Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 29.07.2011; Aktenzeichen 1 O 3768/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Traunstein vom 29.07.2011 - Az. 1 O 3768/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach nachträglichem Widerspruch und Widerruf um Ansprüche aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag, der mit Vertragsbeginn 01.02.1997 abgeschlossen und zum Ablauftermin 31.01.2009, 24:00 Uhr, regulär abgerechnet wurde.

Der Kläger schloss gemäß Versicherungsvorschlag vom 22.11.1996 (Anlage K 12) und Antrag vom 23.11.1996 (Anlage K 13) bei der Beklagten einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren und monatlichen Beiträgen von 493,20 DM (252,17 EUR) ab. Auf den Versicherungsschein vom 03.02.1997 mit Anschreiben und weiteren Anlagen (Anlage K 14) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.01.2009 (Anlage K 2) rechnete die Beklagte die Versicherung zum vereinbarten Ablauftermin 01.02.2009 mit einer Versicherungssumme von 37.070,00 EUR zzgl. Überschussbeteiligung von 6.287,60 EUR und Beteiligung an den Bewertungsreserven von 119,71 EUR, insgesamt also 43.477,31 EUR, ab und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus. An Beiträgen hatte der Kläger insgesamt 36.312,48 EUR entrichtet.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.11.2009 (Anlage K 3) erklärte der Kläger Widerspruch nach § 5a und 8 VVG a.F. und verlangte Rückzahlung sämtlicher Prämien zzgl. einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die die Beklagte verweigerte (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 06.04.2010 (Anlagen K 5 und K 6) berechnete und bezifferte der Kläger seinen behaupteten Anspruch auf einen Endsaldo von 9.587,50 EUR, die jetzt eingeklagte Hauptforderung. Mit weiterem Schreiben vom 26.04.2010 (Anlage K 7) erklärte der Kläger ergänzend den Widerruf des Vertrags gemäß §§ 455, 355 BGB.

Der Kläger behauptet, dass der Vertragsschluss nach dem Policenmodell erfolgt sei und ihm auch nach erfolgter Vertragsbeendigung bei Erklärung seines Widerspruchs im Jahr 2009 aus europarechtlichen Gründen noch ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. zugestanden habe. Daneben stützte er seine Forderung auf einen "Widerruf nach der Preisangabenverordnung" und auf Schadensersatzansprüche wegen behaupteter "Kick-Backs".

Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie hält einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell für gegeben, bei dem § 5a VVG a.F. nicht anwendbar sei. Dem Kläger stünde aus verschiedenen Gründen auch kein Widerrufsrecht in Hinblick auf die unterjährliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzahlungszuschläge zu. Es bestünden außerdem keine Schadensersatzansprüche wegen "Kick-Backs", vorsorglich wird hierzu die Einrede der Verjährung erhoben.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Traunstein Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass in Anbetracht der Vertragsunterlagen ein Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, nicht nach dem Policenmodell vorliege. Hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus c.i.c. greife die Verjährungseinrede durch. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch zum Einen weiter auf den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB stützt - auf den im angefochtenen Urteil überhaupt nicht eingegangen wird. Daneben und in erster Linie macht er geltend, dass entgegen der Auffassung des LG der Vertrag im Policenmodell abgeschlossen worden sei, da er nicht alle Vertragsunterlagen bereits bei Antragstellung erhalten habe. Die Anlage GW: Garantierte Rückkaufswerte und garantierte beitragsfreie Versicherungssummen sei erst mit dem Versicherungsschein übersandt worden. Der Widerspruch nach § 5a VVG a.F., der zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung führe, habe deshalb -vor dem Hintergrund inzwischen des Urteils des EuGH vom 19.12.2013, C 209/12, des Urteils des BGH vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, und weiterer inzwischen hierzu ergangener Entscheidungen des BGH -im Jahr 2009 noch wirksam erklärt werden können. Eine Verwirkung des Anspruchs scheide aus. Schließlich verfolgt er mit der Berufung auch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter; Verjährung liege nicht vor. Auf die Berufungsbegründung vom 22.09.2011 (Bl. 73/89 d.A.) und die weiteren Schriftsätze des Klägers im Berufungsverfahren samt Anlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

I. Unter Aufhebung des ...

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