Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.12.2003; Aktenzeichen 13 HKO 10668/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I v. 23.12.2003 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Handelsvertreterausgleich. Die Parteien streiten um die Anrechnung von Leistungen der Beklagten zur Finanzierung einer Altersversorgung des Klägers auf den Ausgleichsanspruch.
Der am 5.12.1954 geborene Kläger schloss mit der B.-Versicherung Öffentliche Lebensversicherungsanstalt am 7./13.7.1984 einen Versicherungsvertretervertrag (Anlage A 1), nach dem der Kläger als selbständiger Versicherungsvertreter im Hauptberuf tätig werden sollte. Am 13.12.1996 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger mit den Spartenunternehmen a) Versicherungskammer B. Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, b) B. Beamtenkrankenkasse AG, c) B. Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, d) B. Landesbrandversicherung AG und e) B.-Versicherung Lebensversicherung AG in direkte Vertragsbeziehungen tritt auf der Grundlage des bisher mit der B.-Versicherung Öffentliche Lebensversicherungsanstalt bestehenden Vertretervertrages. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Handelsvertreterausgleichsanspruchs passivlegitimiert ist.
Der Kläger schloss bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen mit den Nr. 7.594.850 und 5.995.239 ab. Bereits vor Abschluss des Vertretervertrages hatte der Kläger ein Merkblatt über die Beitragsbeteiligung der B. Versicherung zur Lebensversicherung (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten v. 22.8.2003) erhalten, in dem unter Ziff. 4 der ergänzenden Bestimmungen folgendes ausgeführt ist:
4. Ausgleichsanspruch gem. § 89b Handelsgesetzbuch
Es besteht Einigkeit zwischen der B.-Versicherung und dem Mitarbeiter, dass insoweit die Voraussetzungen für die Entstehung und die Bemessung eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB nicht erfüllt sind und die Zahlung eines Ausgleichs nicht der Billigkeit entspricht, als die B.-Versicherung Leistungen für die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienenden Lebensversicherung des Mitarbeiters erbringt oder erbracht hat.
Am 23.12.1989 hat der Kläger mit der B.-Versicherung die Vereinbarung über die Zusatzversorgung des hauptberuflichen Werbeaußendienstes der B.-Versicherung abgeschlossen (Anlage B 4), die in § 3 die Bedingungen für den zu gewährenden Zuschuss zur Lebensversicherung regelt. § 7 der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Ausgleich gem. § 89b HGB
Es besteht Einigkeit zwischen der B.-Versicherung und dem Mitarbeiter, dass insoweit die Voraussetzungen für die Entstehung und die Bemessung eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89b nicht erfüllt sind und die Zahlung eines Ausgleichs nicht der Billigkeit entspricht, als der Mitarbeiter von der B.-Versicherung finanzierte Versicherungsleistungen erhalten oder zu erwarten hat.
Die Lebensversicherung Nr. 7.594.850 wurde auf Antrag des Klägers v. 23.12.1989 für die Zeit v. 1.1.1990 bis 1.1.2015 abgeschlossen; die Prämie betrug monatlich 565 DM.
Mit Eingang der Antragsunterlagen des Klägers bei der B.-Versicherung wurde die Zuschusszahlung seitens der B.-Versicherung mit Wirkung zum 1.1.1990 aufgenommen. Der Zuschuss zur Lebensversicherung Nr. 5.995.239 betrug monatlich 50 DM, während der Zuschuss zur Lebensversicherung Nr. 7.594.850, entsprechend den Regelungen in § 3 der Vereinbarung zur Zusatzversorgung (Anlage A 4) in unterschiedlicher Höhe, bemessen nach den jährlichen Provisionsgutschriften auf dem Erfolgskonto, in einem nach § 3 der Vereinbarung v. 23.12.1989 (Anlage A 4) errechneten einmaligen Jahresbetrag an den Kläger ausbezahlt wurde. Die Zuschüsse betrugen für die Versicherung Nr. 7.594.850 insgesamt 33.740,78 DM und für die Lebensversicherung Nr. 5.995.239 insgesamt 7.200 DM. Auf die Lebensversicherung Nr. 7.594.850 wurden Versicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 76.275 DM einbezahlt.
Die Versicherung Nr. 7.594.850 endet zum 1.1.2015, die Versicherung mit der Nr. 5.995.39 zum 1.3.2015.
Mit Schreiben v. 23.6.2000 kündigte die B. Landesbrandversicherung AG stellvertretend für die oben genannten fünf Spartenunternehmen das jeweils bestehende Vertretervertragsverhältnis ordentlich zum 31.3.2001. In der Folge machte der Kläger seinen Ausgleichsanspruch geltend. Die Beklagte teilte mit Schreiben v. 12.4.2001 (Anlage A 6) dem Kläger mit, der Gesamtausgleich betrage 76.846,11 DM. Von diesem Betrag seien wegen der Beitragsbeteiligung der Beklagten zu den Lebensversicherungen von 7.200 DM und 49.268 DM, insgesamt 56.468 DM, abzuziehen, so dass sich ein auszuzahlender Betrag von 20 37...