Verfahrensgang
LG Memmingen (Entscheidung vom 13.11.2000) |
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 13. November 2000 geändert:
1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 200.000 DM (i.W.: zweihunderttausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.4.1997 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente von 750 DM (i.W.: siebenhundertundfünfzig Deutsche Mark), beginnend ab 1.8.1996 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
- die Beklagten zu 1)-3) 12.253,52 DM (i.W.: zwölftausendzweihundertdreiundfünfzig 52/100 Deutsche Mark),
- die Beklagten zu 1 und 2 darüber hinaus weitere 12.253,52 DM (i.W.: zwölftausendzweihundertdreiundfünfzig 52/100 Deutsche Mark), jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.9.2000.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
- die Beklagten zu 1)-3) 77.693,38 DM (i.W.: siebenundsiebzigtausendsechshundertdreiundneunzig 38/100 Deutsche Mark),
- die Beklagten zu 1 und 2 darüber hinaus weitere 70.853,60 DM (i.W.: siebzigtausendachthundertdreiundfünfzig 60/100 Deutsche Mark),
- der Beklagte zu 2 darüber hinaus weitere 6.839,77 DM (i.W.: sechstausendachthundertneununddreißig 77/100 Deutsche Mark), jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.9.2000.
5. Die Beklagten zu 2 bis 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, beginnend mit dem 1.1.2000 an den Kläger für die Kosten seiner Pflege monatlich 1.504,89 DM (i.W.: eintausendfünfhundertvier 89/100 Deutsche Mark) zu zahlen. Der Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, ab diesem Zeitpunkt die Kosten der Pflege durch die ..., soweit sie nicht von der Pflegekasse übernommen werden, an den Kläger zu zahlen, wobei monatlich im Voraus weitere 6.495,11 DM (i.W.: sechstausendvierhundertfünfundneunzig 11/100 Deutsche Mark) zu zahlen sind.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,
II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. A. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen:
an Gerichtskosten:
- der Kläger 57 %
- die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner 14 %,
- die Beklagten zu 1-2 als Gesamtschuldner weitere 21 %,
- der Beklagte zu 2 weitere 8 %;
an außergerichtlichen Kosten des Klägers:
- die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner 14 %,
- die Beklagten zu 1-2 als Gesamtschuldner weitere 21 %,
- der Beklagte zu 2 weitere 8 %;
an außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1: der Kläger 55 %,
an außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2: der Kläger 30 %,
an außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3: der Kläger 86 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
B. Von den Kosten der Berufung tragen:
an Gerichtskosten:
- der Kläger 34 %,
- die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner 17 %,
- die Beklagten zu 1-2 als Gesamtschuldner weitere 30 % als Gesamtschuldner,
- der Beklagte zu 2 weitere 19 %,
an außergerichtlichen Kosten des Klägers:
- die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner 17 %,
- die Beklagten zu 1-2 als Gesamtschuldner weitere 30 % als Gesamtschuldner,
- der Beklagte zu 2 weitere 19 %,
an außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1: der Kläger 54 %,
an außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2: der Kläger 15 %,
an außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3: der Kläger 41 %.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Beschwer jeder Partei liegt über 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem vom Beklagten zu 2 schuldhaft verursachten Verkehrsunfall vom 13.7.1996 geltend, bei dem er als Beifahrer schwerste Verletzungen erlitten hat.
Der Beklagte zu 1 wird an Stelle des rumänischen Haftpflichtversicherers in Anspruch genommen, da für den Beklagten zu 3 eine Grüne Versicherungskarte ausgestellt war (K 4). Der Beklagte zu 2 steuerte den Pkw des Beklagten zu 3 mit dem amtlichen Kennzeichen ... .
Der am 18.8.1964 geborene Kläger erlitt bei dem Unfall am 13.7.1996 auf der ... einen kompletten Abriss der Halswirbelsäule C 7 bis TH 1 mit Myelonruptur. Durch diesen Abriss besteht bei ihm auf Dauer eine komplette Querschnittslähmung ab Halswirbel C 7. Er trug weiter eine Pfählungsverletzung des rechten oberen Thorax mit einem Abriss der Arteria subclavia rechts und einem Abriss der rechten Clavicula davon (vgl. Attest vom 30.9.1996, Anlage K 2).
Nach der Aufnahme in der Uniklinik U wurde der Kläger operiert und intensivmedizinisch versorgt. Er wurde künstlich beatmet, ernährt und konnte nicht sprechen. Am 10.9.1996 wurde er auf die Intensivstation des Rehabilitationskrankenhauses U verlegt. Dort wurde er von der künstlichen Beatmung entwöh...