt als Schadensersatz von ihnen das volle negative Interesse, nämlich die Rückzahlung des gesamten Einzahlungsbetrags Zug um Zug gegen Abtretung seiner sämtlichen Ansprüche aus der Beteiligung an der KG und ferner 4 % Zinsen aus dem eingeklagten Betrag ab dem 19.12.2000. Letzteres begründet der Kläger damit, es handle sich um den Tag, an dem der Betrag von seinem Konto abgebucht worden sei und das Geld hätte wenigstens mit diesem Zinssatz anderweitig angelegt werden können.
Der Kläger nahm die Beklagte im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der Prospektverantwortlichkeit in Anspruch. Er ist der Auffassung, die...