Leitsatz (amtlich)
Zu Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit einer verdeckten journalistischen Recherche wegen des Verdachts von Schleichwerbung.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen 4HK O 9748/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG München I vom 28.8.2003 – 4HK O 9748/03 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Unternehmensberatungsgesellschaft, macht gegen den Antragsgegner im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer vom Antragsgegner im Zusammenwirken mit dem Journalisten Dr. Y. vorgenommenen Geschäftsanbahnung geltend. Bei dieser Geschäftsanbahnung täuschte der Antragsgegner die Mitarbeiter der Antragstellerin, indem er sich als Berater eines fiktiven, namentlich nicht genannten Kunden vorstellte und indem er Dr. Y. als seinen freien Mitarbeiter und Unternehmensberater unter dem Falschnamen B. einführte.
Mit Schreiben vom 21.8.2002 (Anlage K 4) ließ die Antragstellerin durch Frau H. dem Antragsgegner im Anschluss an ein Telefonat vom 20.8.2002 einige Informationen über Möglichkeiten zukommen, Produkte und Themen über die emotionalen Medien „Film” und „Fernsehen” zu kommunizieren und auf diese Weise das Image entspr. Kunden/Produkte zu fördern.
Mit Schreiben vom 23.4.2003 (Anlage K 17) ließ die Antragstellerin durch Frau H. dem Antragsgegner im Anschluss an ein Gespräch vom 22.4.2003 einige Eckpunkte zukommen und übersandte als Anlagen ein „Themenplacement in einer täglichen Serie” sowie ein „Themenplacement in dem Kinofilm „…”.
Das LG hat am 23.5.2003 auf Antrag der Antragstellerin folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs oder sonst, selbst oder durch Dritte:
a) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die er im Zusammenhang mit der Anbahnung von Geschäftsverbindungen zu [Antragstellerin] in Erfahrung gebracht hat, insb. Informationen zu Fragen themenbezogener Medienkommunikation an bestimmte oder unbestimmte Dritte mitzuteilen, weiterzugeben, zu verwerten oder in sonstiger Weise zweckwidrig zu gebrauchen.
b) das in Geschäftsbesprechungen mit der [Antragstellerin] vertraulich gesprochene Wort oder die hieran beteiligten Personen, insb. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der [Antragstellerin], visuell und/oder akustisch aufzuzeichnen und/oder diese Aufzeichnungen in sonstiger Weise zu verwerten.
Mit Urteil vom 28.8.2003 hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie macht geltend, entgegen den Ausführungen des LG bestehe ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin. Die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb seien anwendbar. Zwischen den Parteien bestehe ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Das LG verkenne, dass mit der Antragstellerin und dem Antragsgegner sich zwei Unternehmensberatungen ggü. stünden, und verkenne, dass es für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht darauf ankomme, ob ein konkreter Kunde existiere oder nicht. Die tatsächliche Vermutung spreche für eine Wettbewerbsabsicht, wenn mit einander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr mit Bezug aufeinander handelten. Diese Vermutung habe der Antragsgegner durch seine erstinstanzliche eidesstattliche Versicherung nicht entkräften können.
Das LG übergehe in seinen Ausführungen, dass der Antragsgegner und die Antragstellerin eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen hätten. Dabei sei deren Abschluss völlig unabhängig vom Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Herr B./Dr. Y., der nach Ankündigung durch den Antragsgegner für diesen den Präsentationstermin bei der Antragstellerin wahrgenommen habe, habe für sich und den Antragsgegner auch und gerade wegen des Inhalts der Präsentation und sonstiger Informationen Vertraulichkeit zugesagt. Ob der Antragsgegner eine Vereinbarung dieser Art habe schließen wollen, sei im vorliegenden Fall unbeachtlich, da ein geheimer Vorbehalt unbeachtlich sei (§ 116 BGB). Der Antragsgegner habe die Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Antragstellerin verletzt.
Herr B./Dr. Y. habe das vertraulich gesprochene Wort aufgezeichnet und Dritten zugänglich gemacht. Der Antragsgegner habe Dr. Y. bei diesem Vorgehen unterstützt. Er müsse sich auch dieses Verhalten zurechnen lassen.
Der Antragsgegner habe durch den Bruch der Vertraulichkeitsvereinbarung einen Vorsprung durch Rechtsbruch erlangt bzw. anderen diesen Vorsprung geschaffen. Da der Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe, komme § 1 UWG zur Anwendung.
Das Angebot, das der Antragsgegner unter Vortäuschung von ...