Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 9 HKO 11155/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil (bezeichnet als Teil-Endurteil) des LG München I v. 4.5.2004 i.d.F. des Ergänzungsurteils und des Beschlusses v. 29.6.2004 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher bzw. deliktischer Bestimmungen geltend.
Die Klägerin ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft, deren Kerngeschäft die themenbezogene Medienkommunikation ist. Zum Geschäft der Klägerin gehört auch die Ausarbeitung von Konzepten für die Einbindung von Requisiten in Film- und Fernsehproduktionen durch die von ihr betreuten Unternehmen. Der Beklagte ist Journalist und Redakteur des e, einer Abteilung des G. Er recherchiert seit mehr als 10 Jahren auf dem Gebiet der unerlaubten Schleichwerbung, insb. im öffentlich-rechtlichen Fernsehen.
Da der Beklagte den Verdacht hatte, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit sog. "Schleichwerbung" anbietet, trat er im Zusammenwirken mit Herrn F. mit der Klägerin in geschäftlichen Kontakt. Bezüglich der Darstellung im Einzelnen wird auf die S. 9 ff. der Klageschrift v. 13.6.2003 (Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen. Herr R.F. betreibt selbst ein Unternehmen für Personalschulungen, insb. führt er Verkaufstrainings durch. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme richtete die Klägerin an Herrn F. die als Anlage K 5 und K 8 vorgelegten Schreiben v. 21.8.2002 und 23.4.2003, welche der Beklagte in der Folgezeit bei seinen weiteren Arbeiten auch Dritten zugänglich machte. Am 22.4.2003 kam es zu einem Gespräch in den Räumen der Klägerin, an dem der Geschäftsführer der Klägerin, eine freie Mitarbeiterin der Klägerin, Frau H., sowie der Beklagte teilnahmen. Während dieses Termins präsentierte die Klägerin insb. durch Frau H. einige Beispiele, wie Produkte oder Themen als natürliche, dramaturgisch notwendige Requisiten in Film und Fernsehsendungen eingebunden werden. Dies geschah auch unter Verwendung von auf Video aufgezeichneten Beispielen aus dem Film- und Fernsehbereich. Mit Schreiben v. 13.5.2003 übersandte die Klägerin Herrn F. als Ansprechpartner eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Klageschriftsatz S. 15) und bat um Übersendung der unterschriebenen Vereinbarung an die Klägerin. Mit Schreiben v. 15.5.2003 (Anlage K 10) wurde dies abgelehnt.
Am 21.5.2003 wandte sich der Produzent der B. GmbH, der für die Fernsehsendung "M" verantwortlich ist, an die Klägerin und verwies auf ein Angebot der Klägerin. Hierbei handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin im Termin v. 18.11.2004 um die Anlage K 8. Der Produzent teilte der Klägerin mit, dass sich ein Herr L an ihn gewandt habe und ihm dieses Angebot vorgelegt habe. Dieser sei auch im Besitz von audiovisuellem Material über eine Präsentation hierzu.
Am 26.5.2003 erfuhr die Klägerin, dass der Beklagte bei einem Redakteur und gleichzeitigen Dramaturgen des ZDF eine Präsentation der Klägerin vorgeführt hatte. Dabei handelte es sich um eine Bandaufnahme aus früherer Zeit, die die Stimme von Frau H., der freien Mitarbeiterin der Klägerin, enthält.
Die Klägerin behauptet, anlässlich des Gesprächs v. 22.4.2003 sei auf die Vertraulichkeit hingewiesen worden. Der Beklagte habe während der Präsentation Vertraulichkeit für sich und Herrn F. zugesichert. Der Beklagte müsse sich gezielt und vorsätzlich mit einer versteckten Kamera zu der Präsentation begeben haben, eine Aufnahme gefertigt haben, und das damit vertraulich gesprochene Wort ohne Kenntnis der Klägerin und trotz Zusicherung der Vertraulichkeit Dritten ggü. vorgeführt haben. Da der Beklagte Unternehmensberater sei - jedenfalls sei er als solcher aufgetreten und müsse sich deshalb daran festhalten lassen - und die gewonnenen Informationen für seine Unternehmensberatung bzw. für diejenige von Herrn F verwendet habe, bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Bei Verschaffung der Angebote und Konzepte aus dem Unternehmen der Klägerin sowie bei deren Anbieten ggü. Dritten habe der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Dem Beklagten sei es dabei darauf angekommen, eigenen und fremden Wettbewerb zu fördern. Bei den Angeboten und Konzepten sowie Informationen der Klägerin handle es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Beklagte trotz Geheimhaltungswillen der Klägerin und Zusicherung der Vertraulichkeit Dritten offenbart habe, so dass der Beklagte gegen §§ 1, 17 UWG verstoßen habe. Die Verwertung der Angebote und des Präsentationsgesprächs zur eig...