Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.09.1994; Aktenzeichen 8 O 13854/94)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.09.1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 28.10.1991 übernahm die Verfügungsklägerin die Sanitärinstallation, Heizungsinstallation, Lüftungs- und Klimainstallation sowie die Kältetechnik für das Bauvorhaben …, zum Preis von 4.942.000,– DM. Vertragsbestandteil waren unter anderem die von der Verfügungsbeklagten vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen. § 9 dieser Bedingungen lautet:

1) Der Auftraggeber ist zu einem Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme berechtigt. Einzahlung auf Sperrkonto kann nicht verlangt werden. Der Sicherheitseinbehalt ist nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zur Rückzahlung fällig und auszubezahlen, soweit dem Auftraggeber keine Ansprüche, auch aus sonstigen Rechtsgründen, gegen den Auftragnehmer mehr zustehen.

2) Der zur Sicherheit einzubehaltende Werklohnanteil ist an den Auftragnehmer bei Fälligkeit auszubezahlen, wenn dieser gemäß § 17 Ziffer 4 VOB/B eine Bankbürgschaft gemäß Muster stellt. Die Bankbürgschaft muß die Zahlungspflicht des Bürgen auf erstes Anfordern ohne Nachweis einer Einstandspflicht des Schuldners enthalten. Sie muß von einer Deutschen Bank oder Sparkasse unterzeichnet sein. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Gewährleistungsfrist haben die Vertragsparteien auf fünf Jahre und einen Monat festgelegt.

Unter dem 09.12.1992 stellte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten eine Teilschlußrechnung hinsichtlich des Hotelgebäudes mit einem offenen Restbetrag von 540.936,80 DM.

Mit Schreiben vom 15.12.1992 übersandte die Verfügungsklägerin zu der genannten Rechnung eine Bankbürgschaftserklärung der … vom 14.12.1992, die die Verpflichtungen des Bürgen enthält, auf erste Anforderung der Verfügungsbeklagten zu zahlen.

Mit Schreiben vom 08.07.1994 rügte die Verfügungsbeklagte, daß durch Herabtropfen des Wassers mehrer Zimmertüren aufgequollen und ein Kopierer und ein Telefaxgerät beschädigt sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm die Verfügungsbeklagte die … aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern auf die volle Bürgschaftssumme in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin behauptet, bei den geltend gemachten Mängeln handele es sich um Bagatellmängel mit einem Gesamtvolumen von unter 10.000,– DM. Sie meint, die ihr auferlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten keine wirksame Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft.

Am 20.07.1994 erwirkte die Verfügungsklägerin beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, in der der Verfügungsbeklagten geboten wurde, zu unterlassen, die Bankbürgschaftserklärung auf erstes Anfordern Nummer 294.003 vom 14.12.1992, ausgestellt von der … in … über den Betrag von 540.939,– DM in Anspruch zu nehmen und/oder die Inanspruchnahme auf Zahlung des Bürgschaftsbetrags gemäß Schreiben vom 08.07.1994 auf rechtzuerhalten.

Mit Endurteil vom 13.09.1994 wurde diese einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren bestätigt.

Gegen dieses ihr am 27.09.1994 zugestellte Urteil legte die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz eingegangen am 07.10.1994 Berufung ein und begründete diese zugleich. Die Verfügungsbeklagte meint, die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam; sie könne deswegen aus der Bürgschaft vorgehen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 8 O 13854/94, vom 13.09.1994 sowie die einstweilige Verfugung vom 20.07.1994 werden aufgehoben und die Klage auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen:

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts München I vom 13.09.1994 (Bl. 46/52), die Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 06.10.1994 (Bl. 56/60) und auf die Schriftsätze der Verfügungsklägerin vom 14.10.1994 (Bl. 63/72) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.

Wie das Urteil des Landgerichts München I in überzeugender Weise ausführt, hat die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, da die auf der Grundlage der unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus gegebene Bürgschaft auf erstes Anfordern rechtsgrundlos geleistet worden ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB). Im Wege der einstweiligen Verfügung konnte dieser Herausgabeanspruch nicht durchgesetzt, sondern durch die vorgenommene Unterlassungsverpflichtung gesichert werden (§ 935 ZPO).

1. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist gegeben, weil die Bürgschaft auf erste Anforderung ohne rechtlichen Grund geleistet worden war. Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach eine Gewährleistungsbürgschaft von 10 % de...

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