Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 07.04.1981; Aktenzeichen 2 O 4577/80)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Schluss- und Endurteil des Landgerichts München II vom 7. April 1981 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 53.800 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 7.10.1977 gegen 14.30 Uhr in O., Landkreis P. ereignet hat. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Opel Manta auf der bevorrechtigten M.-Straße. Diese Straße wollte der Erstbeklagte, der mit der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine mit Anhänger auf der untergeordneten Dorfstraße fuhr, überqueren. Auf der Kreuzung der beiden Straßen kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge; der Kläger wurde erheblich verletzt und sein Pkw beschädigt. Die 100 %ige Haftung der Beklagten steht außer Streit.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall im Wesentlichen einen Zertrümmerungsbruch des linken Hüftgelenks und der linken Beckenhälfte. Dies führte zur Beeinträchtigung des linken Knies, zu einer Verlagerung der Kniescheibe, zur Fehlhaltung einzelner Wirbel und Verdrehung der Schulterebene gegenüber der Beckenebene. Die Beckenschaufel links steht seitlich nach vom heraus und das linke Bein ist um 1 cm verkürzt. Am Unfalltage erfolgte eine operative Rekonstruktion der Hüftgelenksverhältnisse unter gleichzeitiger Verschraubung des Beckens. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 9.12.1977. Vor der Krankenhausentlassung wurden die am 7.10.1977 eingebrachten Metallteile wieder operativ entfernt. Bis zum 16.10.1978 erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung durch den Hausarzt. Seitdem ist die Behandlung vorerst abgeschlossen.

Der Kläger leidet nach wie vor unter wetterabhängigen Schmerzen, die manchmal auch seinen Schlaf beeinträchtigen. Er ist nicht in der Lage, länger als zwei Stunden hintereinander auf den Beinen zu sein, wobei ihm das Stehen größere Schwierigkeiten bereitet als das Gehen. Insbesondere morgens leidet er unter Unbeweglichkeit; die Beweglichkeit nimmt im Laufe des Vormittags zu. Das linke Hüftgelenk ist in seinem Bewegungsausmaß deutlich eingeschränkt. Der Bandapparat an beiden Kniescheiben ist lax, was zu einer überfreien Beweglichkeit in beiden Kniegelenken geführt hat.

Für die Zukunft muss mit einem Fortschreiten der bereits jetzt sichtbaren Verschleißerscheinungen im linken Hüftgelenk gerechnet werden, das voraussichtlich die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks notwendig machen wird. Im Hinblick auf die Haltbarkeit künstlicher Hüftgelenke von etwa 10 bis 15 Jahren wird möglicherweise später eine mit erheblichem Risiko für das linke Bein verbundene Zweitoperation erforderlich werden.

Seinen Beruf als Bauleiter kann der Kläger nicht mehr ausüben; er ist derzeit mit geringeren Bezügen als Polier bei seinem Arbeitgeber tätig. Das Landesversorgungsamt Niedersachsen hat am 27.2.1980 wegen der unfallbedingten Behinderungen des Klägers eine MdE von 50 % anerkannt.

Die Zweitbeklagte bezahlte vorprozessual an den Kläger einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von 30.000 DM und zahlt ihm seit 1.1.1980 eine Schmerzensgeldrente von monatlich 100 DM.

Mit der Klage verlangte der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldkapitalbetrags (mindestens weitere 30.000 DM) und eine angemessene Schmerzensgeldrente (mindestens weitere 400 DM monatlich). Außerdem begehrte er die Feststellung, dass die Beklagten zur Zahlung des künftigen angemessenen Schmerzensgeldes und des künftigen materiellen Schadens verpflichtet seien, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien; die Zweitbeklagte werde jedoch nur im Rahmen der mit dem Erstbeklagten vereinbarten Deckungssumme in Anspruch genommen.

Gemäß dem im Termin vom 25.11.1980 von den Beklagten erklärten Teilanerkenntnis erging auf Antrag des Klägers am 25.11.1980 ein Teilanerkenntnis-Urteil über die vom Kläger begehrte Feststellung hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens (vgl. Bl. 1 a d.A.).

Im Übrigen beantragen die Beklagten Klageabweisung. Sie hielten die vorprozessual an den Kläger geleisteten Schmerzensgeldzahlungen unter Berücksichtigung der vom Kläger erlittenen Verletzungen für ausreichend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die im ersten Rechtszug vorgelegten Schriftsätze der Parteien (samt Anlagen) sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem am 7.4.1981 verkündeten Urteil hat das Landgericht dem Kläger eine (über 100 DM hinausgehende) Schmerzensgeldrente von weiteren 5o DM monatlich zuerkannt, hat dem Feststellungsantrag bezügl...

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