Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen 9 O 258/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2007; Aktenzeichen II ZR 13/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Augsburg vom 7.7.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Flüssiggas.

Die Beklagte belieferte am 7.1., 24.3. und 4.11.2003 die Firma Ha. GmbH in Pe. mit Flüssiggas und füllte die jeweilige Liefermenge in einen Flüssiggas-Lagerbehälter, der der Klägerin gehört, weil sie ihn von der VE.-... Flüssiggas GmbH erworben hat.

Mit Datum 1.11.2003 hatte sich die Beklagte in einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet, kein Flüssiggas in Behälter zu füllen, die sich im Eigentum der Klägerin befinden, mit deren Firmenbezeichnung versehen sind und dem Besitzer eine Befüllung durch Dritte nicht gestattet ist. Die Beklagte hatte außerdem versprochen, eine Vertragsstrafe von 5.001 EUR für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen (Anlage K 1). Die Klägerin hatte diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angenommen.

Im 1. Rechtszug hatte die Klägerin zunächst ausschließlich die Vertragsstrafe eingeklagt mit der Behauptung, die Voraussetzungen des Vertragsstrafeversprechens seien erfüllt, hilfsweise hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 8.6.2005 (Eingang: 10.6.2005) die vorbehaltlose Unterlassung verlangt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Tatbestand des Unterlassungsanspruchs sei deswegen erfüllt, weil die Beklagte einen im Eigentum der Klägerin befindlichen Tank befüllt habe und der Firma Ha. die Befüllung durch Dritte nicht gestattet gewesen sei. Die Wiederholungsgefahr werde durch die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht beseitigt.

Die Klägerin hat daher im 1. Rechtszug folgende Anträge gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.001 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 5.1.2005 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Flüssiggasbehälter, die im Eigentum der Klägerin stehen, mit Flüssiggas zu befüllen oder befüllen zu lassen, es sei denn, dem Besitzer ist im konkreten Einzelfall eine Befüllung durch Dritte von der Klägerin gestattet.

Die Beklagte hat die kostenpflichtige Abweisung der Klage im Haupt- und Hilfsantrag beantragt.

Sie hat bestritten, dass der bei der Firma Ha. eingebaute Behälter damals als Eigentum der Klägerin gekennzeichnet gewesen sei. Sie wisse auch nicht, ob der Tank überhaupt im Eigentum der Klägerin gestanden habe.

Das LG Augsburg hat nach Beweisaufnahme mit Endurteil vom 7.7.2005 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Druckbehälter zum Zeitpunkt der Befüllung durch die Beklagte eine entsprechende Kennzeichnung aufgewiesen habe. Es fehle schon an einer objektiven Zuwiderhandlung.

Für den Hilfsantrag hat es ein Rechtsschutzbedürfnis verneint und das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich angesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, soweit darin auch der Hilfsantrag abgewiesen worden war.

Die Klägerin meint, durch die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden. Man habe Anspruch auf eine unbeschränkte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Sie stellt daher zur Berufung den Antrag auf Abänderung des Ersturteils und folgende Verurteilung der Beklagten:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Flüssiggasbehälter, die im Eigentum der Klägerin stehen, mit Flüssiggas zu befüllen oder befüllen zu lassen, es sei denn, dem Besitzer ist im konkreten Einzelfall eine Befüllung durch Dritte von der Klägerin gestattet.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das Ersturteil und meint, der Hilfsantrag sei in Wirklichkeit eine nicht zugestellte Klageerweiterung.

Weiterhin trägt sie vor, die Firma Ha. sei zum Zeitpunkt der Befüllung nicht verpflichtet gewesen, ihren Bedarf bei der Klägerin zu decken.

Darüber hinaus fehle es an der Wiederholungsgefahr, die bereits durch die Erklärung vom 1.11.2003 ausgeräumt worden sei. Seither gebe es ohnehin keine Befüllung von Tanks der Klägerin durch die Beklagte mehr.

Wegen der Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften in beiden Rechtszügen und das Ersturteil Bezug genommen.

II. Die Berufu...

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