Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Unfall mit Personenschaden: Schmerzensgeldanspruch bei Fraktur beider Oberarme mit Dauerfolgen; Berechnung des Haushaltsführungsschadens in einem Zweipersonenhaushalt
Normenkette
BGB § 253; ZPO § 287; StVG § 11
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen 54 O 3278/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 30.4.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 28.3.2013 (Az. 54 O 3278/11) in Nr. 1. und 4. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich weitere 10.454,30 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.1.2012 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 235,15 EUR zu bezahlen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten samtverbindlich 46 %.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des Sach- und Vermögensschadens, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 20.8.2009 in A., bei welchem die Klägerin auf dem Gehweg vor der Bäckerei in der M. Straße vom rückwärtsfahrenden Pkw der Beklagten zu 2) angefahren und umgestoßen wurde, wodurch sie sich beide Oberarme brach. Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Vorprozessual wurde seitens der Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 3) ein Betrag von 17.731,07 EUR bezahlt, davon 15.000 EUR Schmerzensgeld und 1.000 EUR Haushaltsführungsschaden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Endurteil des LG Landshut vom 28.3.2013, durch welches der Klage unter Abweisung im Übrigen i.H.v. weiteren 7.157,02 EUR nebst Zinsen (davon weiteres Schmerzensgeld 5.000 EUR, weiterer Haushaltsführungsschaden 712 EUR) bei gleichzeitiger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden stattgegeben wurde (Bl. 155/165 d.A.), Bezug genommen.
Gegen dieses der Klagepartei am 4.4.2013 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit einem beim OLG am 2.5.2013 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung ein (Bl. 172/173 d.A.), welche nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim OLG am 20.6.2013 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 180/186 d.A.) begründet wurde.
Die Klägerin beantragt unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen,
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin über das im Urteil des LG hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht von unter Euro 30.000 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin über die vom LG zugesprochenen Euro 2.157,02 hinaus weiteren materiellen Schaden i.H.v. Euro 1.400,47 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin Euro 1.467,99 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.
4. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
5. Der Feststellungstenor aus dem Urteil des LG Landshut bleibt ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin im Termin vom 21.2.2014 angehört (Bl. 221/224 d.A.).
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 13.1.2014 (Bl. 217/220 d.A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 7.10.2013 (Bl. 201/204 d.A.), 12.11.2013 (Bl. 212/213 d.A.), 7.3.2014 (Bl. 227 d.A.) und der Beklagten vom 4.3.2014 (Bl. 225/226 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.2.2014 (Bl. 221/224 d.A.) Bezug genommen.
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.
I. Das LG hat überwiegend zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf weiteres Schmerzensgeld, weiteren Haushaltsführungsschaden und weiteren materiellen Schaden verneint.
1. Schmerzensgeld:
Die Berufung greift die Feststellungen des Sachverständigen zu den eingetretenen Verletzungen und verbliebenen Dauerschäden und Beeinträchtigungen, auf denen die Schmerzensgeldbemessung des LG maßgeblich beruht, nicht an. Auf Grund der sich daraus und aus der Anhörung der Klägerin im Termin vom 21.2.2013 ergebenden weiter gehenden Beeinträchtigungen auch dahin, dass die Klägerin wegen der Brüche über mehrere Monate hinweg in einem Sessel schlafen musste, ist der Senat der Auffassung, dass der...