Entscheidungsstichwort (Thema)

Prospekthaftung

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; StGB § 263; ZPO § 97 Abs. 1, §§ 533, 540, 708 Nr. 10, § 713

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 27.08.2019; Aktenzeichen 3 O 731/18 (2))

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.08.2019, Az. 3 O 731/18 (2), wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Klage auch abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.661,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der festgestellten Tatsachen und des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO. Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes auszuführen:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte als Herstellerin eines Motors geltend macht, in welchen eine abgasbeeinflussende Software verbaut worden ist.

Der Kläger erwarb am 14.01.2016 in einem Autohaus in D. einen gebrauchten PKW Audi Q5 zum Preis von 29.990,00 Euro, Anlage K 1. Bei Erwerb wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 69.932 km auf.

In dem Fahrzeug war eine Motorgerätesoftware verbaut, durch welche die Stickoxydwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Ein Software-Update wurde mittlerweile aufgespielt.

Wegen der festgestellten Tatsachen und weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.08.2019 abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Klägervertreter am 04.09.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 legte der Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein, welche mit Schriftsatz vom 30.10.2019 begründet wurde.

Die Klagepartei trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, dass eine strafrechtlich relevante Täuschung des Klägers vorliege, welche kausal für den beim Kläger eingetretenen Vermögensschaden sei. Unabhängig ergebe sich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei den Normen der EG-FGV handele es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Eine Kenntnis des Klägers von der Softwaremanipulation habe trotz eines Kaufzeitpunktes nach dem 22.09.2015 nicht vorgelegen. Die an diesem Datum herausgegebene Adhoc Mitteilung der Beklagten war nicht geeignet, den Kläger in Kenntnis zu versetzen. Eine Information des Klägers durch den Verkäufer sei nicht erfolgt Der Kläger beantragt nach einem Hinweis des Senats vom 12.12.2019 zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs 29.990,00 EUR, mindestens somit 7.497,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Hilfsweise:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...5937, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 29.990,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 29.990,00 seit dem 29.11.2014 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

(3) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Hilfsantrag zu (1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hauptantrag zu 2) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: ...5937, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.564,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, dass ein vermeintlicher Schaden nicht auf dem Verhalten der Beklagten beruhe. Dem Kläger musste zum Erwerbszeitpunkt aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen gewusst haben, dass es bei Fahrzeugen des Konzerns der Beklagten zu Problemen im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" komme.

Hinsichtlich des Parteivortrags in der Berufung im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat am 22.01.2020 mündlich verhandelt und den Kläger formlos angehört...

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