Normenkette
BGB §§ 826, 830
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 22 O 23606/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Teilgrund- und Endurteil des LG München I vom 5.6.2008 in Ziff. 1) in Bezug auf deren Verurteilung aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit über sie nicht entschieden ist, an das LG zurückverwiesen.
III. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin als Insolvenzverwalterin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Die Klägerin ist gemäß Eröffnungsbeschluss des AG München - Insolvenzgericht - vom 17.11.2003 (K 1) Insolvenzverwalterin über das Vermögen der ... Services GmbH (Schuldnerin). Diese firmierte bis Juni 2003 als C & W Deutschland GmbH. Ihre Alleingesellschafterin war bis Mitte 2003 die C & W E. Der C & W Konzern ist international im Bereich der Telekommunikations- und Internetbranche tätig. Im Laufe des Jahres 2003 entschloss sich der Konzern, sich auf sein Kerngeschäftsfeld - die Erbringung von Telekommunikationsleistungen im internationalen Bereich - zu konzentrieren. Zu diesem Zweck veräußerte die C & W E. A. mit notariellem Kaufvertrag vom 17.5.2003, dem sog. "share deal", ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die Beklagte zu 1) (K 7/8) zu einem negativen Kaufpreis von 4.250.000,- EUR. Im Kaufvertrag heißt es auf S. 4 unter "Hintergrund": "... B. Vor der Erfüllung des Verkaufs und der Übertragung der Anteile erreicht der Verkäufer, dass das ausgeschlossene Geschäft, das zur Zeit von der C & W GmbH Deutschland GmbH geführt wird, an ein anderes Mitglied aus der Gruppe des Verkäufers übertragen wird ...".
Am 13.6.2003 schloss die Schuldnerin mit der neu gegründeten C & W Telecommunications Services GmbH einen sog. "hive out - Vertrag" (K 9), wonach ihr gesamter internationaler Geschäftsbereich, das "blue business" auf die neu gegründete Gesellschaft zum Kaufpreis von 1,- EUR übertragen wurde. Am 17.6.2003 wurde der "share deal" zwischen der Schuldnerin und C & W E A. und der Beklagten zu 1) wirksam.
Am 18.6.2003 veräußerte die Schuldnerin das restliche bei ihr verbliebene Anlagevermögen für 595.000,- EUR, sowie die Kundenbeziehungen/-verträge für 470.000,- EUR zzgl. einem variablen Kaufpreisanteil, das sog. "c b", an die ca. einen Monat zuvor gegründete Firma L L. (K 10), deren Gesellschafterin die Beklagte zu 1) war, und die sie kurz darauf an zwei Unternehmen der A Gruppe weiterveräußerte (K 11). Schließlich verkaufte die Beklagte zu 1) ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin, die sie mit Kaufvertrag vom 17.5.2003 erworben hatte, am 25.7.2003 ebenfalls an die Firma L für 1,- EUR (K 12). Am 15.9.2003 stellte die Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenzeigenantrag. Am 6.8.2004 schloss die Klägerin als Insolvenzverwalterin mit der C W Services GmbH eine Vergleichsvereinbarung (K 15) über insgesamt 4 Mio. EUR.
Die Klägerin bezieht sich auf zwei Privatgutachten vom 13.2. und 12.5.2004 (K 13, 14). Daraus ergebe sich, dass die Schuldnerin wegen ihrer Einbindung in den C & W Konzern bis 31.3.2003 weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei. Ohne Zuführung finanzieller Mittel aus dem Mutterkonzern sei die Schuldnerin jedoch nicht überlebensfähig gewesen. Dies sei der Beklagten zu 1) bei Erwerb der Geschäftsanteile an der Schuldnerin aufgrund der durchgeführten Due diligence bekannt gewesen. Insbesondere hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 2), M D und Dr. D M am 9.4.2003 vor Abschluss der Verträge den bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG eingerichteten Datenraum besucht (K 48) und dort alle wirtschaftlichen Rahmenbedingungen betreffend die Schuldnerin eingesehen. Auch seien auf Beklagtenseite das Memorandum vom 18.3.2003 (K 5), sowie das Update dazu bekannt gewesen mit Angaben zum nationalen und internationalen Geschäft der Schuldnerin, sowie zur geplanten Ausgliederung und zum Verkauf. Die Beklagte zu 1) habe nie vorgehabt, das Unternehmen fortzuführen. Bei dem negativen Kaufpreis von 4,25 Mio. EUR habe es sich um eine Entlohnung für die deliktischen Handlungen der Beklagten gehandelt. Die ursprüngliche Gesellschafterin der Schuldnerin, die C & W., habe mit Hilfe der Beklagten, nämlich im Wege einer sog. "kalten Liquidation" erreicht, dass die Insolvenz der Schuldnerin nicht unter deren ursprünglichen Namen und mit der ursprünglichen Gesellschafterin habe angemeldet werden müssen. Die Beklagte zu 1) hafte daher gem. § 826 BGB, die Beklagte zu 2) habe hierzu als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) einen Tat...