Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen Prospektfehler
Normenkette
BGB § 278 S. 1, § 309 Nr. 7b; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 02.10.2015; Aktenzeichen 3 O 11609/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 2.10.2015, Az. 3 O 11609/15, aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.615,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten aus der Gebührennote der Rechtsanwälte E. & C. in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 04.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
V. Es wird festgestellt, dass die Verurteilung zu den Ziffern II. bis IV. Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 04.05.2005 erfolgt.
VI. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer V. genannten Beteiligung in Verzug befindet.
VII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IX. Die Revision wird nicht zugelassen.
X. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.565,49 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV entstanden ist.
1. Entgegen der Auffassung des LG haftet die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hat.
a. Ungeachtet einer etwaigen Stellung als Kommanditistin zum Zeitpunkt des klägerischen Beitritts oder gar als Gründungskommanditistin trifft die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464, Rz. 16 a.E. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. Eine solche Einschränkung lässt sich den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten nicht entnehmen. Danach trifft einen Treuhandkommanditisten, der die Interessen der Anleger als seiner Treugeber wahrzunehmen hat, die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf regelwidrige Auffälligkeiten (vgl. BGH NJW 2002, 1711; NJW-RR 2008, 1129/1130 Tz. 8; NJW-RR 2009, 613 m. w. N), beschränkt sich aber nicht darauf.
Fehl geht auch der Einwand der Beklagten, ein Treuhandvertrag mit dem Kläger sei nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft zustande gekommen. Es lässt sich weder der Beitrittserklärung des Klägers vom 4.5.2005 (Anlage K 1) noch der Annahmeerklärung vom 10.5.2005 (Anlage K 2), die die Komplementärin der Fondsgesellschaft in Vertretung für die Beklagte abgegeben hat, auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Vielmehr ist in der Beitrittserklärung festgehalten:
"Ich gebe hiermit gegenüber der TBG Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH, B. (nachfolgend "TBG") ein verbindliches Angebot auf Abschluss des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages ab, der durch die Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die E. P. M. GmbH, G., (nachstehend "Komplementärin" genannt) im Namen der TBG zustande kommt ... Ich bin damit einverstanden, dass das Treuhandverhältnis mit Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die Komplementärin im Namen der TGB rechtsverbindlich begründet ist. Die Annahme meines Beteiligungsangebotes wird mir durch die Komplementärin im Namen und in Vollmacht der TBG bestätigt werden. Auf den Zugang der Annahmeerklärung meines Beteiligungsangebotes als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses verzichte ich hiermit ausdrücklich."
Die Komplementärin hat mit Schreiben vom 10.5.2005 (Anlage ...