Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 28.07.2011; Aktenzeichen 10 O 3954/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 28.07.2011 wie folgt abgeändert:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 383,41 € zu bezahlen.

2) Es wird festgestellt, dass Ansprüche der beiden Drittwiderbeklagten gegen den Widerkläger aus dem streitigen Unfall vom 08.03.2009, soweit es um Kopfverletzungen geht, zu 50 % nicht bestehen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und bleibt die Drittwiderklage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5 %, die Drittwiderbeklagte zu 1) 20 %, der Drittwiderbeklagte zu 2) 7 % und der Beklagte 68 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 50 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der beiden Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte jeweils 70 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 5 %, die Drittwiderbeklagte zu 1) 20 % und der Drittwiderbeklagte zu 2) 7 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

II. In rechtlicher Hinsicht wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.11.2011 verwiesen. Die heutige Anhörung der Parteien hat die dort geäußerte Einschätzung des Senats in vollem Umfang bestätigt. Auch haben die auf den Hinweisbeschluss hin eingereichten Schriftsätze keine neuen Gesichtspunkte aufgeworfen. Damit stand für den Senat fest, dass grundsätzlich der Unfall von dem Beklagten schuldhaft verursacht wurde, dass er doch hinsichtlich der Schadenshöhe (nicht hinsichtlich des Schadensgrundes) sich die Drittwiderbeklagten ein Mitverschulden gem. § 254 BGB deswegen anrechnen lassen müssen, weil sie keinen Skihelm getragen haben.

Zur Höhe der Klageforderung hat der Senat den Anteil an den streitgegenständlichen Rechnungsbeträgen, welcher auf erlittenen Kopfverletzungen beruht - und damit alleine dem Vorwurf des Mitverschuldens wegen des Unterlassens des Tragens eines Helmes ausgesetzt ist - auf der Grundlage dieser Rechnungen gem. § 287 ZPO geschätzt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 und 92 ZPO, wobei wegen des unterschiedlichen Obsiegens und Unterliegens angesichts der vorliegenden prozessualen Situation (Klage und isolierte Drittwiderklage) die Baumbachsche Formel anzuwenden war, mit deren Hilfe bezogen auf den Gesamtstreitwert einerseits die individuellen Prozessverhältnisse, andererseits die jeweiligen Kostenanteile festzusetzen waren.

IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V. Nichtzulassung der Revision: § 543 Abs. 2 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.412,35 € festgesetzt, davon entfallen 766,82 € auf die Klage und 6.645,53 € auf die Drittwiderklage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3741302

DAR 2012, 335

DAR 2014, 234

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