Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung. Liqidationserlös
Leitsatz (redaktionell)
Zum gesellschaftsvertraglichen Vorgewinnanspruchs der Erben des Komplementärs bei der Liquidation der Geselllschaft
Normenkette
HGB §§ 121, 168
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.01.1998; Aktenzeichen 12 HKO 4421/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.01.1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger und Widerbeklagten tragen die Kosten ihrer Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und Widerbeklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils DM 40.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte und Widerbeklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Kläger und Widerbeklagten übersteigt jeweils DM 60.000,00.
Tatbestand
Die Parteien sind neben anderen seit vielen Jahren Kommanditisten der Grundstücksgesellschaft …. Deren einziger Komplementär war zuletzt …. Er starb am 06.04.1995 und wurde von der Beklagten allein beerbt. Mit seinem Tod ist die Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der ab dem 01.01.1976 geltenden Fassung aufgelöst worden. Die Parteien streiten nun darum, ob die Beklagte den dem Komplementär in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zugestandenen Vorweggewinn von 40 % auch für die Zeit nach den 06.04.1995 und im Rahmen der Liquidation des Gesellschaftsvermögens beanspruchen kann oder nicht.
Der Gesellschaftsvertrag in der ab dem 01.01.1976 gültigen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
„…§ 3
Vergütung des persönlich haftenden Gesellschafters, Verzinsung, Gewinn und Verlust
1. Der persönlich haftende Gesellschafter erhält ein über Unkosten zu verbuchendes Gehalt, das z. Zt. monatlich DM 1.200,00 (i.W. Eintausendzweihundert Deutsche Mark) beträgt. Ändert sich das Grundgehalt eines verheirateten bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe A 13, letzte Dienstaltersstufe, so erhöht oder vermindert sich das Gehalt des persönlich haftenden Gesellschafter im selben Verhältnis. Ändert sich die Besoldungsgruppe, so tritt an ihre Stelle die entsprechende neue Besoldungsgruppe. Rückwirkend können Änderungen vom persönlich haftenden Gesellschafter für nicht länger als drei Kalendermonate nachgefordert werden.
2. Die Einlagen der Gesellschafter sind mit jährlich 8 % (acht von Hundert) zu verzinsen. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich und zwar jeweils am 30.06. und am 31.12. eines jeden Jahres dem Privatkonto der Gesellschafter gutzuschreiben und können mit täglicher Kündigung entnommen werden.
3. Aus dem nach der Verzinsung verbleibenden Gewinn erhält der persönlich haftende Gesellschafter vorweg 40 % (vierzig von Hundert) als Vorweggewinn; der Rest wird unter sämtlichen Gesellschaftern im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt.
4. …
5. Die Verteilung des Verlustes an die Gesellschafter erfolgt nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile.
6. …
…§ 5
Geschäftsjahr; Jahresabschluß
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr…
2. Zum Ende jeden Geschäftsjahres ist von dem persönlich haftenden Gesellschafter eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) zu errichten, die spätestens 9 Monate nach Schluß des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zu übersenden ist…
§ 6
Vertragsdauer, Kündigung
…3. Der ausscheidende Gesellschafter erhält ein Auseinandersetzungsguthaben, das auf den Tag seines Ausscheidens festzustellen ist. Grundlage seines Anspruchs ist eine auf Grund der letzten Jahresbilanz aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz, in welche unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven der Gesellschaft die tatsächlichen Werte einzusetzen sind.
Die Ermittlung der tatsächlichen Werte ist wie folgt vorzunehmen: 2/3 Ertragswert, 1/3 Substanzwert. Die latente Ertragssteuerbelastung ist zu berücksichtigen.
4. An Gewinnen und Verlusten der am Ausscheidungsstichtag schwebenden Geschäfte ist der ausscheidende Kommanditist nicht beteiligt. Befreiung von Verbindlichkeiten und Sicherstellungen des Abfindungsguthabens können nicht verlangt werden.
5. …
§ 7
Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile, Konkurs eines Gesellschafters
1. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, so scheidet er mit dem Tage der Wirksamkeit einer der genannten Maßnahmen aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird dadurch nicht aufgelöst, vielmehr mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
2. Erfolgt anderweitige Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters, so scheidet er ebenfalls aus der Gesellschaft aus, wenn er nicht binnen Monatsfrist seit Wirksamwerden der Zwangsvollstreckungshandlung deren Folgen beseitigt hat. Die Gesellschaftersversammlung kann beschließen, den Vollstreckungsgläubiger zu befriedigen und von dem betroffenen Gesellschafter gesellschaftsintern Ausgleich zu verlangen. Dasselbe gilt für den Fall, daß ein Gläubiger eines Gesellschaf...